Guten Tag,
ich habe in einem Betrieb in 2016 meine Ausbildung zu Ende gemacht. Dabei hatte ich mein Gehalt / Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber brutto in voller Höhe bezahlt bekommen. Der Arbeitgeber kannte sich mit der Rechtslage nicht aus und hat meinen Anteil an Sozialversicherungsbeiträge von meinem Gehalt NICHT abgezogen. Also er hat seinen Anteil und meinen Anteil an die Krankenkasse bezahlt und mein Gehalt noch brutto bezahlt. Jetzt in 2017 will er von mir diese Anteile wieder haben. Rechtens?
Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber angefordert
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Gibt es in deinem AV oder in einem TV eine Ausschlussklausel?
Guten Tag, was ist TV ? wie kann so eine Klausel aussehen? MfG
ZitatGibt es in deinem AV oder in einem TV eine Ausschlussklausel? :
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AV Arbeitsvertrag
TV Tarifvertrag
Irgendwas wie "mit einer Frist von x Monaten sind Ansprüche ausgeschlossen" "die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen beträgt x Monate" oder ähnlich.
Guten Tag, ich habe nur den AV von der Handelskammer, dort steht nichts darüber.ZitatAV Arbeitsvertrag :
TV Tarifvertrag
Irgendwas wie "mit einer Frist von x Monaten sind Ansprüche ausgeschlossen" "die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen beträgt x Monate" oder ähnlich.
ZitatJetzt in 2017 will er von mir diese Anteile wieder haben. Rechtens? :
Würde ich so sehen.
Man hat nicht nur Geld zu unrecht erhalten, sondern hätte es auch merken müssen. Geht ja nicht nur um 5 EUR.
Zitat:ZitatJetzt in 2017 will er von mir diese Anteile wieder haben. Rechtens? :
Würde ich so sehen.
Man hat nicht nur Geld zu unrecht erhalten, sondern hätte es auch merken müssen. Geht ja nicht nur um 5 EUR.
ändert irgendwas die Tatsache, dass der Arbeitgeber es selber wissen müsste wieviel er überweisen sollte und dass der Arbeitgeber das Geld erst nach einem Jahr zurück verlangt hat? Kann es sein, dass Arbeitgeber nicht an sein Geld ran kommt, da ich kein Job habe und wenig Geld zur Verfügung habe?
Zitatändert irgendwas die Tatsache, dass der Arbeitgeber es selber wissen müsste wieviel er überweisen sollte und dass der Arbeitgeber das Geld erst nach einem Jahr zurück verlangt hat? :
Nö, solche Ansprüche sind noch nicht verjährt.
Die Überzahlung war Geld, was einem nicht zusteht.
ZitatKann es sein, dass Arbeitgeber nicht an sein Geld ran kommt, da ich kein Job habe und wenig Geld zur Verfügung habe? :
Warum sollte er nicht ans Geld kommen, zum einen sollte man mit dem Arbeitgeber eine Ratenzahlung vereinbaren, muss man nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber auch dann einen Mahnbescheid beantragen, damit gibt es keine Verjährung der Ansprüche, selbst wenn der Gerichtsvollzieher danach erst mal nichts Pfänden kann, so ein Titel gilt 30 Jahre.
Vor allem man verhaut sich damit seine Schufa, keine Ratenkredite für Fernseher oder Auto usw., auch ein neuer Handyvertrag dürfte schwer werden.
Man kann es sich aussuchen, welche der beiden denkbaren Scenario einem besser gefallen.
Ich sehe das noch nicht so eindeutig wie die anderen.
Ich bin mir nicht sicher, ob man von einem Auszubildenden verlangen kann, dass er merken muss, das etwas falsch läuft.
Was genau stand zur Vergütung im Vertrag?
Ist das die Erstausbildung?
Wie hoch war die Vergütung?
Wie lange wurden die Beiträge zusätzlich gezahlt?
Außerdem könnte es ja eine stillschweigende Lohnerhöhung gewesen sein. Ich verdiene mittlerweile auch mehr, als in meinem Vertrag steht. Trotzdem kann meinem AG ja nicht auf einmal einfallen "ach zahl mal zurück, du hast zuviel bekommen".
Die Sachlage wäre anders, wenn die Beiträge versehentlich an dich statt an die Träger gezahlt worden wäre. Aber die sind ja bezahlt.
Zuletzt bleibt noch der Punkt der Entreicherung. Da du von Korrektheit ausgegangen bist, und das Geld zum Leben ausgegeben hast, ist nun nichts mehr da.
Ich darf mal auf die Rechtslage verweisen: Hat der AG vergessen, diese Beiträge einzuziehen, darf er sich nur an die nächsten 3 Gehälter des AN halten, und dabei hat er die Pfändungsfreigrenze zu beachten (§ 28g SGB 4).
ZitatIch sehe das noch nicht so eindeutig wie die anderen. :
Ich bin mir nicht sicher, ob man von einem Auszubildenden verlangen kann, dass er merken muss, das etwas falsch läuft.
Was genau stand zur Vergütung im Vertrag?
Ist das die Erstausbildung?
Wie hoch war die Vergütung?
Wie lange wurden die Beiträge zusätzlich gezahlt?
Außerdem könnte es ja eine stillschweigende Lohnerhöhung gewesen sein. Ich verdiene mittlerweile auch mehr, als in meinem Vertrag steht. Trotzdem kann meinem AG ja nicht auf einmal einfallen "ach zahl mal zurück, du hast zuviel bekommen".
Die Sachlage wäre anders, wenn die Beiträge versehentlich an dich statt an die Träger gezahlt worden wäre. Aber die sind ja bezahlt.
Zuletzt bleibt noch der Punkt der Entreicherung. Da du von Korrektheit ausgegangen bist, und das Geld zum Leben ausgegeben hast, ist nun nichts mehr da.
ich glaube weder ich noch der AG hat gemerkt was falsch gelaufen ist:
Vergütung ist 586 EUR monatlich brutto gewesen
ist Erstausbildung.
4 Monate, dann war ich mit der Ausbildung fertig und hatte mit dem Betrieb nichts mehr zu tun, habe auch kein Entgeld weiterhin bezogen.
4 Monate lang wurde die Beiträge für mich bezahlt, also von Anfang bis Ende der Zeit im Betrieb
ZitatIch darf mal auf die Rechtslage verweisen: Hat der AG vergessen, diese Beiträge einzuziehen, darf er sich nur an die nächsten 3 Gehälter des AN halten, und dabei hat er die Pfändungsfreigrenze zu beachten ( :§ 28g SGB 4).
Was ist aber, wenn es danach keine Gehälter mehr gab?
ZitatIch hatte so eine Situation auch schon mal, da hat der Arbeitgeber (Personalverleih) die Mitarbeiter alle komplett falsch abgerechnet und kam nach einem Jahr mit einer Nachberechnung angetrottelt, die mit einer recht massiven Rückforderung verbunden war. :
Ich habe den Standpunkt vertreten, dass eine Personalverleihfirma besonders genau die komplizierten Sozialgesetze zu beachten habe und dem Arbeitnehmer überhauptnicht abverlangt werden kann, dass er seine Abrechnung auf Richtigkeit überprüfen muss.
Ergebnis: nur die Blöden haben freiwillig gezahlt - Ich eben nicht ...
Ich denke mal, dass heutzutage die Betriebe entweder eine funktionierende Lohnabteilung haben oder das vom Steuerbüro machen lassen. Einem Azubi ohne Lebens- und Berufserfahrung kann nicht unterstellt werden, er hätte die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen von sich aus erkennen müssen.
-- Editiert von pleindespoir am 10.08.2017 22:40
na ja erhalten habe ich ja genau das, was im AV steht (586€), nur brutto statt netto. Die Abrechnung mit der Krankenkasse hat der AG erst in 2017 rückwirkend gemacht und erst dann festgestellt, dass er auch meine Anteile mitbezahlt hat.
@jürgen77,
Sie haben einen Arbeitsvertrag der Handelskammer? Was steht denn da unter § 12?
Zitat@jürgen77, :
Sie haben einen Arbeitsvertrag der Handelskammer? Was steht denn da unter § 12?
§ 12 gib es nicht, siehe den Vertrag im Original
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<p style="font-family: verdana; font-size: 10px">XXL Bilder und mobil-optimierte Auktionsvorlagen bei www.trixum.deWas ist aber, wenn es danach keine Gehälter mehr gab? Dann hat er Pech gehabt - ist hier schön erklärt: http://www.rechtsanwaeltin-wuerfel.de/artikel/nachholung-unterbliebener-abzuege-von-arbeitnehmeranteilen
Und jetzt?
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