TVöD: Anerkennungsjahr = Beschäftigungszeit?

28. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 47x hilfreich)
TVöD: Anerkennungsjahr = Beschäftigungszeit?

Zählt das Anerkennungsjahr zu der Beschäftigugnszeit laut TVöD?

"2 Der Begriff der Beschäftigungszeit

§ 34 Abs. 3 TVöD bestimmt:
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."
Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/beschaeftigungszeit_idesk_PI13994_HI711198.html

"Die Ausbildungszeiten werden gem. § 34 Abs. 3 TVöD zwar nicht auf die Beschäftigungszeiten hinsichtlich der Kündigungsfrist angerechnet; aber: beim Anerkennungsjahr zur Erzieherin handelt es sich leider nicht um ein Ausbildungsverhältnis.
Es handelt sich rechtlich um ein "Berufspraktikum" nach abgeschlossener schulischer Ausbildung. Dieses zählt nicht mehr zur Ausbildung. Die Zeit als Berufspraktikantin wird als reguläre Beschäftigungszeit gewertet"
Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/TVoeD-,-Kuendigung-,-Fristberechnung--f348710.html

Warum die Ausbildungszeiten nicht auf die Beschäftigungszeiten angerechnet werden sollen geht aus § 34 Abs. 3 TVöD ja gar nicht hervor. Das Anerkennungsjahr wird ja vertraglich auch bezahlt. Ist das somit nicht eine Beschäftigung?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Warum die Ausbildungszeiten nicht ... angerechnet werden sollen, geht aus § 34 Abs. 3 TVöD ja gar nicht hervor.

Wozu auch? Es ist einfach so festgelegt. Die Rechts-vor-Links-Regel im Straßenverkehr wird auch nicht eigens begründet - es ist einfach so. Positives Recht eben.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7219 Beiträge, 1518x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Das Anerkennungsjahr wird ja vertraglich auch bezahlt. Ist das somit nicht eine Beschäftigung?


Es ist eine Sonderform der Beschäftigung. Gleiches gilt für Referendare an Schulen usw.
Das Anerkennungsjahr schliesst de Ausbildung ab und ist Teil der Ausbildung bzw. fachlichen Anerkennung

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 47x hilfreich)

Dankeschön.

Zitat (von cirius32832):
Das Anerkennungsjahr schliesst de Ausbildung ab und ist Teil der Ausbildung bzw. fachlichen Anerkennung

Und somit, weil es Teil der Ausbildung ist, wird es nicht als Beschäftigungszeit anerkannt?

"Die Ausbildungszeiten werden gem. § 34 Abs. 3 TVöD zwar nicht auf die Beschäftigungszeiten hinsichtlich der Kündigungsfrist angerechnet".
Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/TVoeD-,-Kuendigung-,-Fristberechnung--f348710.html

"Im Ausbildungsverhältnis steht nicht die Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung im Vordergrund."
Quelle: https://www.personalrat.uni-freiburg.de/themenbereiche/themen/beschaeftigungszeit

"Die Tarifvertragsparteien hatten bereits durch die ausdrückliche Regelung im bis 30.9.2005 gültigen BAT zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Ausbildungsverhältnis nicht als "Arbeitsverhältnis" im Sinne der Beschäftigungszeit anerkennen."
Quelle: https://www.personalrat.uni-freiburg.de/themenbereiche/themen/beschaeftigungszeit

-- Editiert von User am 2. März 2023 22:54

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

Das Anerkennungsjahr rechnet zu Studium, Schule etc., ist also extern zur Arbeitsstätte verortet und folgt aus den jeweiligen Prüfungsordnungen. Das ist vll. des Pudels Kern. Damit kannst du die Frage auch nicht aus dem TV heraus beantworten - eine Lehre beim AG rechnet vom ersten Tag an zur Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber.

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#5
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
eine Lehre beim AG rechnet vom ersten Tag an zur Beschäftigungszeit

Die Aussage steht ja total entgegengesetzt dieser Aussage: "Im Ausbildungsverhältnis steht nicht die Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung im Vordergrund."
Quelle: https://www.personalrat.uni-freiburg.de/themenbereiche/themen/beschaeftigungszeit

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)
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#7
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 47x hilfreich)

Dankesehr. Also super eindeutig ist die Sache nicht.

Zitat (von blaubär+):
Interessant für deine Fragestellung nachstehender Link

Welcher link genau?

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)
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