Hallo!
Im Arbeitsvertrag ist festgehalten, dass sich das Gehalt aus Tariflohn und überbetrieblicher Zulage zusammensetzt.
Bei der letzten Lohnerhöhung blieb der Tariflohn unangetastet.
Es wurde lediglich die übertarifliche Zulage angehoben.
Ein Schelm der "böses" dabei denkt.
Meine Fragen:
- Kann, in "schlechten Zeiten", die Zulage einfach gekürzt bzw.
gestrichen werden?
- Da die Zulage vertraglicher Bestandteil des Gehaltes ist,
muß ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben werden?
- Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht unterschreibt?
Ich würde mich über den ein oder anderen Beitrag sehr freuen
Gruß
Barnes
Streichung Übertarifliche Zulage?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn die Zulage im Arbeitsvertrag festgehalten ist, kann diese nur über eine sogenannte Änderungskündigung gekürzt oder gestrichen werden. Wenn der AN diese nicht akzeptiert, ist er gekündigt.
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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"
@ apothekenpferd
.. das ist natürlich sehr die frage, ob eine änderungskündigung mit dem alleinigen ziel der lohnkürzung /-einsparung durchgeht
ansonsten ist es natürlich richtig, dass eine vertraglich vereinbarte zulage nicht einseitig geändert werden kann. allerdings wüsste ich gerne, wer mit wem die zulage resp. deren erhöhung ausgehandelt hat. denkbar wäre ja auch eine einseitige, freiwillige und widerrufliche zahlung des AG. das müsste allerdings bei jeder zahlung so erklärt werden, dass es nicht betriebliche übung wird.
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--- editiert vom Admin
Der Fragesteller kann wohl kaum tarifgebunden sein, sonst wäre das Vorgehen des AG sowieso nicht zulässig.
Wenn aber keine Tarifbindung vorliegt, dann spielt es auch keine Rolle, ob das Grundgehalt oder die außertarifliche Zulage erhöht wird.
Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn irgendeine Leistung an die Höhe des Grundgehaltes gekoppelt wäre.
Daher folgende Antworten:
- Die Zulage kann nicht einfach in schlechten Zeiten gekürzt werden. Ganz korrekt muss es natürlich heißen, dass das Gesamtgehalt nicht gekürzt werden darf. Eine Umwandlung der Zulage in Grundgehalt wäre zulässig.
- Der Arbeitsvertrag muss deswegen nicht geändert werden. Die Mitteilung des AG über die Erhöhung der Zulage wird Bestandteil des Arbeitsvertrages.
- Wozu hier überhaupt eine Unterschrift des AN notwenidg sein sollte, ist mir nicht so ganz klar. Eine Unterschrift des AN ist nur dann notwendig, wenn eigentlich ein Anspruch auf die tarifliche Erhöhung des Grundgehaltes bestanden hätte. Wenn das aber so ist, dann fallen stimmen meine Ausführungen nicht. Eine Zulage kann der AG jederzeit durch einseitige Erklärung erhöhen. Nur eine Senkung durch einseitige erklärung ist nicht zulässig.
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