Steuerberaterprüfung trotz Haftstrafe?

4. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
SherlokJones
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Steuerberaterprüfung trotz Haftstrafe?

Hallo Juristen,

Also ich stehe vor folgendem Problem und vorweg: Ich habe es gegooglet, aber nichts abschließendes gefunden.

Ich habe im Dezember 2007 eine Jugendhaftstrafe angetreten, von der ich 2 Jahre und 3 Monate verbüßt habe von eigentlichen 3,5 Jahren. Nun meine Frage, ob ich unter diesen Umständen in der Lage bin, die Prüfung zum Steuerberater abzulegen?
Ich benötige das Führungszeugnis belegart 0, aber finde keine eindeutige Antwort, ob und wie lange diese Verurteilung dort vermerkt ist.

Ich hoffe jemand könnte mir bei diesem Problem helfen.

Lg

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Hat mit Arbeitsrecht nichts zu tun.

Das sollte doch ein angehender Steuerberater wissen, oder?

wirdwerden

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#2
 Von 
SherlokJones
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja wusste halt nicht genau ob ich es hier fragen soll oder im Steuerrecht. Ist ja eine Frage zur Zulassung damit ich den Beruf ausüben darf.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

hat auch mit Steuerrecht nichts zu tun.

wirdwerden

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#4
 Von 
SherlokJones
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn du weißt, mit was es nichts zu tun hat, womit hat es dann zu tun?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Z.B. mit Prüfungsrecht, Prüfungsordnungen, Prüfungszulassung u.s.w. Da kann die Kammer helfen.

wirdwerden

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#6
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Nur lange genug warten, Jugendstrafen stehen nicht im normalen Bundeszentralregister.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Jugendstrafen stehen nicht im normalen Bundeszentralregister Jugendstrafen, also Jugendhaft mit und ohne Bewährung, steht da sehr wohl. Das FZ des TE ist jedoch wieder sauber, da die Regeln für Jugendstrafen recht nett sind. Die Frist betrug 3 Jahre plus Strafe, also 6,5 Jahre. Da die Verurteilung (Fristbeginn!) vermutlich auch 2007 war, müßte das 2013/14 gelöscht worden sein.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
SherlokJones
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Urteil war mitte 2008.
Die Fristen für das FZ Belegart 0 und N sind identisch? Also müssten beide wieder sauber sein?
Lg

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Die Fristen für das FZ Belegart 0 und N sind identisch? Ja.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#10
 Von 
SherlokJones
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Also löscht es sich von alleine ohne jeglichen Antrag?
Lg

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Na sicher - wozu gäbe es sonst Löschfristen?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Urteil war mitte 2008.


Wie konntest Du dann im Dez. 2007 bereits die Strafe antreten?

Oder war das U-Haft von Dez. 2007 bis Mitte 2008? (das wäre dann natürl. kein "Antritt der Strafe", obwohl die U-Haft natürl. angerechnet wird)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#13
 Von 
SherlokJones
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Dez 2007 würde die Uhaft angetreten und dann kam im nächsten Jahr die Verurteilung. Und was wird denn zu den 3 jahren dazu gerechnet? Wie lange jemand wirklich in Haft war oder zu wie viel Jahren er verurteilt wurde?
Lg

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#14
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

Ein Thread zu dem Thema genügt - stellen Sie weitere Fragen bitte im UF Strafrecht. Zu!

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