Guten Abend zusammen.
Können seit Jahren gewährte Privilegien einfach gestrichen werden?
Bisher waren die Nachmittage an Heilig Abend, Silvester und Faschingsdienstag frei.
Bei der letzen Besprechung
(kleine Firma mit 6 Vollzeit- und 3 Teilzeitkräften)und Lob der Mannschaft, verkündete der Chef anschließend so nebenbei, daß die freien Nachmittage gestrichen werden.
An Heilig Abend und Silvester bleibt die Firma geschloßen.
Das war bisher auch der Fall-
Dafür muß jetzt aber je 1 Tag Urlaub genommen werden. Bisher wurde dafür 1 Urlaubstag verrechnet.
Je ein halber Tag für Heilig Abend und Silvester.
Am Faschingsdienstag (Münchner Brauchtumstag) wurde bisher bis 12 Uhr gearbeitet.
Der Nachmittag war dann frei.
Jetzt soll das ein ganz normaler Arbeitstag werden.
Wenn jemand das Faschingstreiben mitmachen will, wird 1 Tag Urlaub fällig.
In den letzen 35 Jahren, seit ich in der Firma tätig bin, waren die freien Nachmittage selbstverständlich.
Es gab nie einen Aushang oder mündlichen Hinweis, daß die gewährten freien Nachmittage "Privilegien" sind. Das war einfach selbstverständlich.
Betriebliche Gründe zur Streichung dieser "Privilegien" gibt es nicht.
Die Firma expandiert.
In 2 Jahren beginnt meine Altersteilzeit .
Dieses (und nächstes Jahr?) sind Heilig Abend und Silvester sowieso wieder am Wochenende
Die 2 Faschingdienstagsnachmittage
kann ich verschmerzen.
Daher interessiert mich das Thema nur grundsätzlich bzw. im Interesse meiner jüngeren Kollegen.
Gruß
Robert1
Streichung von "Privilegien"
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ich bin kein Experte, aber ich glaube nicht das es hier so etwas wie ein Gewohnheitsrecht gibt. Rein rechtlich muß für Heiligabend und Sylvester je ein Urlaubstag genommen werden. Und für Fasching gibt es sowieso keine gesetzliche Regelung. Reine Kulanz, genau wie Hitzefrei!
"jobber.de:
Rosenmontag aus Gewohnheitsrecht nicht arbeiten
Bonn (dpa/gms) - Der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag kann zum Bestandteil des Gewohnheitsrechtes werden. Gewährt ein Arbeitgeber drei Jahre hintereinander stillschweigend seinen Angestellten an diesem Feiertag der Karnevalisten einen freien Tag bei vollem Lohn, so haben die Mitarbeiter vom vierten Jahr an einen Rechtsanspruch auf diese Regelung.
Auf zwei entsprechende Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az: 5 TaBV 5/93
) und des Bundesarbeitsgerichts (Az: 5 AZR 41/93
) macht der in Bonn erscheinende Informationsdienst Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat aufmerksam.
Zwar besteht demnach weder am Rosenmontag noch an anderen so genannten Brauchtumstagen ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf einen bezahlten freien Tag. Allerdings greife nach gewisser Zeit die so genannte betriebliche Übung. Die Arbeit kann dann nur noch mit der Zustimmung des Betriebsrats angeordnet werden."
Ich gehe davon aus, dass das Gewohnheitsrecht sich auch auf Weihnachten, Sylvester oder auch Faschingsdienstag beziehen läßt.
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Besten Dank für die Antworten.
Gruß
Robert1
seid ihr euch mit je einem kompletten urlaubstag für 24.12 und 31.12 sicher ? soviel ich weiss ist das je ein halber feiertag. also muss auch nur jeweils ein halber urlaubstag genommen werden.
Der 24. und der 31. 12 sind arbeitsrechtlich gesehen normale Werktage.
Wo ein Tarifvertrag dies anders regelt oder eben durch die betriebliche Übung(= Gewohnhweitsrecht) kann es je nach Unternehmen zu Gunsten des Arbeitnehmers geregelt sein.
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