Guten Tag.
Ein Arbeitsverhältnis endete befristet zum 30.11.2012. Es waren lt. Arbeitnehmer noch xx Tage unverbrauchter Urlaub übrig, der abzugelten war.
1. Der Urlaub konnte wegen Beschäftigungsverbots (Schwangerschaft) nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden.
2. Der Arbeitslohn war grundsätzlich pfändbar (innerhalb der Freigrenzen) da ein PfÜB bestand.
Der Arbeitgeber machte folgende Fehler:
1. Berechnete für die Urlaubsabgeltung zu wenig Resturlaub, da er wohl davon ausging, dass durch das Beschäftgungsverbot das Arbeitsverhältnis ruhte und dadurch sich der übergesetzliche Urlaub (Mehrurlaub > 20 Tage lt. Tarifvertrag) tarifvertraglich in jedem Monat um 1 Tag reduzierte und zog somit 6 Urlaubstage ab.
Das MuSchG sieht das wohl anders:
quote:<hr size=1 noshade>§ 17 Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. <hr size=1 noshade>
2. Der Arbeitgeber addierte bei der letzten Gehaltsabrechnung das Novembergehalt sowie die von ihm berechnete Urlaubsabgeltung zusammen und führte die Summe sowohl dem Abzug der gesetzlichen Abzüge zu (Steuer, KV, RV, ArbV); das verbleibende Netto überschritt dann den Freibetrag und somit wurde die Urlaubsabgeltung fast vollständig an den Gläubiger abgeführt.
Laut BAG 28.08.2001 - 9 AZR 611/99
quote:<hr size=1 noshade>Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist allerdings nur insoweit pfändbar, soweit er die Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum übersteigt, für den das Entgelt gezahlt wird. Maßgebend ist also der Zeitraum, für den der Urlaubabgegolten wird. Dieser liegt stets nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. <hr size=1 noshade>hätten letztes Gehalt und Urlaubsabgeltung jedoch separat berechnet werden müssen.
(November abrechnen, Dezember fiktiv abrechnen, beides zusammenzählen)
Die Geschädigte will jetzt klagen, kann sich jedoch keinen Anwalt leisten.
Wie sollte man hier ansetzen?
1. Feststellungsklage auf Anzahl der Resturlaubstage?
2. Leistungsklage auf Nachzahlung der Differenz Gehalt + Abgeltung ./. tatsächlicher Zahlung?
a. Empfiehlt es sich hier bei der Leistungsklage direkt den vermeintlich (selbst berechneten) ausstehenden Betrag einzuklagen (ca. 700 EUR) oder rechnet einem das Gericht diesen dann aus, je nachdem wie die Festtstellungsklage läuft?
b. Kann man in einem (1) Verfahren sowohl die Feststellungsklage als auch die Leistungsklage betreiben oder muss man 2 x klagen? Also 1 Gerichtsverfahren und dann ein zweites oder beides zusammen?
Danke für Feedback, S.G.
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-- Editiert Speedy Gonzales am 14.02.2013 13:42