Tagelöhnerin?

11. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
anjahier
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 23x hilfreich)
Tagelöhnerin?

Seit August 2015 habe ich einen unbefristeten AV bei einer Sicherheitsfirma.
Ich habe jedoch keinen neuen AV erhalten, muss ich diesen eigentlich einfordern?
Mein Chef meinte, dies wäre nicht nötig.

Mein Problem: der befristete AV sah 90 Stunden vor, seit fast 2 Jahren arbeite ich jedoch monatlich mehr als 160 Stunden.

Bin ich damit automatisch Vollzeitbeschäftigte?

Woran sich das nächste problem anschließt: im Februar bin ich nur für 120 Stunden eingeteilt, das heißt, ich werde auch nur für diese 120 Stunden bezahlt.

Ist das korrekt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Seit August 2015 habe ich einen unbefristeten AV bei einer Sicherheitsfirma.
Ich habe jedoch keinen neuen AV erhalten, muss ich diesen eigentlich einfordern? <hr size=1 noshade>

Naja, er hat ja noch etwas über 6 Monate Zeit Dir diesen zu geben ...

Ansonsten gilt § 2 Abs.1 Satz 1 Nach­weis­ge­setz., der Ar­beit­ge­ber muss auf verlangen spätes­tens ei­nen Mo­nat nach dem ver­ein­bar­ten Be­ginn des Ar­beits­verhält­nis­ses ei­nen schrift­li­chen Nach­weis über die we­sent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen aushändigen.



quote:<hr size=1 noshade>Bin ich damit automatisch Vollzeitbeschäftigte? <hr size=1 noshade>

Nein, nach derzeitiger Schilderung nicht.



quote:<hr size=1 noshade>Woran sich das nächste problem anschließt: im Februar bin ich nur für 120 Stunden eingeteilt, das heißt, ich werde auch nur für diese 120 Stunden bezahlt.

Ist das korrekt? <hr size=1 noshade>

Kommt darauf an, was genau zur Arbeitzeit vertraglich vereinbart wurde.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

An Ihrer Stelle würde ich keinen neuen Vertrag einfordern, weil jetzt für Sie die gesetzlichen Regelungen gelten und die sind in vielen Bereichen besser als das, was die Tarifverträge der Branche hergeben.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Anspruch hast du erst einmal auf vertragsgemäße Beschäftigung; demnach also wie gehabt mit 90 h p.m.. Das hindert nicht, dass - zeitweise - einvernehmlich mehr Arbeitsstunden geleistet werden. Der AG bekommt erst dann ein Problem, wenn die volle Zeit über einen langen Zeitraum gefordert würde; dann könnte es dahin kommen, dass ein Richter darauf erkennt, dass die eigentliche und tatsächliche Vereinbarung auf Vollzeit hinaus läuft.

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