Guten Abend, im Frühjahr gab es am Bau eine deutliche Tariferhöhung (Fliesenlegergewerbe) .In meinem Arbeitsvertrag wird tarifliche Bezahlung genannt. Unmittelbar nach dem Schiedsspruch zur Tarifverhandlung am 25. 5.18 vorderte ich per E-mail die Umsetzung der Tariferhöhung. Der AG wollte die auf den 1. Juni verlängerte Annahmefrist abwarten.
Am 31. 7. 2018 habe ich die Bitte nach Umsetzung der Tariferhöhung wiederholt.
Nun soll ein Gespräch stattfinden.
Was meint Ihr, habe ich ein Recht auf eine umfassende und rückwirkende Umsetzung der Tariferhöhung.
Vielen Dank im Voraus.
Tariferhöhung, Bau, späte Umsetzung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn der Betrieb dem Tarifvertrag angeschlossen ist, steht dir die Tariferhöhung ohne wenn und aber zu. Anders könnte es nur sein, wenn der Betrieb sich nur angelehnt an dem Tarif der Fliesenleger.
Der Betrieb ist nur in der Innung und Handwerkskammer in BW.
Ich vermutete eine "Kraft Gesetz" gegebene Bindung an den Tarifvertrag. Wenn ein Arbeitsvertrag sich "nach den tarifvertraglichen Bestimmungen regelt" sollte doch ein Tarif verpflichtend sein. ODER?
Wie käme den eine Anlehnung an einen Tarif zustande. Und welche Verpflichtungen entstünden daraus?
Die Innung hat empfohlen die Erhöhungen erst nach der o.g. Annahmefrist umzusetzen.
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Bitte poste hier ein den genauen Wortlaut der Klausel aus dem Arbeitsvertrag.
Dann kann man mehr dazu sagen.
Du bist nicht Mitglied der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat?
Dein AG ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband?
Die Fragen hier sind doch:
1. Ist der Tarifvertrag allgemeinverbindlich oder erfüllen die Parteien die Voraussetzung für dessen Anwendung.
2. Wenn ja, greift er auch für Fließenleger.
3. Wenn nein, könnte sich aus dem Arbeitsvertrag eine Verpflichtung herleiten lassen.
wirdwerden
Also, meine eigene Recherche führte zu einem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Darin ist auch das Fliesenlegergewerbe aufgenommen.
Was könnte den folgendes für mich bedeuten.
-----------
§ 14 Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis
in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit
gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des
Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch
sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt
nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses
fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von
zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
-----------
Vermute ich richtig, das dieser Punkt 14 des Tartifvertrages hinsichtlich Ansprüchen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnises gilt?
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