Hallo Ihre Lieben,
mir liegt eine Frage zur Klärung auf dem Herzen. Habe auch schon einiges zu dem Thema durchgelesen, jedoch ist es mir immer noch nicht ganz klar wie die Gesetze zu verstehen sind. Ich hoffe daher ihr könnt mir helfen und mich zu dem Thema Jahressonderzahlung TVÖD aufklären.
Mein Mann und ich werden ich den nächsten Wochen mit dem Thema Babyplannung starten. Wir hoffen natürlich auch, dass es bald klappt:-) Leider weiß man das ja zuvor nicht.
Nun meinte meine beste Freundin kürzlich, dass es finanziell ja besser wäre wenn das Kind erst im neuen Jahr geboren werden würde, da ich ja im öffentlichen Dienst tätig bin aufgrund der Jahressonderzahlung im November. Daher habe ich mich auch ein bisschen zu dem Thema eingelesen, bin mir aber nicht sicher, ob ich das so richtig verstanden haben:
- Liegt der Geburtstermin im Jahr 2020 (selbst Jahresanfang) so erhält man die volle Jahressonderzahlung im November 2019 sowie die VOLLE Jahressonderzahlung 2020. Auch wenn man das gesamte Jahr über im Mutterschutz bzw. Elternzeit war. Habe nachgelesen, dass im Jahr des Geburtstermins voller Anspruch auf die Sonderzahlung besteht,da Elternzeit bei der Berechnung nicht abgezogen wird. Allerdings nur im Jahr des Geburtsjahres. Hab ich das so richtig verstanden?
- Liegt der Geburtstermin im Jahr 2019 (Herbst/Winter) so erhält man die volle Jahressonderzahlung im November 2019. Im Jahr 2020 allerdings keine, aufgrund Elternzeit 2020 (Ich würde nämlich mindestens ein Jahr Elternzeit nehmen).
Kennt sich jemand von euch bei dem Thema aus? Bzw. hat jemand schon Kinder und arbeitet im öffentlichen Dienst?
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ich eine Auskunft bekommen würden.
Vielen lieben Dank!!!
TVÖD - Anspruch auf Jahressonderzahlung - Schwangerschaft - Elternzeit
20. Februar 2019
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Frage vom 20. Februar 2019 | 14:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
TVÖD - Anspruch auf Jahressonderzahlung - Schwangerschaft - Elternzeit
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#1
Antwort vom 20. Februar 2019 | 19:47
Von
Status: Weiser (16544 Beiträge, 9312x hilfreich)
Ja, das haben Sie komplett richtig verstanden.
Für die Jahressonderzahlung gilt, dass Elternzeitmonate, die im Geburtsjahr liegen nicht abgezogen werden, sonst aber schon. Eine Geburt im Januar 2020 ist also (finanziell gesehen) lohnenswerter als im Dezember 2019.
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