Strafe zahlen an Arbeitgeber?

5. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Lilly1977
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafe zahlen an Arbeitgeber?

Bei uns ist es so, dass alle Mitarbeiter eine Strafgebühr an die Geschäftleitung zahlen müssen, wenn der Arteitsplatz nicht richtig gereinigt wurde ( Tisch und Tischbeine putzen, Radio, PC, Kabelschächte, Stuhl, Regale, und Faxe reinigen).
Diese Regelung wurde durch eine E-mail der Geschäftsleitung bekannt gegeben.
Jetzt war ich dran mit zahlen, worauf ich eine Quittung/ Beleg für die Zahlung verlangt habe. Dies wurde mir verweigert.


Ist sowas eigentlich rechtens? Wie kann ich mich gegen sowas wehren?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Das ist selbstverständlich rechtswidrig.
Strafgebühren gibt es nicht.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber mitteilen, am besten unter Zeugen und schriftlich, dass Sie diese Gebühr in Zukunft nicht mehr zahlen werden und er Ihnen die gezahlte Gebühr zurückzahlen soll. Setzen Sie ihm eine Frist. Teilen Sie auch mit, dass Sie sonst die Frage von einem Arbeitsgericht klären lassen.

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#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Sorry, ich glaub ich steh auf der Leitung. Seit ihr die Reinigungtruppe oder was? Bitte mal mehr Infos!

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#3
 Von 
Lilly1977
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben schon eine Putzfrau, die putzt aber nur die Böden.
Toiletten machen übrigens die Azubis.

Was mit dem Geld passiert wollte man mir auch nicht sagen.

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#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... du gehörst also wohl nicht zum reinigungsdienst, sondern bist als verwaltungskraft mit diesen und jenen aufgaben angestellt. putzen wird nicht dazu gehören. kann also auch nicht rechtens per direktionsrecht angeordnet werden. sanktionen müssten - soweit überhaupt zulässig - vertraglich vereinbart worden sein und können nicht einseitig verordnet werden.
auch dass azubis die klos putzen, scheint mir ein ziemliches *missverständnis* zu sein. auch wenn bekanntlich *lehrjahre keine herrenjahre* sind.

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@lilly

auf ideen kommen arbeitgeber. :augenroll:

besteh auf eine quittung. ich würde den ag schriftlich/ nachweisbar ultimativ bitten, mitzuteilen, dass man dieser praxis nicht vertraglich zugestimmt hat (ob das wohl sittenwidrig wäre und damit auch wenn es vertraglich geregelt wäre null und nichtig?) und die rückzahlung bis zum...(14 tage) erbeten. gleichzeitig freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass man rechtliche schritte einleitet, wenn wider erwarten keine buchung bis zum tag x erfolgt

unglaublich.

sunbee

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#6
 Von 
Lilly1977
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine Quittung habe ich jetzt erhalten, allerdings hat man mir eine Bearbeitungsgebühr von 8Eur berechnet, die vom Lohn abgezogen wird.

Das ist doch nicht normal das man für eine Quittung Gebühren zahlt, oder?

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