Strafzahlungen bei Zuspätkommen etc?

6. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
kessy_keks
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafzahlungen bei Zuspätkommen etc?

Guten Tag,

in unserem Betrieb soll in Zukunft eingeführt werden, dass jeder Mitarbeiter bei bestimmten "Vergehen" Strafzahlungen zu leisten hat. Demnach wären bei Zuspätkommen 1 € pro verspäteter Minute fällig, wer gar nicht kommt ohne Abmeldung soll 25€ zahlen, wer die Dienstfahrzeuge vor Feierabend nicht tankt, zahlt 25 € und bei diversen Kleinigkeiten jeweils 1€.
Wer dem nicht zustimmt, dem droht die Kündigung. Meine Frage ist nun: ist das überhaupt rechtens? Fast alle Mitarbeiter arbeiten auf 400 €-Basis, OHNE Arbeitsvertrag, sind aber bei Sozialversicherung etc. angemeldet.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 6467x hilfreich)

/// Wer dem nicht zustimmt, dem droht die Kündigung.

... ob das klappt, wie die erfinder sich das vorstellen, hängt davon ab, ob der betrieb dem kündigungsschutzgesetz unterliegt. da müssten 10 voll stellen zusammenkommen, wenn man alle tzk zusammenrechnet. (es gibt einen schlüssel dafür - bitte selber nachlesen).

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

alle Teilzeit-AN mit weniger als 20h pro Woche werden mit 0,5 gezählt und die Teilzeitkräfte mit weniger als 30h werden mit 0,75 gezählt. Wer mehr als 30h pro Woche arbetet zählt im Sinne des § 23 KschG als Vollzeitkraft.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Nein, das ist keinesfalls rechtens! Strafzahlungen, wo leben wir denn?
Vielleicht sollte man den AG eine Gegenliste vorlegen, z.B. für jeden Tag verspäteter Gehaltszahlung 50€....

Sie und Ihre Kollegen haben einen Arbeitsvertrag! Der kann auch mündlich abgeschlossen werden.

Ob Sie der Regelung zustimmen oder nicht, jedes Gericht würde diese im Streitfall einkassieren, ohne näher draufzugucken.
Wurde also etwas von Ihrem Gehalt einbehalten und Sie hören auf, dort zu arbeiten, können Sie drei Jahre rückwirkend das Geld vom Arbeitgeber nachfordern, das er einbehalten hat. Nachfordern kann man natürlich auch, während man beschäftigt ist, aber da wäre dann ja die Kündigungsproblematik.....

-- Editiert hamburgerin01 am 06.10.2011 11:49

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Nicht wenn vertraglich andere Ausschlussfristen vereinbart wurden. Und das sind in der Regel um die drei Monate.


Der TE arbeitet nach eigenen Aussagen ohne AV. Mündlich wird man die Ausschlussfrist also kaum vereinbart haben.
Anders sieht es aus, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Anwendung findet. Ist zwar höchst unwahrscheinlich, aber insofern ist die Anmerkung bezüglich einer Ausschlussfrist nicht ganz verkehrt.


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#6
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

In einem privaten Verein, oder in der Familie wäre es vorstellbar.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 6467x hilfreich)

@hamburgerin
... du hast natürlich recht - wenn die dinge so 1:1 dargestellt würden. ich habe in der tat vorausgesetzt, dass in einer firma, die nicht dem kschg unterliegt, einerseits leicht gekündigt werden kann und die tatsächlichen gründe nicht unbedingt öffentlich zugegeben werden dürften.

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