Student - Urlaub auszahlen -Arbeitsverh. beendet

2. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
BaDaZz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Student - Urlaub auszahlen -Arbeitsverh. beendet

Hallo zusammen,

ich war bis Januar 2011 in einem frankfurter Unternehmen als studentische Hilfskraft angestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren es knapp drei Jahre die ich dort durchgehend beschäftigt war. Während meiner Zeit dort wurde mir und anderen Studenten auf mehrmalige Anfrage mitgeteilt, dass in diesem Unternehmen für Studenten kategorisch kein Urlaubsanspruch besteht.
Das auch Studenten und geringfügig Beschäftigte, entsprechend ihrer Arbeitstage, einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub haben, war und ist mir bewusst. Aus Angst meine befristete Anstellung zu verlieren habe ich jedoch nicht auf mein Recht auf Erholungsurlaub bestanden.

Meine Fragen sind vielmehr:

Inwieweit habe ich als studentische Hilfskraft einen Anspruch auf Abgeltung meines Urlaubs in Geld auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein Urlaubsanspruch kategorisch ausgeschlossen wird?

Wie weit reicht mein evtl. Anspruch auf Auszahlung des nicht gewährten Urlaubs zurück? Die kompletten drei Jahre, die ich dort angestellt war?

Wie sind die Fristenregelungen in diesem Zusammenhang?
Ist mein Anspruch, falls er denn besteht, sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch innerhalb der Frist? Und bis wann reicht er zurück?

Ich studiere Rechtswissenschaften und habe einem Dozenten den Sachverhalt in aller Kürze geschildert.
Nach seiner Auskunft tritt bei kategorischer Verweigerung des Erholungsurlaubs ein Anspruch auf Schadensersatz. Dazu konnte ich jedoch keine passende Anspruchsgrundlage finden.

Da ich befürchte, dass das Unternehmen sich durch ein Shreiben meinerseits unbeeindruckt zeigen wird, bin ichnun soweit, mir arbeitsrechtlichen Beistand zu suchen, um meine Ansprüche gegen das Unternehmen durchzusetzen, sofern die Erfolgsaussichten stimmen.

Im voraus bereits vielen Dank für's Lesen.
Beste Grüße



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-- Editiert am 02.08.2011 10:19

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12 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

/// .. wenn ein Urlaubsanspruch kategorisch ausgeschlossen wird?

der urlaubsanspruch nach burlg ist ein mindestanspruch - er kann nicht durch vertrag abbedungen noch sonstwie 'ausgeschlossen' werden.
wie lange du aber rückwirkend anspruch geltend machen kannst, hängt ggf von einer ausschlussfrist ab, fall so etwas in einem tv vereinbart ist.
ansonsten würde ich es für die letzten drei jahre probieren - und zwar nicht durch schreiben, sondern durch klage vor dem arbeitsgericht.
also u-anspruch der letzten jahre berechnen und ab zum arbeitsgericht. ein rechtspfleger wird dir helfen, den schriftsatz aufzusetzen. ra ist in dieser phase nicht zwingend. in der ersten instanz tragen beide parteien ihre kosten selbst.

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#2
 Von 
BaDaZz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

So, habe jetzt noch mal einen Blick in den Arbeitsvertrag geworfen und Folgendes zu den Verfallsfristen gefunden:

"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Aushilfsarbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, müssen innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Sollte die Verfallsfrist von drei Monaten nicht wirksam sein, so gilt eine Frist von sechs Monaten. Diese Fristen beginnen mit der Fälligkeit des Anspruches.

Nach einer schriftlichen Ablehnung eines geltend gemachten Anspruchs kann der Anspruch nur durch eine innerhalb von drei Monaten einzureichenden Klage weiterverfolgt werden. Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten einer Vertragspartei beruhen."

Ist die Frage, ob die Klausel greift, da die Gewährung des gesetzlich vorgeschrieben Erholungsurlaub vorsätzlich rechtswidrig ausgeschlossen wurde.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6492x hilfreich)

... da kommt wieder dieses 'kategorisch verneint' ins spiel. also vorsatz. du musst diese äußerung nur beweisen können.
ich würde es probieren, denke ich.

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich studiere Rechtswissenschaften


Ach du grüne Neune und da schauen Sie erst jetzt in den AV bezüglich der Auschlussfristen? So was darf einem Jurastudenten eigentlich nicht passieren.

Können Sie die Weigerung des AG, Urlaub zu gewähren beweisen? Das wird doch sicherlich nicht im AV stehen?

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#5
 Von 
BaDaZz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

War die ganze Zeit unentschlossen, ob ich mich zur Abgeltung meines Urlausspruchs überhaupt auf eine Rechtsstreit mit meinem damaligen Arbeitgeber einlassen will, habe mir offenkundig für die Entscheidungsfindung lange Zeit gelassen und mich demgemäß nur halbherzig mit dem Thema auseinandergesetzt.
Die kürzlich zu mir durchgedrungene Nachricht, dass eine ehem. Arbeitskollegin, die ebenfalls Studentin ist, Ihren Urlaub für das zurückliegende Jahr nun ausgezahlt bekommen hat, hat mich zu meinem Entschluss bewegt.

Die o.g. Verfallsfristen kommen nicht zum tragen, da der Arbeitgeber vorsätzlich das Bestehen eines Urlaubsanspruches für Studenten bestreitet.

Was einem so alles nicht passiern darf.

Im Arbeitsvertag wird zur Urlaubsregelung keine Stellung genommen. Die Weigerung, könnte ich durch ehemals beschäftigte Studenten bezeugen lassen. Zudem hat wohl bereits eine dort beschäftigte Studentin die Abgeltung ihres Urlaubsanspruches erfolgreich vor Gericht durchgesetzt.

-- Editiert am 08.08.2011 16:26

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Na dann, ab zum Gericht und das ganze selber durchziehen. Besser kann man das gar nicht lernen und wenn man erfolgreich ist, wird es auch noch belohnt. Es sei denn, es geht um richtig viel Geld und eine RV mit Arbeitsrecht ist vorhanden.

quote:
Die o.g. Verfallsfristen kommen nicht zum tragen, da der Arbeitgeber vorsätzlich das Bestehen eines Urlaubsanspruches für Studenten bestreitet.


Da würde mich wirklich eine Rückmeldung brennend interessieren, ob ein Richter am Arbeitsgericht das ebenso sieht. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand werden diese Ausschlussfristen immer sehr formal abgefragt.

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#7
 Von 
BaDaZz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu den Ausschlussfristen so jedenfalls auch die Auskunft eines RA bei frag-einen-anwalt.de, die sich auch mit meiner Ansicht deckt. Denn schon in im Vertragspassus über die Verfallsfristen steht, dass bei vorsätzlichen (vorliegend sogar gesetzeswidrigen Verhalten = Verstoß gegen § 1 BUrlG )
die Ausschlussfristen nicht gelten.

Inwieweit das jetzt am Arbeitsgericht so gehandhabt wird, kann ich auch nicht sagen. Woher hast Du denn Deine Erfahrungswerte diesbezüglich, wenn ich fragen darf? Würde mich interessieren was Du dazu zu sagen hast, da ich gerade dabei bin meine Erfolgsaussichten auszuloten.

Streitwert sind etwa 3000,- Euro. Rechtschutzversicherung ist leider nicht vorhanden.

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Woher hast Du denn Deine Erfahrungswerte diesbezüglich, wenn ich fragen darf?


Rechtsprechung der Arbeitsgerichte im Allgemeinen. Z.B. scheitern derzeit viele Nachforderungen auf Equal Payment von Leiharbeitern (Tarifunfähigkeit der CGZP, BAG-Urteil 14.12.2010) an wirksamen Ausschlussklauseln.

Besuch einiger Gerichtsverhandlungen.

Es ist gut möglich, dass hier die Ausschlussfrist wegen des Vorsatzes nicht greift. Allerdings legen Sie die Wunschantwort dem RA auch ein wenig in den Mund. Der AG wird vor dem Gericht wohl nicht mehr den Urlaubsanspruch von Studentischen Hilfskräften grundsätzlich verneinen, sondern lediglich anmerken, dass Sie keinen Urlaub beantragt haben. Was dann?

quote:
Streitwert sind etwa 3000,- Euro. Rechtschutzversicherung ist leider nicht vorhanden.



Das beim Arbeitsgericht jede Partei die eigenen RA-kosten trägt ist sicherlich bekannt. Man könnte m.E. erstmal die Klage selber aufsetzen und dann den Gütetermin abwarten. Sollte dort alles schieflaufen, dann nicht vergleichen und einen RA beauftragen - oder entscheiden, ob es sinnvoll ist. Je nach dem, wie deutlich der Richter mit seiner Ansicht geworden ist. Wenn es bereits eine erfolgreiche Klage eines anderen AN gab, dann kann man auch dort anfragen, wie die das hinbekommen haben und ob es einen Vergleich oder ein Urteil gab.

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#9
 Von 
BaDaZz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Der AG wird vor dem Gericht wohl nicht mehr den Urlaubsanspruch von Studentischen Hilfskräften grundsätzlich verneinen, sondern lediglich anmerken, dass Sie keinen Urlaub beantragt haben. Was dann?


Das befürchte ich auch. Daher die Anmerkung, dass auch andere Studenten, die dort beschäftigt waren, dies bestätigen können. Ob das ausreichend ist, kann ich leider nicht beurteilen.

quote:
Das beim Arbeitsgericht jede Partei die eigenen RA-kosten trägt ist sicherlich bekannt. Man könnte m.E. erstmal die Klage selber aufsetzen und dann den Gütetermin abwarten. Sollte dort alles schieflaufen, dann nicht vergleichen und einen RA beauftragen - oder entscheiden, ob es sinnvoll ist. Je nach dem, wie deutlich der Richter mit seiner Ansicht geworden ist.


Klingt nach einem guten Plan. Ich werde dem Ganzen jedoch ein Schreiben vorausschicken, in dem ich den Arbeitgeber erst mal aufforde meinen Urlaubsanspruch finanziell auszugleichen. Wenn darauf nichts kommt, erhebe ich Klage vor dem Arbeitsgericht.

quote:
Wenn es bereits eine erfolgreiche Klage eines anderen AN gab, dann kann man auch dort anfragen, wie die das hinbekommen haben und ob es einen Vergleich oder ein Urteil gab.


Die AN war sozusagen meine Vorgängerin, daher habe ich sie leider nicht persönlich kennengelernt. Eine Kollegin hatte mich aber darüber informiert als das Thema Urlaub für Studenten mal zur Sprache kam.




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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Wenn darauf nichts kommt, erhebe ich Klage vor dem Arbeitsgericht.


Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein AG, der vorsätzlich das BurlG missachtet, darauf reagiert.
Daher halte ich es für Zeitverschwendung. Erst recht, wenn Sie den Brief selber schreiben und darauf kein Logo einer bekannten RA-Kanzelie prankt.

quote:
Die AN war sozusagen meine Vorgängerin, daher habe ich sie leider nicht persönlich kennengelernt.


Dann ist das schon mehrere Jahre her?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BaDaZz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, ich schätze irgendwann 2007 oder 2008.

Mit Ihrer anderen Vermutung könnten Sie recht haben. Allerdings habe ich noch die Hoffnung, dass der AG die oftmals horrenden Anwaltskosten vermeiden möchte, die durch die Beauftragung der doch recht exklusiven Anwaltskanzleien, die das Unternehmen idR betreuen, entstehen.

Aber mal abwarten. Ich werde berichten.

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#12
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Das beste was du machen kannst, ist Klage einreichen und hoffen, dass der AG keinen Anwalt hinzuzieht. Sonst wirst du wahrscheinlich wenig bis gar nichts kriegen. Deine Rechtsposition schätze ich nämlich als äußerst schwach ein.

Ohne Anwalt lässt sich der AG vielleicht auf einen halbwegs brauchbaren Vergleich ein.

Da hättest du einfach früher in die Puschen kommen müssen.


Gruß
AZ



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