Studiengebühren nach Kündigung

30. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.01.2023 03:28:38
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Studiengebühren nach Kündigung

Hallo zusammen, ich habe folgende Frage.

Ich studiere seit einiger Zeit berufsbegleitend und mein erster Arbeitgeber hatte die Gebühren übernommen. Dann habe ich mich dazu entschieden, meinen Arbeitgeber zu wechseln. Dieser hat mich dann quasi bei meinem ersten Arbeitgeber "rausgekauft" und die folgenden Raten für mein Studium übernommen. Bei meinem zweiten Arbeitgeber gibt es dazu keine vertragliche Vereinbarung. Nun wurde ich während der Probezeit gekündigt. Sie haben selber gesagt, dass sie auf den bereits bezahlten Studiengebühren sitzen bleiben. Aber wie sieht es mit den noch folgenden Raten aus? Kann ich verlangen dass der zweite Arbeitgeber diese weiterzahlen muss?

Danke und viele liebe Grüße

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Shinya):
Kann ich verlangen dass der zweite Arbeitgeber diese weiterzahlen muss?

Ja, kann man.
Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.



Zitat (von Shinya):
Dieser hat mich dann quasi bei meinem ersten Arbeitgeber "rausgekauft" und die folgenden Raten für mein Studium übernommen.

Zitat (von Shinya):
Bei meinem zweiten Arbeitgeber gibt es dazu keine vertragliche Vereinbarung.

Finde den Widerspruch...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12331.01.2023 03:28:38
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch...


Naja der erste AG hat an den zweiten AG eine Rechnung über die bisher gezahlten Studiengebühren geschrieben. Der zweite AG hat diese Rechnung gezahlt und das Lastschriftmandat der Hochschule ausgeführt.

Aber ich habe mit dem zweiten AG keinen Vereinbarung geschlossen, da die Vereinbarung einen Fehler enthalten hat, den sie korrigieren wollten, aber das ist nicht erfolgt.

Ich weiß jetzt nicht wo da ein Widerspruch ist...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Shinya):
Ich weiß jetzt nicht wo da ein Widerspruch ist...

Es gibt offenbar eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ...
Zitat (von Shinya):
Der zweite AG hat diese Rechnung gezahlt und das Lastschriftmandat der Hochschule ausgeführt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12331.01.2023 03:28:38
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt offenbar eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ...


Es gibt keine schriftliche Vereinbarung

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Shinya):
Es gibt keine schriftliche Vereinbarung

Ja und?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12331.01.2023 03:28:38
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja und?


Damit gibt es keine vereinbarung. Aber Sie sagen ja, es gäbe offenbar eine.

Wo?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Zitat (von Shinya):
Damit gibt es keine vereinbarung.

Wie kommt an denn auf so einen Unfug?
Selbstverstädnlich sind auch nicht schriftliche Vereinbarungen



Zitat (von Shinya):
Aber Sie sagen ja, es gäbe offenbar eine.

Richtig.

Denn so was
Zitat (von Shinya):
Naja der erste AG hat an den zweiten AG eine Rechnung über die bisher gezahlten Studiengebühren geschrieben. Der zweite AG hat diese Rechnung gezahlt und das Lastschriftmandat der Hochschule ausgeführt.

fällt nicht vom Himmel oder wird dem AG vom Heiligen Geist in Schlaf eingeflüstert.



Zitat (von Shinya):
Wo?

Woher sollen wir das wissen?
Hier sitzen keine Hellseher, niemand von uns war dabei, als die Vereinbarung(en) geschlossen wurde(n)...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12331.01.2023 03:28:38
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Woher sollen wir das wissen?
Hier sitzen keine Hellseher,


Man muss auch nicht direkt patzig werden, aber gut. Hauptsache Beiträge kommentieren. Hier ist Quantität mehr als Qualität.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zitat (von Shinya):
mein erster Arbeitgeber hatte die Gebühren übernommen.

Gibt es darüber einen Vertrag zwischen diesem AG und dir?
Wenn ja, könnte der neue AG in diesen Vertrag eingestiegen sein und die Vereinbarungen mit AG1 würden weiter gelten. Dass der AG weiterhin die Studiengebühren zahlen wird, halte ich dann aber doch für extrem unwahrscheinlich; aus reiner Menschenfreundlichkeit passiert sowas doch nicht.
Aber ohne Vertragskenntnisse ....

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