Sperrfrist Arbeitslosengeld

20. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Julius65
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sperrfrist Arbeitslosengeld

Mein Arbeitgeber hat mich Ende Sep. 08 fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Durch Einigung mit dem Arbeitgeber wurde die Kündigung rückgängig gemacht und ich habe zum 30.6.2009 gekündigt.
Durch die Einigung habe ich erreicht, das ich nicht ab 1.1.09 arbeitslos bin und habe mir ein relativ großes Zeitfenster geschaffen um eine neue Anstellung zu finden.

Aufrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation am Markt, könnte der Fall eintreten, das ich ab 1.7.09 arbeitslos werde. Aufgrund der Eigenkündigung habe ich im Normalfall eine 3-monatige Sperrfrist.

Nun meine Frage:
Besteht die Möglichkeit die Sperrfrist aufzuheben, mit dem Argument das ich es aktiv verhindert habe bereits zum 1.1.09 arbeitslos zu sein ?

Hat jemand Erfahrung, bzw. Tipps in einem deratigen Fall ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Auch die Frage ist im Unterforum für Sozialrecht besser aufgehoben.

Ich vermute, dass deine Chancen auf Erfolg gering sind.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mimic2007
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 57x hilfreich)

Hallo.
Ich denke du wirst schlechte Karten haben.Natürlich hast du alles getan damit die Kündigung später erfolgt.Allerdings hast du von selbst gekündigt.DAs Amt wird kaum darauf reagieren das du etwas getan hast.Du hast im nachhinein gegündigt.Als Arbeitnehmer musst du alles unternehmen überhaupt nicht arbeitslos zu werden.
Lt. Arbeitsamt heisst es:

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn sie ohne wichtigen Grund ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Sie lösen das Beschäftigungsverhältnis, wenn sie
1.Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen
2.Einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen haben
3. Eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber über die Beendigung der Beschäftigung getroffen haben
etc.....Auszug aus dem aktuellen Merkblatt für Arbeitslose!

0x Hilfreiche Antwort

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