Studentische Aushilfe - Festanstellung -Befristung

11. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Czeresnia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Studentische Aushilfe - Festanstellung -Befristung

Hallo,
ich habe bereits drei Jahre in einem Unternehmen als studentische Aushilfe gearbeitet. Nun wurde ich in demselben Unternehmen festangestellt. Ist eine Befristung von zwei Jahren noch zulässig?

Danke schonmal!

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3 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

.. lies dazu TZBefrG § 14
Du must prüfen, ob die Befristung nach Abs 1 Ziff 3 infrage kommt, oder ob sie nicht zulässig ist nach Abs. 2 Satz 2

§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Czeresnia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Dankeschön für die Antwort. Muss der Grund dann im Vertrag ausgeschrieben sein?

Weiter:
Der Aushilfsvertrag bestand 3 Jahre. Es wurde keine Befristung eingetragen. Wäre dieser dann nicht bereits unbefristet? Ist dann die Befristung des Festangestellenvertrages (gleicher Betrieb) auch noch rechtens, selbst mit Berücksichtigung von TZBefrG § 14 Abs. 1 Ziff. 3?

-- Editiert Czeresnia am 13.06.2013 13:54

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Du solltest dir Rechtsauskunft holen, z.B hier bei frag-einen-Anwalt.
Grundsätzlich: Wenn du auf jeden Fall bei dem AG arbeiten willst, musst du die Befrisltung nicht von vornherein infrage stellen - das reicht völlig am Ende, wenn der AG den Vertrag tatsächlich beenden will. Das Risiko ist, dass die Befristung rechtens sein könnte - deswegen Chancen klären durch Rechtsberatung.

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