Hallo,
ich habe eine Frage zu einem etwas undurchsichtigen Fall. Der AG hat sich mit dem AN darauf verständigt, auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung flexibel einsetzbar zu sein, sodass Einsätze telefonisch und kurzfristig geregelt werden.
Hinzukommend besteht eine mündliche Vereinbarung über einen geregelten und festen Zusatzarbeitstag, um ein stabileres, monatliches Einkommen zu gewährleisten. Der Wochentag ist fest geregelt, die Arbeitsdauer an jenem Arbeitstag jedoch variierend (von etwa 4 bis 6 Stunden).
Das Recht auf Entgeltfortzahlung ist gemäß § 2 EntgFG grundsätzlich geregelt. Nach § 12 Abs. (4) TzBfG wird die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen bei Teilzeitarbeit definiert.
Müsste also im Falle eines Feiertags an jenem Zusatzarbeitstag der 3-Monats-Durchschnitt der Arbeitsdauer nur an den festen Zusatzarbeitstagen gebildet werden und auf Basis dessen gemäß § 12 Abs. (4) TzBfG das Entgelt bei Feiertagen an exakt dem Arbeitstag berechnet werden?
-- Editiert von Kanbolo731 am 15.06.2022 10:33
-- Editiert von Kanbolo731 am 15.06.2022 10:36
-- Editiert von Kanbolo731 am 15.06.2022 10:36
(Teil-)flexible, geringfügige Beschäftigung: Entgeltfortzahlung bei Feiertagen
15. Juni 2022
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Frage vom 15. Juni 2022 | 10:33
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
(Teil-)flexible, geringfügige Beschäftigung: Entgeltfortzahlung bei Feiertagen
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