Tätigkeit in zweiter Firma des Arbeitgebers

18. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dispatcher13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Tätigkeit in zweiter Firma des Arbeitgebers

Hallo zusammen,

ich arbeite in einem mittelständischen Betrieb (GmbH). Mein Chef hat nun eine zweite Firma (gleicher Geschäftszweck, Privatadresse als Firmensitz, GmbH) gegründet.
Nun hat er uns das letzte Woche mitgeteilt und uns angewiesen, diese Firma parallel „zu unterstützen"- sprich Software suchen (Buchhaltung, Factoring, für Aufträge) sowie Marketing etc für diese Firma aufzubauen.
Er hat jedoch nicht erwähnt, das eine der leitenden Angestellten Gesellschafterin (mit einer sehr geringen Beteiligung) der neuen Firma ist (ich hab mir für ein paar Euro den Gesellschaftervertrag beim Handesregister besorgt) da mir das es schon spanisch vorkommt.

Wir hatten dieses Jahr einige herbe Rückschläge und gehen davon aus, das die alte Firma gegen die Wand gefahren wird.

Ich sehe es aber irgendwie nicht ein, für eine Firma irgendwas zu tun- die mich nach möglicher (herbeigeführter) Insolvenz der alten Firma eh nicht einstellen kann. Ist dies überhaupt rechtens?

Natürlich erfolgt keine Entlohnung für diese zusätzliche Tätigkeit. Ebenfalls sollen die Azubis Tätigkeiten für diese neue Firma ausführen.

Kann ich diese Arbeiten verweigern bzw wir alle? Wir wissen wo das alles hinführen wird, die einzige die später dort tätig sein kann ist die Gesellschafterin...wir sind ja nicht ganz so blöd :D (betriebsübernahme nicht möglich wegen Haftung etc)

Wir haben einen Standard-Arbeitsvertrag, also nichts besonderes.
Danke für Hilfe und eure Antworten :)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Dispatcher13):
Natürlich erfolgt keine Entlohnung für diese zusätzliche Tätigkeit.

Ihr sollt das also in eurer Freizeit machen?



Was genau ist Deine Tätigkeit in der Firma?
Was genau sollst Du für die andere Firma machen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dispatcher13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dispatcher13):
Natürlich erfolgt keine Entlohnung für diese zusätzliche Tätigkeit.

Ihr sollt das also in eurer Freizeit machen?



Was genau ist Deine Tätigkeit in der Firma?
Was genau sollst Du für die andere Firma machen?


Nein, das soll nicht in unserer Freizeit passieren- es wird ein separates Büro im jetzigen Firmensitz der alten Firma eingerichtet, von dort aus soll gearbeitet werden inkl Telefonumleitung vom Sitz der neuen Firma.

Die Tätigkeiten werden sicherlich die gleichen sein wie jetzt. Wir sollen halt erst mal die „Basis" schaffen und diese Firma ans laufen bringen

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Dispatcher13):
Nein, das soll nicht in unserer Freizeit passieren

Dann ist das
Zitat (von Dispatcher13):
Natürlich erfolgt keine Entlohnung für diese zusätzliche Tätigkeit.

ja schon mal schlicht falsch.



Zitat (von Dispatcher13):
Die Tätigkeiten werden sicherlich die gleichen sein wie jetzt.

Dann wird man das wohl auch nicht verweigern können.
Ob man seinen Job nun für Firma A als Arbeitgeber selbst oder für Firma B welche Kunde von A ist macht, oder für Kunde C ist nämlich egal.


Eine Arbeitnehmerüberlassung hingegen wäre ohne Erlaubnis nicht erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dispatcher13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dispatcher13):
Nein, das soll nicht in unserer Freizeit passieren

Dann ist das
Zitat (von Dispatcher13):
Natürlich erfolgt keine Entlohnung für diese zusätzliche Tätigkeit.

ja schon mal schlicht falsch.



Zitat (von Dispatcher13):
Die Tätigkeiten werden sicherlich die gleichen sein wie jetzt.

Dann wird man das wohl auch nicht verweigern können.
Ob man seinen Job nun für Firma A als Arbeitgeber selbst oder für Firma B welche Kunde von A ist macht, oder für Kunde C ist nämlich egal.


Eine Arbeitnehmerüberlassung hingegen wäre ohne Erlaubnis nicht erlaubt.


Danke für deine Antwort. Aber die neue Firma ist ja nicht der Kunde der alten Firma. Wir bieten solche solche Dienstleistungen für andere nicht an, die Firma ist im Logistikbereich tätig. Es sind zwei unterschiedliche Firmen, anderer Name aber gleiches Geschäftsfeld?

Es sind Tätigkeiten die ich zusätzlich übernehmen soll, mich um viele Dinge kümmern soll damit die neue Firma erst mal einen Stand hat. Und das sind nicht meine eigentlichen Aufgaben.
Und dies soll neben meiner ganzen normalen Arbeit geschehen - und ich habe keinen Vertrag mit dieser Firma der weder meine Zeiten noch meine Aufgaben regelt.

Und ich glaube kaum, dass das Direktions- und Weisungsrecht meines Arbeitgebers so großzügig gestaltet ist das er einfach so entscheiden kann, das ich irgendwelche Arbeiten für seine neue Firma erledige weil er der Auffassung ist, niemanden dafür einstellen zu müssen.
Das Personal ist ja da


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Dispatcher13):
Aber die neue Firma ist ja nicht der Kunde der alten Firma.

Und das weis man jetzt woher genau?

So einen Vertrag zu schließen - falls er noch nicht existiert - dürfte den Arbeitgeber 30 Sekunden kosten.



Zitat (von Dispatcher13):
Die Tätigkeiten werden sicherlich die gleichen sein wie jetzt.
Zitat (von Dispatcher13):
Und das sind nicht meine eigentlichen Aufgaben.

Etwas widersprüchlich?



Zitat (von Dispatcher13):
Und dies soll neben meiner ganzen normalen Arbeit geschehen

In Deinem Arbeitsvertrag sind vermutlich X Arbeitsstunden + Y Überstunden vereinbart. Die können vom Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit abgerufen werden.

Teilt er die Arbeiten zu und sind nicht alle in der Arbeitszeit zu schaffen, teilt man ihm das mit (Überlastungsanzeige) fordert ihn nachweislich auf, das er die Prioritäten festlegen soll.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Dispatcher13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)


Und das weis man jetzt woher genau?

So einen Vertrag zu schließen - falls er noch nicht existiert - dürfte den Arbeitgeber 30 Sekunden kosten.

Nein, das ist nicht der Fall.




Etwas widersprüchlich?

Ja da hast du Recht - die eigentliche Tätigkeit später wird die gleiche sein wie meine Tätigkeit jetzt.
Die Anfangsphase unterscheidet sich jedoch hier, da ich viele Administrative Tätigkeiten übernehmen soll.



In Deinem Arbeitsvertrag sind vermutlich X Arbeitsstunden + Y Überstunden vereinbart. Die können vom Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit abgerufen werden.

Teilt er die Arbeiten zu und sind nicht alle in der Arbeitszeit zu schaffen, teilt man ihm das mit (Überlastungsanzeige) fordert ihn nachweislich auf, das er die Prioritäten festlegen soll


Das mag sein, hilft mir aber bei meinem Problem auch nicht weiter.

Es geht mir hier nur um Rechtmässigkeit - ob das erlaubt ist, unter den Bedingungen die ich geschildert habe.
Die neue Firma ist kein Kunde der alten, sie ist eigenständig und soll parallel betrieben werden...
Sie kann kein Kunde sein - wir sind in dem Sinne kein Dienstleister der für andere Firmen administrative Tätigkeiten ausführt und ist auch nicht Zweck unserer Firma.

Wahrscheinlich drücke ich mich einfach falsch aus so das mein Problem nicht verstanden wird ;)

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