Tarifvertrag - Anspruchsfristen / Verjährung etc.

13. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Gastro1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tarifvertrag - Anspruchsfristen / Verjährung etc.

Hallo zusammen,

bei mir Überschlagen sich leider die Ereignisse dieses Jahr. Ich würde gerne kurz die Vorgeschichte erläutern.

Nachdem dieses Jahr meine Mutter gestorben ist, und mein Vater daraufhin auch aufgrund seiner Vorerkrankung körperlich und geistig sehr abgebaut hat, hat er mich als Geschäftsführer von unserem kleinen idyllischen Hotel mit Restaurant eingesetzt. Da ich vorher eigentlich eine andere Arbeit gemacht habe, bin ich nach einem halben Jahr auch immer noch in der Einarbeitungsphase.

Nun habe ich folgendes Problem: Ein Mitarbeiter von uns hat gekündigt und nun kam ein Schreiben seines Anwaltes ins Haus, in dem er eine exoribtant Hohe Summe (5 stellige Zahl, die erste Zahl ist keine 1) an Gehaltsnachzahlung fordert. Er beruft sich auf den Manteltarifvertrag für das Gastrogewerbe in BaWü http://www.steuerberater-opitz.de/downloads/gaststaetten-mantel-tv-bw.pdf demnach ihm Zuschläge für Wochenends, Nacht und Feiertagsarbeit zustehen würden, die er angeblich nie erhalten hat.

Diese Ansprüche hat er bei mir als Geschäftsführer (seit 6 Monaten) niemals geltend gemacht auch nicht nach seiner Kündigung... und er kam sofort mit dem Anwalt.

Tatsächlich hat er lt. Gehaltsabrechnung keine Pauschale erhalten (unsere festen Mitarbeiter erhalten Monatlich eine feste Pauschale für Urlaub, Weihnachten, Nachtarbeit, Wochenendsarbeit und Feiertagsarbeit, mit der sie rechnerisch deutlich besser wegkommen, als wenn man exakt abrechnen würde). Sein Fixgehalt ist aber um genau diese Pauschale höher als bei einer Person mit gleicher Betriebszugehörigkeit (18 Jahre), gleicher Position und gleicher Arbeitszeit. Mein Vater kann sich nicht genau erinnern, meinte aber es war vom Mitarbeiter so gewünscht, dass es aufs Fixgehalt kommt und nicht als Pauschale ausgewiesen werden würde. Leider hat das meine Mutter damals alles gemacht. Ich finde aber nirgendwo etwas darüber, dass das vereinbart wurde. Mein Vater weiß es nicht, meine Mutter ist gestorben, der Steuerberater der die Abrechnungen derzeit noch vorübergehend macht weiß darüber auch nichts.

Da ich nirgendwo einen Nachweis hab, gehe ich zumindest mal davon aus, dass ich hier die A...karte gezogen habe, und würde sagen, dass ich hier Nachzahlen müsste. Jetzt ist aber das Problem:

Er verklagt uns auf 213x diese Pauschale (also für die ca. 18 Jahre). Was einen Betrag ergibt, der uns finanziell extrem Schaden würde, vermutlich auch die Schließung des Hotels bedeuten würde (käme noch auf die Bank drauf an).

Ich hab mir den Tarifvertrag mal durchgelesen und auch etwas im Internet nachgeforscht, bin nur leider extrem unsicher, und meinen Anwaltstermin hab ich erst nächste Woche Montag.

Einmal habe ich die Aussage aus dem Internet, dass wenn keine Abschlussfristen vereinbart sind, maximal Ansprüche der letzten 3 Jahre geltend gemacht werden können.

Und im Tarifvertrag steht etwas drin von Abschlussfristen um die 3 Monate.

Ich muß ehrlich Zugeben, das ich den Tarifvertrag jetzt am Wochenende das erste mal gesehen hab, und durchgelesen habe, was im Nachhinein bestimmt ein Fehler war, aber ich hatte einfach mit Beerdigung, Erbschaft, Pflege meines Vaters, Leitung im Restaurant und selbst dort arbeiten erstmal zu viel um die Ohren.

Ich würde jetzt gerne wissen:
Angenommen ihm stünde jetzt wirklich noch die Pauschale zu, wie viele müsste ich Nachzahlen?
- 3 Monate?
- 3 Jahre?
- 18 Jahre?

Wenn es nur die 3 Monate sind, dann Zahl ich die und hätte meine Ruhe (hoffentlich).

Die Kündigung seinerseits erfolgte im Übrigen, deshalb da wir uns in diesem halben Jahr so zerstritten haben, und ich ihn 3x abgemahnt habe. Zweimal wegen unerlaubtem Entfernen vom Arbeitsplatz, als er nach Auseinandersetzungen einfach Heimgegangen ist, und einmal weil er stockbesoffen zur Arbeit kam und ich ihn wieder Heim schicken musste. Dann hat er Aktionen gebracht, wie sich selbst mal kurz zum Mittagessen ein dickes Rinderfilet zu machen, was ich untersagt habe, weil es sehr teuer ist, was er aber weiter ignorierte. Oder mir z.B. mehrere Kilogramm Fleisch kaputt gegangen sind, weil der werte Herr die Kühlboxen nur VOR das Kühlhaus gestellt hat, und nicht eingräumt hat. Die Boxen halten natürlich die notwendige Kühlung über Nacht nicht durch. Die Kosten hab damals auch ich getragen.

Wäre schön wenn mir jemand schonmal kurz die Lage erklären könnte wie das mit der Verjährung von Ansprüchen ist, damit ich vielleicht doch mal wieder eine Nacht schlafen kann.

Danke vorab.
Schönen Gruß
Jochen

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich habe mir den TV mal angesehen. Da habe ich jetzt aber nichts von Zuschlägen für Nacht- oder Wochenendarbeit per se gefunden (oder ich habe es überlesen). Zuschläge für Feiertagsarbeit sind jedoch enthalten.

Ich habe auch keinerlei Verpflichtung zum Ausgleich evtl. Zuschläge durch Pauschale gefunden. Da müsste man also schon mal konkret die Zuschläge im einzelnen ausrechnen und kann nicht einfach die angebliche Pauschale für x Jahre hochrechnen.

Durch die Ausschlussfrist aus § 23 a) MTV sind die (angeblichen) Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit nicht umfasst. Hier kommt allenfalls § 23 c) MTV in Betracht. Da stellt sich dann als erstes die Frage, wann der AN ausgeschieden ist. Ist das bereits länger als 2 Monate vor Zugang des anwaltlichen Schreibens der Fall, dann wären Ansprüche verfallen. Sollte diese Frist noch eingehalten sein, dann kann man allenfalls darauf hoffen, dass eine gerichtliche Geltendmachung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Denn wird das nicht eingehalten, dann sind die Ansprüche aus ausgeschlossen.

Sind all diese Fristen eingehalten, dann greift noch die Verjährungsfrist. Diese beläuft sich auf 3 Jahre, jeweils beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass jetzt noch Ansprüche für 2008, 2009, 2010 und 2011 geltend gemacht werden könnten.

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#2
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)


mir fiel als erstes auf, daß die ausschlußfristen laut tarifvertrag erst dann beginnen sollen zu laufen, wenn eine entsprechend "spezifizierte" abrechnung nach § 5 ausgestellt wurde

evtl. bezieht sich die gegenseite darauf, daß dies nicht der fall war (genügte die erteilte abrechnung den bestimmungen des § 5 ?),
weshalb man evtl. davon ausgeht, daß die ausschlußfristen gem. tarifvertrag im vorliegenden fall (noch) nicht einschlägig wären

andererseits "fordern" anwälte oftmals alles mögliche ein, was ihnen in den sinn kommt, man wird ja im endeffekt sehen, was davon nach einer entsprechenden verhandlung noch übrig bleibt

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6464x hilfreich)

man darf nicht vergessen: bei anwälten geht es (auch) darum, den streitwert hoch zu treiben. danach bemessen sie ihre honorare.

egal, was da noch im einzelnen zu klären sein wird - die forderungen können maximal drei jahre rückwärts greifen.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ist dieser TV überhaupt noch allgemeinverbindlich?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gastro1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Fristen wurden eingehalten. Nach der Kündigung des MA wurde eine ordentliche Gehaltsabrechnung für 2011 ausgestellt. Das Schreiben vom Anwalt kam ca. 1 Monat nach Kündigung.

Interessantweise war die Anwaltsvollmacht von ihm am gleichen Tag wie die der Kündigung.

Und ja, er ist noch allgemeinverbindlich laut:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege.html

-- Editiert am 13.07.2011 16:46

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