Stimmt meine Berechnung bzgl. Resturlaub bei Kündigung durch AN?

28. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
_made_
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Stimmt meine Berechnung bzgl. Resturlaub bei Kündigung durch AN?

Hallo zusammen,

ich wollte euch mal bitten, eure Einschätzung abzugeben, ob meine Berechnung so stimmt und funktioniert.

Folgende Situation: AN arbeitet seit etwas mehr als zwei Jahren durchgehend bei AG. Bislang mehrfach befristet, seit 08/24 unbefristet. Laut Arbeitsvertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Einen Tarifvertrag gibt es nicht.
Laut Vertrag stehen dem AN 23 Tage Urlaub zu, im Austrittsjahr anteilig. Es gilt die fünf Tage Woche, acht Stunden pro Tag.

Ich fange ab 10/24 ein neues Arbeitsverhältnis an. Da ich noch mehr als 60 Überstunden, laut Arbeitszeitkonto, habe, möchte ich aber zum 15.10. kündigen, damit ich den Resturlaub + Überstunden abbauen kann und der AG diese nicht auszahlen muss. Auf Grund meiner Erfahrung, rechne ich damit, dass er mir sonst zu wenig auszahlen würde. Die letzten zwei Wochen im September brauche ich aber auch frei.

Meine Überlegung ist daher: Mir zustehender Resturlaub: 23/12*9=17 Urlaubstage. Da ich in der zweiten Jahreshälfte kündige, stehen mir aber 20 Urlaubstage zu, da der AG den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht unterschreiten darf? Stimmt das so oder gibt es da Stolperfallen?

Ich habe dieses Jahr 11 Tage Resturlaub aus 2023 genommen und 4 Tage von diesem Jahr. Bedeutet von den 20 Tagen ziehe ich vier ab und habe noch einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen, die der AG mir entweder gewähren oder auszahlen muss.

Zusammen mit den 60 Überstunden kann ich also zum 15.10. kündigen und mein letzter Arbeitstag wäre der 11.09.? (Der 03.10. ist ein Feiertag) Wir gehen mal davon aus, dass der AG die bestehenden Ansprüche in Form von "frei" gewährt.

Habe ich irgendwo einen Denkfehler?
Danke für eure Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18073 Beiträge, 6638x hilfreich)

Zitat (von _made_):
Denkfehler

Auch den Resturlaub wirst du beantragen müssen und der AG muss ihn erst einmal genehmigen - insofern rechnest du mit einer Unbekannten. Dasselbe gilt für deine Plusstunden.
Zwar ist richtig, dass dir auf alle Fälle der gesamte gesetzliche Urlaub zusteht bei Kündigung in der 2. JH, das bedeutet aber nicht, dass du auf den Zusatz-Urlaub aus deinem AV verzichten musst. Das kann nur passieren, wenn es hinsichtlich dieses Zusatzurlaubs spezielle Regeln gäbe, die das ausschließen.
Ist das nicht der Fall, ist der Zusatzurlaub zu behandeln wie der gesetzliche auch - m.a.W: die 3 Tage stehen dir auch zu.

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#2
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 254x hilfreich)

Zitat (von _made_):
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?
Möglicherweise.
Zitat (von _made_):
Da ich in der zweiten Jahreshälfte kündige, stehen mir aber 20 Urlaubstage zu, da der AG den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht unterschreiten darf?
Das ist richtig, es kann aber auch sein, dass der gesamte Urlaubsanspruchvon 23 Tagen besteht - je nach vertraglicher Vereinbarung.


Zitat (von _made_):
Wir gehen mal davon aus, dass der AG die bestehenden Ansprüche in Form von "frei" gewährt.
Der Arbeitgeber muss aber weder die Überstunden als "frei" gewähren noch die Urlaubstage genehmigen.

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#3
 Von 
Peters95
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ihre Berechnung von 20 Urlaubstagen für die zweite Jahreshälfte ist jedoch nicht ganz korrekt. Die genaue Berechnung hängt davon ab, in welchem Monat Sie kündigen und wie viele Arbeitstage Sie im Kündigungsjahr tatsächlich geleistet haben.

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 254x hilfreich)

Zitat (von Peters95):
Ihre Berechnung von 20 Urlaubstagen für die zweite Jahreshälfte ist jedoch nicht ganz korrekt. Die genaue Berechnung hängt davon ab, in welchem Monat Sie kündigen und wie viele Arbeitstage Sie im Kündigungsjahr tatsächlich geleistet haben.
Nein.

Zitat (von _made_):
AN arbeitet seit etwas mehr als zwei Jahren durchgehend bei AG. Bislang mehrfach befristet, seit 08/24 unbefristet.
Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshäfte besteht mindestens Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesurlaub (20 Tage).

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