Stundenlohn, Lohnfortzahlugn im Urlaub

6. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 44x hilfreich)
Stundenlohn, Lohnfortzahlugn im Urlaub

Hallo,

ein Mitarbeiter A hat einen Arbeitsvertrag über 35 Stunden auf Basis eines Stundenlohns. Seit 4 Jahren arbeitet der Mitarbeiter 40 Stunden, weil es nicht anders geht. Lohn wird gemäß der 40 Stunden pro Woche korrekt abgerechnet (also hat der Mitarbeiter de facto eine 40-Stunden Woche).

Anders bei Lohnfortzahlung im Urlaubsfall, dort wird auf Basis der vertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche abgerechnet, dementsprechend verdient der Mitarbeiter weniger wenn er in Urlaub geht. Ist das rechtens, verhält sich der AG dabei korrekt?

Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung - alter Richterscherz - also:

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 11 Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Die Praxis bei euch ist demnach also nicht richtig.

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#2
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 44x hilfreich)

Danke. Wielange dauert diesbezüglich die Verjährungsfrist bei Nachforderungen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung - alter Richterscherz - also:
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.


Leider meinen einige AG, der letzte Teilsatz legalisiert diese falsche zu niedrige Urlaubsentgeltung. Insofern sollte man sich die Rechtsprechung dazu ansehen.
Auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es eine Passage mit den Überstunden.


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
Danke. Wielange dauert diesbezüglich die Verjährungsfrist bei Nachforderungen?


Meist sind in Arbeits- und Tarifverträgen sehr kurze Ausschlussfristen vereinbart. Die gesetzliche Verjährung beträgt 3 Jahre ab dem Jahr des entstehen des Anspruches. Forderungen vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 müssen also bis spätestens 31.12.2015 geltend gemacht werden.

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