Hallo,
ich habe eine Frage, die jedoch meine Nachbarin (46 Jahre jung)betrifft:
Sie hat heute eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.05.2006 von Ihrem Chef bekommen, die sie sogar unterschreiben sollte.
Sie war dort seit 1997 tätig, wo seit 15 Monaten Kurzarbeit betrieben wurde (dies lief jetzt bis Ende Januar aus).
Der Betrieb hat z.Z. noch 10 Angestellte
Die Frage ist nun, ob Sie auf eine Abfindung bestehen kann und wie Ihre Chancen dafür stehen würden...
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Steht mir eine Abfindung zu?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
@daKewl
schau doch mal hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Betriebsbedingt.html
sunbee
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst bei mehr als 10 Mitarbeitern.
Ansonsten bleibe ich gerne bei der Quelle von sunbee, ist nun mal eine der besten:
http://www.hensche.de/Infos_Arbeitsrecht_Abfindung.html
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Da DaKewL vor 2003 dort beschäftigt war, liegt die Grenze für sie bei 5 Arbeitnehmern, KüSchG müsste also greifen.
@ DaKewL
Ein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung sieht das deutsche Recht nicht vor. Diese kann man allenfalls aushandeln vor Gericht. Deine Nachbarin sollte daher gegen ihre Kündigung ggf. über einen RA Kündigungsschutzklage erheben. Bitte darauf achten, dass die Klage 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim ArbG eingegangen sein muss.
hi, Kleine Hexe,
die Grenze von (mehr als !!) 5 AN bedeutet aber auch, dass es in dem Betrieb noch immer ausreichend Alt-AN geben muss. Wenn sie die einzige ist, die so lange in dem Betrieb arbeitet und alle anderen erst nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gilt die magische (mehr als!!) 10 MA-Grenze.
Ally
Das ist schon richtig. aber gehen wir einmal davon aus, dass bereits zum 01.10.2003 mehr als 5 MA beschäftigt waren, so dass das KSchG gilt.
Selbst dann hat die Nachbarin keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Natürlich kann sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Den Anwalt dafür muss sie grundsätzlich selbst bezahlen, auch, wenn sie den Prozess gewinnt.
Wenn die Sozialauswahl gemäß KSchG (Siehe Artikel von sunbee1) jedoch korrekt war, dann erhält sie über diesen Weg auch keine Abfindung.
Einzige Chance wäre, dass der AG im Vorfeld des Verfahrens kalte Füße bekommt und dann freiwillig eine Abfindung zahlt.
Ich möchte daher die Kernaussage von Eidechse wiederholen:
Einen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung sieht das deutsche Recht nicht vor.
Was würde ich dafür geben, wenn diese Aussage von Eidechse bei jedem Aufruf von 1-2-3 Recht erscheinen würde. Jeder zweite Arbeitnehmer meint leider, dass er einen Anspruch auf Abfindung hat.
Aber zur Sache, es dürfte eigentlich alles gesagt sein, ausser, dass ich der Betroffenen auf jeden Fall raten würde einen Kollegen ihres Vertrauens zu befragen, da es kaum eine Sozialauswahl gibt, die tatsächlich in ORdnung ist.
Im übrigen könnte die Betroffene auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, so dass sie den Anwalt nicht selber bezahlen muss. Ein seriöser Anwalt sagt ihr das auch :-)
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
24 Antworten
-
19 Antworten