Strafe als Aushilfe bei Krankheitsfall

8. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Guapa87
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Strafe als Aushilfe bei Krankheitsfall

Hallo,

also ich habe folgendes Anliegen. Ist es möglich, dass man als Aushilfe in einer Agentur eine Geldstrafe zahlen muss, wenn man nicht zur Arbeit antritt? Der Arbeitgeber möchte einen Krankheitsnachweis und droht bei nichtvorlage mit einer Geldstrafe.
Soweit ich weiß wäre dies nur in Form einer Vertragsstrafe möglich, jedoch steht davon nix im Arbeitsvertrag.
Was könnte der Arbeitgeber für einen Anspruch haben? Auf welcher Gesetzesgrundlage?

Vielen Dank & liebe Grüße!

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17 Antworten
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#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Du meinst vermutlich eine Entschädigung in Geld auf Grundlage einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Das ist möglich - grundsätzlich.

Hast Du den Arbeitsvertrag unterschrieben?
Grundlage dürfte tatsächlich eine Schadensersatzforderung sein.

Dabei kann der AG den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm daraus entstanden ist, dass die AU nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen hat.
Inwiefern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und wie der AG diesen belegt, kann hier nicht beurteilt werden.

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"Lukas 7,23"

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#3
 Von 
Guapa87
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Es wurde am Abend zuvor angerufen und Bescheid gesagt, jedoch hieß es das zu spät sei (min 48 std zuvor) und daher muss AN DEM TAG die AU vorliegen.
Wann wäre denn die Frist? Sind es nicht immer 3 Tage?

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"*§§§Ebru§§§*"

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#5
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Nein, das ist nicht so!

Du hast als Aushilfe, Hilfskraft, Ungelernter oder wie auch immer bezeichnet, sehr wohl einen Arbeitsvertrag, der einzuhalten ist.

Ob dieser Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet, zeitlich oder sachlich befristet ist, letzltich geht es darum, dass Du Arbeitsleistung anbietest und zur Verfügung stellst und im Gegenzug dafür ein Arbeitsentgelt (Lohn) erhätst.

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"Lukas 7,23"

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#6
 Von 
Guapa87
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok, eine kleine Korrektur, im AV steht "Teilzeitbeschäftigter", keine Ahnung ob das irgendwas daran ändert.
Mir geht es nur darum, wenn man die AU innerhalb von 3 Tagen vorlegt, kann der Arbeitgeben doch eigentlich nichts machen oder?

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#8
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@kael
//.. als aushilfe musst du auch kein gelben schein vorlegen.
nicht als aushilfe
des
.... wieso nicht? desgleichen vorher:
//..Schliesslich bist du nur Aushilfe und nicht Teilzeit oder Vollzeit!!
Er kann dir höchstens "Kündigen" wobei es bei Aushilfen keine Kündigung bedarf!!

... auch eine 'Aushilfe' hat einen ganz normalen AV mit Rechten und Pflichten.

@guapa
Was meinst denn du, wenn du schreibst: wenn man nicht zur Arbeit antritt? ? Klingt nach Unlust. Anschließend ist aber von der AU die Rede.
Der AG kann durchaus die Vorlage der AU am ersten Tag verlangen - nur muss das dann auch angeordnet und dir zur Kenntnis gelangt sein. Unklar bleibt aber die Aussage, das gehe nur 48 h vorher.
Bei 'Unlust' und Fernbleiben von der Arbeit könnte dem AG in der Tat ein Schaden entstanden sein, etwa wenn er jemand anders auf die Schnelle besorgt hätte. Den hättest du dann ggf auch zu tragen, den Schaden.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#10
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Wenn Du krank bist, wärst Du bei beiden Firmen krank.

Der AG kann von Dir verlangen, dass Du die AU am selben Tag vorlegst.
Dich 48 Std. vorher krank zu melden, ist natürlich Unfug. Woher sollst Du wissen, ob Du übermorgen krank wirst?

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"Lukas 7,23"

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#11
 Von 
Guapa87
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Was ist wenn ich die AU aber nicht an dem Tag vorlegen kann? Ich dachte es gelten immer die 3 Tage, innerhalb der man die AU vorlegen muss.


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"*§§§Ebru§§§*"

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#12
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Die drei Tage gelten nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Dein AG kann eine AU am ersten Tag verlangen.
Das gilt z.B. wenn es in einer Dienstvereinbarung so geregelt wurde oder eben im Arbeitsvertrag.
Er kann auch dann von Dir eine AU am ersten Tag verlangen, wenn Du bereits häufiger krank warst, ohne dass Du eine AU vorgelegt hast.
Dann musst Du halt bei jedem Durchfall oder erhöhter Temperatur zum Arzt.

Er kann auch darauf verzichten und mit Dir vereinbaren, dass die AU bei Arbeitsantritt vorgelegt wird.

Alles Vereinbarungssache.
Die drei Tage sind nicht zwingendes Recht.

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"Lukas 7,23"

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#13
 Von 
Guapa87
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie müsste sowas denn im AV geregelt sein? Ich habe den besagten AV gelesen und da keine Anhaltspunkte gefunden, die etwas in die Richtung besagen.

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"*§§§Ebru§§§*"

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#14
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Gibt es in Deinem AV einen Hinweis auf Betriebsvereinbarungen?
Regelmäßig ist das dort geregelt.

So in etwa:"Die geltenden Betriebsvereinbarungen finden Anwendung."

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"Lukas 7,23"

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#15
 Von 
Guapa87
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Nee, solch einen Punkt gibts dort nicht.


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"*§§§Ebru§§§*"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Du schreibst, dass Du eine Art Schadenersatz zahlen sollst, wenn Du Deine Krankmeldung nicht sofort beim AG abgibst.
Weiter sagst Du, dass sich in dem Arbeitsvertrag kein Hinweis auf
a) den Schadenersatz und
b) die unverzügliche Abgabe der AU finden,
noch c) ein Hinweis auf Dienst- oder Betriebsvereinbarungen.

Tja, dann sehe ich wenig Chancen für den AG, seine Forderungen durchzusetzen.
Da müsste er erstmal entsprechende Regelungen in die Welt setzen.

Sollten diese Regelungen allerdings existieren (vielleicht mal bei festangestellten Kollegen fragen, die schon länger dabei sind oder im Personalbüro), dann musst Du Dich dran halten.
Solche Regelungen sind zulässig.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

In der Praxis sieht es bei solcher Firmenmentalität allerdings oft so aus, dass die Firmen das Geld einfach - vertragswidrigerweise - einbehalten.
Machen die mit den normalen Lieferanten ja oft auch so, wo wegen angeblicher Mängel regelmäßig der Preis gedrückt wird.
Dann gilt es das ausstehende Geld unter Fristsetzung einzufordern und zur Not gerichtlich beitreiben zu lassen.



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""

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