Sonntagsarbeit als Nebentätigkeit seinem Chef melden?

7. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Aliter
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Sonntagsarbeit als Nebentätigkeit seinem Chef melden?

Hallo,

wenn man bereits einen full-time Job hat und nebenbei auch Sonntags arbeiten möchte (als Aushilfe oder vergleichbares), muss man dies seinem AG melden? Darf der AG so etwas verbieten? Was ist, wenn man aus finanziellen Gründen unbedingt einen zweiten Job braucht?

Gruß,
Aliter

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
1soul
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 11x hilfreich)

Die Frage hattest du schon mal am 25.05.05 gestellt, hier nochmal die Antwort:


Nebentätigkeitsgenehmigung


In der letzten Zeit hat gerade in der Sozialen Arbeit die Zahl der Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse zugenommen. Nicht selten kann die Existenzsicherung erst über ein weiteres Arbeitsverhältnis gesichert werden. Viele KollegInnen verbinden darüber hinaus eine feste Anstellung mit einer selbständigen Tätigkeit in der Hoffnung, diese später ausbauen zu können. Damit gewinnt die Frage nach einer Genehmigung dieser Tätigkeiten an Bedeutung.
Für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere für den öffentlichen Dienst und den kirchlichen Bereich, gibt es eindeutige Regelungen. So heißt es beispielsweise im § 11 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag), dass für die Nebentätigkeit des Angestellten die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Arbeitgebers sinngemäß Anwendung finden. Das Beamtenrecht kennt seit jeher das Recht des Beamten auf Nebentätigkeit, wobei die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zu beachten sind. Nicht zuletzt mit dem Hinweis auf das Grundrecht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ist dem Beamten die Nebentätigkeit gegen Entgeld grundsätzlich zugestanden. Allerdings dürfen durch die Nebentätigkeit die Interessen des Dienstherrn nicht berührt (verletzt) werden. Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung weist darauf hin, dass die inzwischen eingetretenen Arbeitszeitverkürzungen vornehmlich dem Ziele dienen müssen, dass der Bedienstete seine Gesundheit fördert und die Erhaltung seiner Arbeitskraft, sein Können und seine Einsatzbereitschaft sowie seine Dienstfähigkeit in das Interesse des Dienstherrn stellt. Das Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz von 1985 (BGBI.I S. 371) regelt deshalb den Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten in der Woche mit einem fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit als verbindliche Obergrenze.
Bei der gegenwärtigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden sind dies 7,7 Stunden, die außerhalb der Hauptbeschäftigung in einer weiteren Beschäftigung/Neubeschäftigung wöchentlich gegen Entgeld geleistet werden dürfen.
Die weiteren Vorschriften regeln eindeutig, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen ist.
Für nicht tarifgebundene Beschäfti-gungsverhältnisse gelten die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Aus § 242 BGB leitet sich die Rechtsprechung des Bun-desarbeitsgerichts ab, wonach eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden muss (6 AZR 314/94). Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit nach Tarifrecht anzeigepflichtig– und genehmigungsbedürftig ist.
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer also mit verschiedenen Arbeitgebern mehrere sich zeitlich nicht überschneidende Arbeitsverhältnisse abschließen oder eine selbstständige Tätigkeit neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben.


Voraussetzung ist jedoch,
- dass der Arbeitnehmer mit seiner Nebenbeschäftigung seinem Arbeitgeber keine unlautere Konkurrenz macht,
- die Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch nicht in einem solchen Umfang beeinträchtigt, dass er zur Leistung der vertraglichen Arbeit im ersten Beschäftigungsverhälnis / Hauptbe-schäftigung nicht oder nicht mehr hinreichend in der Lage ist und der Arbeitnehmer nicht die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten überschreitet. Alle Beschäftigungszeiten in allen Beschäftigungsverhältnissen sind dabei zusammenzurechnen. Hier gilt im Regelfall, dass die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Nebentätigkeit 6/5 der Nor-malarbeitszeit nicht überschreiten darf.


Bei einem Verstoß gegen die zulässige Höchstarbeitszeit kann das zweite Arbeitsverhältnis nichtig sein.
Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers wegen einer weiteren Beschäftigung gegen Entgeld/Lohn ergibt sich auch dann, wenn der Arbeitnehmer „geringfügig“ im Sinne des Sozialgesetzbuches SGB IV beschäftigt ist. Daneben ergibt sich, wie schon erwähnt, eine Anzeigepflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB ).
Karl-Heinz Rieke

Gruß
Jörg

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#2
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

Kündigung wegen Arbeitszeitüberschreitung ist zulässig

Beschäftigen Sie einen Mitarbeiter, der infolge einer weiteren Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mehr arbeitet, als das Arbeitszeitgesetz zulässt, dürfen Sie die vereinbarte Arbeit nicht mehr annehmen. Sie sind dann zur Kündigung berechtigt.


Das betrifft etwa Arbeit von mehr als 48 Std. pro Woche, Nichteinhalten der Ruhezeit von 11 Std. pro Tag oder Verzicht auf den vorgeschriebenen Ruhetag pro Woche.

Aus diesem Grund durfte der Herausgeber eines Anzeigenblattes einer Mitarbeiterin kündigen, die sonntags für ihn Anzeigenblätter austrug und montags bis samstags Tageszeitungen für einen anderen Arbeitgeber. (LAG Nürnberg, 15. 4. 2004, 5 Sa 667/03 )

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