Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit einer Woche in einem Arbeitsverhältnis (ich promoviere) an einer universitären Einrichtung. Mein erster Vertrag läuft über 11 Monate und 25 Tage. Beim Bewerbungsgespräch wurde gesagt, der erste Vertrag erst einmal über ein Jahr ginge. Da ich jedoch nicht zum 1.12 anfangen konnte, sondern erst zum 4.12., began der Vertrag erst zum 5.12., er endet jedoch am 30.11.
Auf der Seite (https://goo.gl/epe5Ax) steht geschrieben:
Bei ihrer ersten Promotionsstelle sollten Doktoranden unbedingt darauf achten, dass der Vertrag über mindestens zwölf Monate läuft, und dass sie dieses Jahr auch ununterbrochen angestellt sind. Anstellungsverhältnisse von weniger als einem Jahr gelten nämlich nach der Logik des öffentlichen Diensts nicht als einschlägige Berufserfahrung. Bei einer neuen Stelle wird man folglich wieder in der Erfahrungsstufe 1 eingruppiert - ohne Berücksichtigung der bereits erreichten Stufenlaufzeit. Das gilt sogar dann, wenn der Vertragswechsel nahtlos an der selben Einrichtung erfolgt - die Erfahrungsstufe 1 muss komplett mit einem einzigen Anstellungsvertrag durchlaufen werden, um in die Erfahrungsstufe 2 zu kommen.
Im Paragraph § 16 Absatz 2 des TVöD (https://goo.gl/TC518D) wird dies bestätigt.
(2) 1) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2) Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.
Sprich, das erste Jahre wird mir nicht als Berufserfahrung anerkannt, da es nicht über 12 Monate ginge. Ich habe bei Vertragsunterzeichnung darauf hingewiesen und mir wurde gesagt, dass ließe sich durch eine Vertragsveränderung (nicht Verlängerung) regeln. Da ich den Vertrag jedoch für etwas anderes dringend benötigt habe, habe ich dennoch unterschrieben, auch weil mir versprochen wurde, dass sich das ändern lässt.
Dazu muss ich des weiteren sagen, dass ich nicht nach TVöD bezahlt werden, sondern nur daran orientiert, weil die Forschungseinrichtung eine GmbH ist. Da es jedoch gut sein kann, dass ich später (falls ich meine wissenschaftliche Karriere fortführen sollte) dann nach öffentlichen Dienst bezahlt werde, würde ich gern nur wissen:
1. Werden mir Jahre bei einer GmbH (ist eine universitäre Einrichtung) überhaupt als einschlägige Berufserfahrung bei Einstellung anerkannt, sollte ich bspw. mal an einer Uni mit TVöD arbeiten?
2. Darf die Vertragszeit überhaupt durch eine Vertragsänderung verändert werden? So könnte man doch bestimmt einige Regulierungen im Bereich der Vertragsverlängerungen umgehen.
3. Wenn 1. zutrifft (unabhängig nun, ob es bei mir der Fall ist), würde mir das erste (bzw. knappe erste) Jahr anerkannt werden, wenn ich danach beim selben Arbeitgeber einen Vertrag über mind. 12 Monate habe? Oder rechnet der TVöD erst ab dem ersten Vertrag über 12 Monate damit und alle Anstellungen davor zählt nicht?
4. Juristisch gesehen war es vermutlich äußerst ungeschickt den Vertrag überhaupt zu unterschreiben, oder?
TVöD einschlägige Berufserfahrung
12. Dezember 2017
Thema abonnieren
Frage vom 12. Dezember 2017 | 05:32
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
TVöD einschlägige Berufserfahrung
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#1
Antwort vom 12. Dezember 2017 | 09:20
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatDas gilt sogar dann, wenn der Vertragswechsel nahtlos an der selben Einrichtung erfolgt - die Erfahrungsstufe 1 muss komplett mit einem einzigen Anstellungsvertrag durchlaufen werden, um in die Erfahrungsstufe 2 zu kommen. :
Das Zitat aus dem ersten Link kann ich nicht bestätigen.
Zitat1. Werden mir Jahre bei einer GmbH (ist eine universitäre Einrichtung) überhaupt als einschlägige Berufserfahrung bei Einstellung anerkannt, sollte ich bspw. mal an einer Uni mit TVöD arbeiten? :
Ja, das ist nicht nur möglich, sondern einschlägige Berufserfahrung muss anerkannt werden. Darauf sollte dann auch bestanden werden.
Zitat2. Darf die Vertragszeit überhaupt durch eine Vertragsänderung verändert werden? So könnte man doch bestimmt einige Regulierungen im Bereich der Vertragsverlängerungen umgehen. :
Einvernehmliche Vertragsänderungen sind natürlich möglich. Sinnvoll wäre natürlich das volle Jahr bis zum 04.12. dann laufen zu lassen.
Zitat3. Wenn 1. zutrifft (unabhängig nun, ob es bei mir der Fall ist), würde mir das erste (bzw. knappe erste) Jahr anerkannt werden, wenn ich danach beim selben Arbeitgeber einen Vertrag über mind. 12 Monate habe? Oder rechnet der TVöD erst ab dem ersten Vertrag über 12 Monate damit und alle Anstellungen davor zählt nicht? :
Bei einer Verlängerung des jetzt bestehenden Vertrags um ein weiteres Jahr, hat man eine Berufserfahrung von dann fast 2 Jahren.
Einschlägig sind bei Hochschulen übrigens meist die Regelungen des TV-L.
#2
Antwort vom 13. Dezember 2017 | 12:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Vielen Dank für Ihre Hilfe durch die sich für mich neue Fragen ergeben.
Zitat:ZitatDas gilt sogar dann, wenn der Vertragswechsel nahtlos an der selben Einrichtung erfolgt - die Erfahrungsstufe 1 muss komplett mit einem einzigen Anstellungsvertrag durchlaufen werden, um in die Erfahrungsstufe 2 zu kommen. :
Das Zitat aus dem ersten Link kann ich nicht bestätigen.
Wieso nicht? Der zweite Link bestätigt dies doch?
Zitat:
Zitat3. Wenn 1. zutrifft (unabhängig nun, ob es bei mir der Fall ist), würde mir das erste (bzw. knappe erste) Jahr anerkannt werden, wenn ich danach beim selben Arbeitgeber einen Vertrag über mind. 12 Monate habe? Oder rechnet der TVöD erst ab dem ersten Vertrag über 12 Monate damit und alle Anstellungen davor zählt nicht? :
Bei einer Verlängerung des jetzt bestehenden Vertrags um ein weiteres Jahr, hat man eine Berufserfahrung von dann fast 2 Jahren.
Eben nicht, wie in den ersten 2 Links behauptet.
Eine Verlängerung ist ein neuer Vertrag, der erste zählt dann angeblich nicht.
Können Sie mir sagen, wo es anders steht, wie sie meinen?
Vielen Dank
-- Editiert von Sabine_Herrmann am 13.12.2017 12:09
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