TVÖD - wie viele befristete Arbeitsverträge

22. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
TVÖD - wie viele befristete Arbeitsverträge

Hallo, ich habe eine Frage zu befristeten Arbeitsverträgen im öffentl. Dienst.

Ich hatte drei befristete Arbeitsverträge (nacheinander vom 01.09.2007-15.06.2009) auf 400 €-Basis,

anschließend einen befristeten Vertrag (15.06.2009-31.12.2009) als Elternzeitvertretung für einen Kollegen (Vollzeit) und

seit dem 01.01.2010 einen bis zum 31.12.2011 befristeten Vertrag als Vollzeitkraft für eine neu geschaffene Stelle.

Alle 5 befristeten Verträge waren beim gleichen Arbeitgeber (Kommune).
Meine Frage nun: Es sieht momentan so aus, dass ich zum 01.01.2012 einen weiteren auf 2 Jahre befristeten Vertrag bekomme. Ist dies noch zulässig? Gelten die 400 €-Verträge mit zur maximalen Gesamtlaufzeit von 5 Jahren (gem. TVÖD § 30)? Und gelten die Verträge als Verlängerung oder als neue Verträge?
Was passiert, wenn ich den neuen befristeten Vertrag unterschreibe?
Ich hoffe, mir kann jemand da ein wenig Licht ins Dunkel bringen.


-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 277x hilfreich)

waren die 3 befristweten Arbeitsverhältnisse auf 400-Euro-Basis sachgrundbefristet?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18008 Beiträge, 6619x hilfreich)

ganz grundsätzlich: auch einen falsch bzw. unzulässig befristeten vertrag kann ein AN bedenkenlos unterschreiben - gegebenenfalls könnte er die befristung immer anfechten, vor allem, wenn der AG sie für sich nutzen will.
des weiteren: welchen stundenumfang die einzelnen verträge jeweils beinhaltet haben, ist völlig nebensächlich. m.a.w.: die zeiten gelten ebenso wie die anzahl. mini- und midijobs sind nur durch das abgabenrecht 'verbesondert', ansonsten aber ganz normale arbeitsverträge.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@nachtmieze
Bei den ersten drei befristeten Verträgen (400€-Jobs) wurde die Tätigkeit als "Aushilfe" beschrieben, jedoch nicht näher begründet. Einen genauen Sachgrund kann ich daher nicht benennen, da mir keiner bekannt ist. Ich habe eben nur "ausgeholfen", als ich noch im Studium war.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 277x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gelten die 400 €-Verträge mit zur maximalen Gesamtlaufzeit von 5 Jahren (gem. TVÖD § 30)? <hr size=1 noshade>


Wo lesen Sie in § 30 TVöD was von einer maximalen Gesamtlaufzeit von 5 Jahren?

Ich denke, dass § 30 (1) TVöD in Verbindung mit § 14 (2) TzBfG Satz 2 gelten müsste.
M.E wurde bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wo lesen Sie in § 30 TVöD was von einer maximalen Gesamtlaufzeit von 5 Jahren?


Das ist eben auch die Frage. Gilt die Befristung auf 5 Jahre nach TVÖD §30 (2) nur für einen befristeten Vertrag oder für eine Serie von Einzelverträgen? Und wenn nicht, gibt es Fristen, wie lange man befristet angestellt sein darf? Gilt hierfür wieder das TzBfG?
Ich bin ehrlich verwirrt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 277x hilfreich)

§ 30 (2) TVöD bezieht sich nur auf kaldendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund, wo "die Dauer des einzelnen Vertrages" fünf Jahre nicht übersteigt.

Ich glaube, dass Sie einen unbefristeten AV haben, da ich den Wechsel von ohne Sachgrundbefristung auf mit Sachgrundbefristung in dem Fall als nicht zulässig erachte.

Letztendlich müssen Sie das aber erst ausfechten, wenn Ihre Weiterbeschäftigung gefährdet ist.

Haben Sie sich mal mit dem Personalrat beraten?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit dem Personalrat werde ich mich in Verbindung setzen, sobald ich den neuen Vertrag unterschrieben habe. Das ist dann auf jeden Fall mein nächster Schritt. Und wenn ich keinen neuen Vertrag erhalte, bleibt immer noch Zeit, den Personalrat zu befragen. Im Moment geht es mir erst einmal darum, meinen aktuellen Stand zu erfahren und ob ich einen neuen befristeten Vertrag unterschreiben kann ohne etwas falsch zu machen.
Wo muss eigentlich der sachdienliche Grund vermerkt sein? Mein aktueller Vertrag weist mich wieder "nur" als Aushilfe aus. Ist dies ein sachdienlicher Grund? Es gibt für die Schaffung meiner Stelle (mit Befristung) eine Begründung, die ist jedoch nicht auf meinem Vertrag zu finden. Reicht es trotzdem als sachdienlicher Grund?
An dieser Stelle schon mal vielen Dank für die vielen Hinweise!!!


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18008 Beiträge, 6619x hilfreich)

'aushilfe' ist kein sachgrund, sondern meint lediglich, dass kein besonderer aufgabenkreis zugewiesen ist. klassische befristungsgründe mit sachgrund sind schwangerschafts-, krankheitsvertretungen, bindung an zuschüsse und dergleichen. der sachgrund steht im AV.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist nun, wenn im Arbeitsvertrag zwar eine Befristung bis ..., jedoch kein Sachgrund genannt ist? Hat die Befristung dann noch Bestand? Ich weiß eben nur, dass es eine Begründung für meine aktuelle Stelle im Stellenplan gibt, jedoch nicht im AV.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2533x hilfreich)

quote:
Ich weiß eben nur, dass es eine Begründung für meine aktuelle Stelle im Stellenplan gibt, jedoch nicht im AV.




Der Sachgrund an sich muss in einem befrsteten AV mit Sachgrund - leider - nicht genannt werden. Es muss dieses Sachgrund nur geben.

Wie lautet denn die Begründung, die Ihnen bekannt ist?

Des weiteren sollte man wissen, dass immer nur die Wirksamkeit der Befristung des aktuellen Vertrages gerichtlich überprüft werden kann (bis spätestens 3 Wochen nach dem Auslaufen der Befristung).
Es nützt also nichts, wenn jetzt z.b. die Wirksamkeit des aktuellen befristeten AV zweifelhaft ist, Sie aber für nächstes Jahr mal zur Abwechslung wieder einen befr. AV mit eindeutigem Sachgrund Elternzeitvertretung unterschreiben. Dann können Sie die Befristung des jetzigen Vertrages im Nachhinein nicht mehr angreifen.

Von daher würde ich mich an Ihrer Stelle an einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, der sich optimalerweise auch mit dem TVÖD bestens auskennt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Begründung für die Befristung ist folgende:
Ein Kollege von mir hat eine andere Aufgabe zugewiesen bekommen. Diese Aufgabe war für einen Zeitraum von 2 Jahren festgelegt. Für diese Zeit wurde ich eingestellt, um die weggefallenen Aufgaben des Kollegens zu übernehmen.
Die "Zusatz"-Aufgabe meines Kollegens wurde jetzt als dauerhafte Aufgabe festgelegt. Dennoch wird mir nun keine unbefristete Stelle, sondern eine (mal wieder) auf zwei Jahre befristete Stelle angeboten. Die Befristung für diese eine Stelle ist eine politische Entscheidung, da die Begründung für eine dauerhafte Stelle der Politik nicht ausreicht.
Die endgültige Enscheidung über diese Stelle erfolgt jedoch erst im November/Dezember diesen Jahres durch die Politik. Bis dahin "hänge" ich noch in der Luft und es ist die Frage, ob ich die Gültigkeit der Befristung schon jetzt oder erst nach Unterschrift unter dem neuen Vertrag prüfen lasse. Es ist für mich eine schwere Entscheidung.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2533x hilfreich)

Sie haben doch aktuell eine Vertrag, der noch bis Ende des Jahres läuft. Wird bereits jetzt der nächste befristete AV für die Zeit ab dem 1.1.2012 zur Unterschrift vorgelegt?

quote:
Die Befristung für diese eine Stelle ist eine politische Entscheidung, da die Begründung für eine dauerhafte Stelle der Politik nicht ausreicht.



Mit einem ähnlichen Befristungsgrund ist die Arbeitsagentur dieses Jahr baden gegangen. Das wurde aber erst in der höchsten Instanz geklärt. Dazu bräuchte man als AN meiner Meinung aber entweder ein sehr gut gefülltes Bankkonto mit Mut zum Risiko oder die Unterstützung der Gewerkschaft bzw. eine RV mit Arbeitsrechtschutz.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, der neue Vertrag würde mir erst nach der Entscheidung im November / Dezember vorgelegt werden. Es ist eben die große Frage, ob mein jetziger Vertrag überhaupt rechtens ist, da ich zuvor schon zwei befristete Arbeitsverhältnisse mit dem gleichen AG hatte. Doch hierzu steht nichts im Tarifvertrag. Und es ist nicht leicht, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kenntnissen vom TVÖD zu finden. Es gibt natürlich noch die Möglichkeit, der Gewerkschaft beizutreten.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2533x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist eben die große Frage, ob mein jetziger Vertrag überhaupt rechtens ist, da ich zuvor schon zwei befristete Arbeitsverhältnisse mit dem gleichen AG hatte. <hr size=1 noshade>


Der Vertrag an sich ist natürlich rechtens, fraglich ist nur die Wirksamkeit der Befristung.

Wenn der aktuelle AV ohne Sachgrund befristet ist, dann wäre diese Befristung nicht wirksam. Liegt jedoch ein anerkannter Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vor, dann ist die Befristung wirksam.
Das Problem fängt schon da an, dass der Gesetzgeber und die Richter am Bundesarbeitsgericht es nicht für nötig erachten, den konkreten Sachgrund auch im Vertrag festhalten zu müssen.


quote:<hr size=1 noshade> Doch hierzu steht nichts im Tarifvertrag. <hr size=1 noshade>


Wie auch von den anderen bereits ausgeführt, ist das für Ihre Situation relativ unerheblich. Denn im TV könnten nur vom Gesetz abweichende Regelungen für sachgrundlose Befristungen im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG (max. Dauer und Anzahl der Verlängerungen) vereinbart sein.
Da bei Ihnen aber bereits mehrere befristete AV ohne Sachgrund (die ersten auf 400-Euro-Basis), als auch mit Sachgrund (Elternzeitvertretung) sich abgewechselt haben, spielt dies hier meiner Meinung nach keine Rolle mehr.

quote:<hr size=1 noshade>Nein, der neue Vertrag würde mir erst nach der Entscheidung im November / Dezember vorgelegt werden. <hr size=1 noshade>


Dann ist ja noch ein wenig Zeit, um sich auf die Suche nach einem fähigen Fach-RA zu begeben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bauing82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann ist es wohl wirklich ratsam, so schnell wie möglich einen Fachanwalt zu befragen.
Vielen Dank für den Hinweis.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.366 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.642 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen