Sperrzeit - wiedespruch

14. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sivolgin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Sperrzeit - wiedespruch

Haloo !ich habe am 14,04,06 selbs gekündigt !am 18.04.06 habe ich bei anderer Firma angefangen !Ich habe 2 Monaten gearbeitet bis 23.06.06 (23.06.06 wurde entlassen) !Dann habe ich Antrag auf ALG 1 gestellt !Und Heute kriege ich einen Brief wo steht ,dass ich bekomme Sperrzeit wei ich bei erster Firma selbs gekündigt !Ist das richtig ???

mfg Roman


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Das können dir die Leute im Forum Sozialrecht bestimmt beantworten.

Das Thema hat mit Arbeitsrecht nichts zu tun.

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#2
 Von 
Sivolgin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ok ! Danke

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#3
 Von 
Justizia''s
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Abend Roman,

es kommt auf die Umstände an. Gehe in den Widerspruch und bitte um einen Anhörungsbogen, den man i. d. R. beim Antrag auf ALG I bekommt, wenn du selbst gekündigt hast.
Dort werden alle Fragen gestellt und du musst erklären, weshalb du gekündigt hast. Wenn es sog. "Nichtigkeiten" sind, dann bekommst du eine Sperrzeit, wenn es aber Gründe sind die ein Kündigen deinerseits notwendig machte, dann hast du Glück. Es kommt aber immer darauf an, wie du es formulierst und ggf. musst du dem Sachbearbeiter selbst mündlich noch einmal die Situation schildern.

Grüße

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#4
 Von 
Sivolgin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Justizia's !
Danke für die schnelle Antwort !bei lezter Fimra wurge ich durch AG gekündigt !Warum geht das überhaupt über vorlezte Firma ???

Grüße



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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Es geht nicht um das letzte sondern um das vorletzte Arbeitsverhältnis. Wenn man z.B. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigt, um ein befristetes Arbeitsverhältnis anzufangen, dann gibts eben eine Sperrzeit.

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#6
 Von 
Sivolgin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke !bei vorlezter Firma habe ich überhaupt keinen Arbeitsvertrag !

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#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
bei vorlezter Firma habe ich überhaupt keinen Arbeitsvertrag!


Das ist falsch. Wenn du dort gearbeitet hast dann hast du auch einen Vertrag, zwar keinen schriftlichen, aber durch dein Arbeiten dort, ergibt sich das Vertragsverhältnis auch ohne da was schriftlich festzuhalten.

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#8
 Von 
Sivolgin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke !Alles klar!

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#9
 Von 
Blobb
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 52x hilfreich)

***Haloo !ich habe am 14,04,06 selbs gekündigt !am 18.04.06 habe ich bei anderer Firma angefangen !Ich habe 2 Monaten gearbeitet bis 23.06.06 (23.06.06 wurde entlassen) !Dann habe ich Antrag auf ALG 1 gestellt !Und Heute kriege ich einen Brief wo steht ,dass ich bekomme Sperrzeit wei ich bei erster Firma selbs gekündigt !Ist das richtig ???***


Japp ist richtig. Wenn du das Arbeitsverhältniss selbst auflöst hast oder provoziert hast das es aufgelöst wurde (zb. schlechte von dir geleistete Arbeit)steht für dich kein Anspruch auf ALG 1. habs selbst erlebt.Kannst allerdings einen Nachforschungs antrag erstellen dabei musst du dich aber je nach AA auf wartezeiten einstellen.

Die Sperrzeiten liegen zwischen 10 Tagen bis hin zu 3 Monaten.

Gruss

-- Editiert von Blobb am 15.07.2006 00:16:03

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#10
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Ich schliesse mich der Meinung von Karl.May an. Dennoch werden Arbeitnehmer dann bei Arbeitslosigkeit häufig gesperrt. Dagegen sollte man sich eben wehren.

Hier ein Urteil von vielen, ich weiss, es ist kein richtungsweisendes Urteil, eben nur ein Sozialgericht:

also-zentrum.de:
Keine automatische Sperre bei Wechsel in befristete Stelle
Kündigt ein/e Arbeitnehmer/in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, um anschließend eine befristete Beschäftigung einzugehen, und wird der/die Betroffene nach Ablauf der Befristung arbeitslos, so muss dies entgegen der Praxis der Bundesanstalt für Arbeit nicht in jedem Fall zu einer dreimonatigen Sperre der Arbeitslosenunterstützung führen. Konnte sich der/die Arbeitslose begründete Hoffnung auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung machen, so hat er/sie die Arbeitslosigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt, so das Sozialgericht Duisburg.

Im konkreten Fall führte das Gericht aus, dass sich die Arbeitswelt in den vergangenen Jahren gewandelt habe, so dass viele Arbeitgeber Beschäftigte zunächst befristet einstellen würden. Beschäftigte, die sich beruflich verändern wollten, hätten künftig gar keine andere Wahl, als sich auf die Forderung des Arbeitgebers nach einer Befristung des Arbeitsvertrages einzulassen. Grob fahrlässig handele ein Beschäftigter daher nur dann, wenn er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten aufgebe, bei dem die Möglichkeit einer anschließenden Weiterbeschäftigung von vorneherein gering oder ausgeschlossen gewesen sei, so das Sozialgericht. Nur in letzteren Fällen sei der Erlass einer Sperrzeit gerechtfertigt, wolle man nicht die berufliche Mobilität einschränken.

Sozialgericht Duisburg Urteil vom 29.10.2002, Az:: S 12 AL 278/0

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