Tarifrecht / "allgemeinverbindlich"

6. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
jg7
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 60x hilfreich)
Tarifrecht / "allgemeinverbindlich"

Was gelten Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, wenn diese dann vom erklärenden Sozialministerium als "nicht so gemeint" telefonisch (!) widerrufen werden?

Der LTV Nr. 29 für das Wach-und Sicherheitsgewerbe Bayern wurde 3 Monate vor Ablauf im Bundesanzeiger v. 19.01.2010 noch für allgemeinverbindlich erklärt. Der fachliche Geltungsbereich wurde umschrieben mit "...sowie für alle in Bayern befindlichen Objekte".

Damit sollte mutmaßlich das Schlupfloch für jene Betriebe geschlossen werden, die den Arbeitgeberverband wechselten z.B. vom BDWS zur iZG. Nun wird aus dem BY Sozialministerium verlautet, "man habe sich geirrt, allgemeinverbindlich sei der LTV nur für alle in Bayern tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes".

Ist für einen solchen Schwenk zu Gunsten einer Reihe öffentlicher Auftragnehmer der Zeitarbeitsbranche, die Wach- und Sicherheitspersonal verleihen, nicht eine weitere Verlautbarung im Bundesanzeiger erforderlich?

Von Gewerkschaftsseite ist keine Stellungnahme erhältlich, zumal der ver.di FB13 ohnedies mit 2 Zungen spricht. Einmal wird für die "besonderen Dienste" ein LTV mit dem Wach- und Sicherheitsgewerbe abgeschlossen, das andere Mal schließt man als "DGB" einen noch wesentlich schlechteren LTV mit der Zeitarbeitsbranche ab.


-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten


Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen