Stornierung/Kündigung Arbeitsvertrag

10. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
hpt007
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Stornierung/Kündigung Arbeitsvertrag

Ich habe als Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag mit Arbeitsaufnahme ab Mitte Juni unterschrieben. Nun erhielt ich ein noch besseres Angebot und würde dieses gern annehmen. Kann ich den ersten Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist stornieren; muss ich ihn kündigen als ob ich schon arbeiten würde oder was gibt es sonst für Möglichkeiten?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2335x hilfreich)

Einfach stornieren geht nicht. Insofern eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht ausgeschlossen ist -> kündigen.

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#2
 Von 
hpt007
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein entsprechender Passus über Kündigung vor Vertragsbeginn ist mir im Vertrag nicht aufgefallen. Also einfach wieder kündigen; gilt hier die Frist von 14 Tagen, als ob die Arbeit (Probezeit) schon aufgenommen worden wäre?

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2335x hilfreich)

Jep.

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#4
 Von 
hpt007
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Info.

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#5
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 323x hilfreich)

quote:
gilt hier die Frist von 14 Tagen, als ob die Arbeit (Probezeit) schon aufgenommen worden wäre?


Nur wenn eine Probezeit auch ausdruecklich vereinbart und hierfuer auch keine laengere Kuendigungsfrist vereinbart wurde. Wurde hingegen keine vereinbart, dann 4 Wochen zum Monatsersten oder zum 15 (sofern arbeits- oder tarifvertraglich keine laengere bzw. tarifvertraglich auch keine kuerzere Probezeitkuendigungsfrist vereinbart wurde).

Allerdings spricht der hier anzuwendende Absatz 3 im 622er BGB eigentlich nur von der verkuerzten Kuendigungsfrist 'waehrend' einer vereinbarten Probezeit. Nach meinem Verstaendnis kann damit nicht auch schon die Zeit vor Beginn der Probezeit gemeint sein, denn dann muesste es ja heissen 'bis zum Ablauf' und eben nicht 'waehrend' . Nach meiner Auffassung - aber mit dieser stehe ich ziemlich allein in weiter Flur - kann somit eigentlich vor Beginn der Probezeit nur die ganz normale Kuendigungsfrist greifen, nicht aber die verkuerzte Probezeitkuendigungsfrist gemaess BGB 622 Abs. 3.

Gruss
CAM

-- Editiert von CAM am 11.05.2007 03:07:01

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49322 Beiträge, 17351x hilfreich)

Für den konkreten Fall ist das aber auch egal, da der Fragesteller bis zum Arbeitsantritt Mitte Juni auch eine Frist von 4 Wochen einhalten könnte.

Außerdem möchte ich den AG sehen, der auf eine Rechtsauffassung wie die von CAM bestehen würde, sollte sie denn korrekt sein.

Als AG wäre ich bei einer Kündigung vor Vertragsbeginn wohl auch mit einer fristlosen Kündigung einverstanden, auch wenn der AN dazu keinerlei Berechtigung hätte.

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#7
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 323x hilfreich)

Nun hh, ich sagte ja auch schon, dass ich mit dieser Auffassung ziemlich allein da stehe. Nur ist der Wortlaut des 622 BGB Abs. 3 halt so und damit eigentlich auch recht unmissverstaendlich. "Waehrend" eines bestimmten Zeitraumes ist eben was anderes als "vor Beginn" oder auch "bis dum Ablauf" dieses Zeitraums.

Auch darf vermutet werden, dass der Gesetzgeber mit dem Zulassen einer verkuerzten Kuendigungsfrist waehrend einer (ausdruecklich zu vereinbarenden!) Probezeit, die ja dem Erproben des Arbeitsverhaeltnisses durch AN und AG dienen soll, darauf zielte, einen Ausstieg aus einem sich als ungeeignet herausstellenden Arbeitsverhaeltnis zu erleichtern, nicht aber einem vorzeitigen Ausstieg, ohne ueberhaupt mit der Erprobung begonnen zu haben. Ich sehe hier schon eine sehr enge Verknuepfung der verkuerzten Probezeitkuendigungsfrist mit der Probezeit selbst.

Ich stimme dir aber vollkommen zu, dass diese Auslegung in der Praxis eher keine Bedeutung haben duerfte. Vermutlich wird sich damit auch so schnell gar kein Arbeitsrichter befassen muessen.

Allerdings muss in einem juristischen Forum, das sich ja eigentlich ausschliesslich mit rein hypothetischen Fragen ohne Bezug zu realen Faellen befassen soll, auch erlaubt sein, praxisbezogene Aspekte mal zu vernachlaessigen und sich ausschliesslich auf die juristische Beurteilung/Diskussion zu beschraenken.

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Müller50
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist eine mündliche fristlose Kündigung eines Mandats durch meinen minderjährigen Sohn in der Kanzlei ohne jegliche Vollmacht von meiner Seite geltend? Muss auch eine fristlose Kündigung schriftlich eingereicht werden? Wíe wird dann die Gebühr für das Beratungsgespräch berechnet? Darf der Anwalt ohne einen unterzeichneten Vertrag meiner Seite aus für mich tätig werden?


-----------------
"Vielen Dank im Voraus"

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#9
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2335x hilfreich)

@Müller50 was hat denn das bitte mit Arbeitsrecht zu tun?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Müller50
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bin neu hier wo gehört das denn hin?

-----------------
"Vielen Dank im Voraus"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2335x hilfreich)

@ Müller50
Das ist vermutlich besser dort aufgehoben http://www.123recht.net/forum_forum.asp?forum_id=27

MfG

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