Tätigkeit bei Kunden trotz Wettbewerbsverbot

22. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
ip625479-51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Tätigkeit bei Kunden trotz Wettbewerbsverbot

Hallo, ich habe kürzlich mein Anstellungsverhältnis beendet und möchte nun für einen Kunden tätig werden (Anstellungsverhältnis), für den ich bis zuletzt gearbeitet habe. Mein Arbeitsvertrag beinhaltet folgende Regelung:

Zitat:

Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, weder direkt noch indirekt andere Mitarbeiter abzuwerben. Eine solche vertragswidrige Abwerbung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf andere Arbeitnehmer ernsthaft und beharrlich einwirkt, um sie zu veranlassen, das Anstellungsverhältnis aufzugeben und für sich oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden.

In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer während der Dauer des Anstellungsverhältnisses untersagt, weder direkt noch indirekt Kunden, für die er während seines Anstellungsverhältnisses tätig war, abzuwerben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 12 Monaten fort.


Ist diese Regelung gültig oder aufgrund der fehlenden Karrenzentschädigung nichtig?


Danke im Voraus!

-- Editiert von User am 22. Januar 2023 21:47

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich würde diese Klausel für nichtig halten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Mir scheint die Regel schlicht nicht zuzutreffen für die Fragestellung; die Regel stellt ab auf Abwerbung - AN darf weder Angestellte noch Kunden abwerben.

Zitat (von ip625479-51):
Abwerbung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf andere Arbeitnehmer ernsthaft und beharrlich einwirkt, um sie zu veranlassen, das Anstellungsverhältnis aufzugeben und für sich oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden

Du willst ja selber kündigen und zu einem dann ehemaligen Kunden wechseln - das ist dir nicht verboten.

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#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Diesen Klausel „verbietet" das Abwerben von anderen Arbeitnehmern bzw. Kunden. Unabhängig von der Frage, ob so eine Klausel überhaupt zulässig wäre, ist bei Ihnen die Sachlage ja anders, Sie möchten nach Ende der Anstellung bei einem Kunden arbeiten. Das untersagt die Klausel nach dem Wortlaut nicht. Insofern halte ich ihren Fall schlicht und einfach als von dieser Klausel für nicht erfasst.

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#4
 Von 
ip625479-51
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Eine solche vertragswidrige Abwerbung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf andere Arbeitnehmer ernsthaft und beharrlich einwirkt, um sie zu veranlassen, das Anstellungsverhältnis aufzugeben und für sich oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden.

In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer während der Dauer des Anstellungsverhältnisses untersagt, weder direkt noch indirekt Kunden....


Denke, es geht hier darum, dass der Kunde seinen Auftrag zurückzieht und das tut er vielleicht durch meinen Wechsel zu ihm (da ich die Arbeit ja weitermache)

Hätte ich den neuen Arbeitstrag schon vor Ende des alten Anstellungsverhältnisses unterschreiben dürfen oder hätte das der Treuepflicht entgegengestanden?

-- Editiert von User am 23. Januar 2023 08:53

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von ip625479-51):
Denke, es geht hier darum, dass der Kunde seinen Auftrag zurückzieht und das tut er vielleicht durch meinen Wechsel zu ihm (da ich die Arbeit ja weitermache)
Hat nichts mit dem genannten Passus zu tun.

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#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von ip625479-51):
Hätte ich den neuen Arbeitstrag schon vor Ende des alten Anstellungsverhältnisses unterschreiben dürfen oder hätte das der Treuepflicht entgegengestanden?


Nein, steht dem nicht entgegen. Sie sind jederzeit berechtigt, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn der alte AV noch läuft. Dem steht auch nicht die Treupflicht ggü. dem AG entgegen. Diese betrifft ohnehin "nur" die Ausübung ihrer Tätigkeit, nicht den Verbleib bei ihrer Tätigkeit. Das ist letztlich Ausfluss ihres Rechts auf freie Berufsausübgung bzw. Wahl des Arbeitsplatzes, welches in Art. 12 GG niedergelegt ist.

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