Sperrfrist beim Arbeitsamt

23. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
daisy42
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Sperrfrist beim Arbeitsamt

Hallo an Alle,
eine Frage: ich soll innerhalb verschiedener GmbHs von einer Firma in die andere wechseln. D.h. ich bekomme einen neuen Arbeitsvertrag und muss bei der jetzigen GmbH kündigen. Wenn ich selber kündige und irgendwann mal bei der anderen GmbH gekündigt bekommen sollte, gäbe dies eine Sperrfrist von 3 Monaten beim Arbeitsamt? Man sagte mir, dass so eine eigene Kündigung 7 Jahre zurückliegen muss, damit man keine Sperre bekäme. Ist das korrekt? Ich kann mir das gar nicht vorstellen, weil das doch jeden behindert mal einen neuen Job anzufangen.

Danke für einen Hinweis.

Gruss
Daisy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Weshalb müssen Sie denn bei der jetzigen GmbH kündigen?
Wollen Sie kündigen oder will der Arbeitgeber, dass Sie wechseln? Dann soll er das bitte auch veranlassen, Änderungskündigung oder sonstwie.

Das mit den 7 Jahren ist gelinde gesagt Blödsinn. Noch hat man das Recht, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen.

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#2
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Wegen der Sperrfrist würde ich mir keine Sorgen machen. Diese Regel ist mir auch unbekannt.

Ich würde aber unbedingt darauf achten, dass der neue Vertrag zeitlich nahtlos an den anderen anschließt.
Dann liegt rechtlich ein Betriebsübergang nahe der nicht nur in der Regel ein Jahr lang Sonderkündigungsschutz bietet sondern auch noch die Betriebszugehörigkeitsdauer und andere Annehmlichkeiten sichert.
Aufhebungsvereinbarungen die dafür zwischenzeitlich gemacht werden, werden von jedem Gericht sofort kassiert, da die Firmen damit illegalerweise den §613a BGB umgehen. (Sog. "Lemgoer Modell")




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#3
 Von 
derkleineprinz
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 48x hilfreich)

Eine sperrfrist wird in der Regel ausgelöst, wenn ein Beschäftigter bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat, d.h. verhaltensbedingte Kündigung und Auflösungsvertrag. Liegen z.B. zwischen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrages und einem neuen Beschäftigungsverhältnisses ein Monat, so besteht in dieser Zeit normalerweise kein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

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