Guten Tag,
eine Frage zur Sozialauswahl. Kann man in folgender Konstellation eine Bewertung konstruieren, wo Mitarbeiter B am Schluss landet, also gekündigt werden kann?
A: 54, 1 unterhpfl. Kind, 17 Monate in der Firma
B: 51, 3 unterhpfl. Kinder, 26 Monate in der Firma
C: 48, 2 unterhpfl. Kinder, 19 Monate in der Firma
Vielen Dank und schöne Grüße!
Sozialauswahl "zurechtrechnen"?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



AG und BR haben gemeinsam einen gewissen Wertungsspielraum.Zitateine Bewertung konstruieren, :
Zurechtrechnen dürfte danach nicht so einfach möglich sein.
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/sozialauswahl
ZitatBewertung konstruieren :
"Konstruieren" kann man immer irgendwas - ob es sinnvoll ist, überzeugende Unterschiede verdeutlicht und tragfähig ist, ist dann eine andere Frage.
"B" jedenfalls ist offenkundig am längsten in der Firma und hat mit 3 Kindern wohl die größte Unterhaltslast, einzig beim Lebensalter liegt er auf Platz 2. - Wenn nur das die Kriterien sind - Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, unterhaltspflichtige Kinder - führt keine Betrachtung 'B' auf Platz 3.
Vorstellbar, dass man anschaut, wie alt die Kinder sind - Kleinkinder vs. schon 'flügge' o.ä.
Unbekannt bleibt hier, wieso diese Drei eine Gruppe bilden und nur unter ihnen eine Sozialauswahl zu treffen ist, wenn denn eine Sozialauswahl nötig ist.
-- Editiert von User am 26. Mai 2023 10:12
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatVorstellbar, dass man anschaut, wie alt die Kinder sind - Kleinkinder vs. schon 'flügge' o.ä. :
Ich ergänze mal:
A: 54, 1 unterhpfl. Kind (studiert), 17 Monate in der Firma, geschieden
B: 51, 3 unterhpfl. Kinder(alle U18), 26 Monate in der Firma, verh.
C: 48, 2 unterhpfl. Kinder(16/18), 19 Monate in der Firma, verh.
ZitatUnbekannt bleibt hier, wieso diese Drei eine Gruppe bilden und nur unter ihnen eine Sozialauswahl zu treffen ist, wenn denn eine Sozialauswahl nötig ist. :
3 Kollegen, die quasi die gleiche Arbeit erledigen und da diese weniger geworden ist (Rezession), soll einer gehen....
Aus Gründen, die jetzt hier nicht zur Diskussion stehen wäre B der "Wunschkandidat".....
ZitatAus Gründen, die jetzt hier nicht zur Diskussion stehen wäre B der "Wunschkandidat"..... :
Da sehe ich keine Möglichkeit, das über eine Sozialauswahl zwischen den drei Personen hinzubekommen.
Und B dürfte in der Rangfolge auf dem letzten Platz landen, also nicht gekpndigt werden.ZitatAus Gründen, die jetzt hier nicht zur Diskussion stehen wäre B der "Wunschkandidat"..... :
Ich sehe A als zu kündigende Person an. Geringste Firmenzugehörigkeit, Alter mit den anderen vergleichbar (noch nicht so alt, dass das eine Bedeutung hätte), die geringsten Unterhaltspflichten.
Ich stimme @hh zu. Wenn Sozialauswahl, dann geht es nicht nach Wunsch des AG.
Wenn wegen *Rezession* nur 1 von 3 gekündigt werden soll, sollte der AG trotzdem sehr gute Argumente (außer den wichtigen Kriterien) haben, um sich nicht einen Rechtsstreit mit dem Gekündigten an Land zu ziehen.
Möglich wäre es nur, wenn A und C irgendeinen besonderen Kündigungsschutz hätten. Schwerbehinderung, BR-Mitgliedschaft, beantragte Elternzeit,...
Evtl. unterscheiden sich die Tätigkeiten / Fähigkeiten ja doch etwas. Z.B. nur A spricht Chinesisch, es müssen aber weiterhin chinesische Kunden betreut werden.
Die gesetzliche Regelung findet sich in §1 Abs. 3 KSchG. Man wird feststellen, dass dort keine Punkteliste zu finden ist. Diese wird individuell erstellt, allerdings findet man schon Richtlinien, an die man sich "anlehnen" kann. Der Rest ist aber individuell. Also, wie gewisse soziale Belange gewichtet werden. Etwa biologisches Alter, Dienstalter, u.s.w. Üblicherweise wird dann mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, unter welchen Bedingungen den Mitarbeitern Stellen in anderen Abteilungen/Niederlassungen angeboten werden müssen, auch ob insoweit eine Verdrängung stattfinden kann, oder ob nur freie Stellen vorrangig mit den Betroffenen besetzt werden müssen.
Dringender Rat: die Betriebsvereinbarung oder was immer existiert, studieren, Kontakt mit dem BR aufnehmen. Wobei nicht jede Kündigung eines Mitarbeiters, der nicht (mehr) benötigt wird, zwingend eine Sozialauswahl erfordert.
wirdwerden
-- Editiert von User am 26. Mai 2023 17:23
ZitatAus Gründen, die jetzt hier nicht zur Diskussion stehen wäre B der "Wunschkandidat"..... :
M.a.W.: am liebsten wäre es, wenn der 'Wunschkandidat' durch geschicktes Fingern der Sozialauswahl/Punktevergabe rein zufällig und gaaanz objektiv aus dem Wunschbäumchen fallen würde.
Das ist aber nicht in Sicht. (Ich habe ein paar Punktvergabemuster per Tabellenkalkulation durchgespielt.)
Oder man müsste derart kreativ sein, dass es schon wieder auffällt ..
Bleibt also die Frage, was Kandidat B an sich hat, dass man ihn loswerden will. Anscheinend ist das Missvergnügen der Art, dass es nicht abgemahnt werden kann. Da mag es verständliche und nachvollziehbare Gründe geben oder auch ziemlich fiese und verbotene, so dass man tricksen möchte ... Und da soll eine Punktesystem der Willkür dann doch ein Riegelchen vorschieben.
Darüber will der Fragesteller aber nicht reden.
-- Editiert von User am 26. Mai 2023 19:19
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
12 Antworten
-
8 Antworten
-
10 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten