hallo
haben einen bekanten der 55 jahre alt ist und als teilzeitangestellter arbeitet und das 5 tage die woche a 6 stunden. im tarief vertrag gibt es ne klausel nach der volzeitbeschäftigte ab 55 noch 5 urlaubstage mehr erhalten nun meine frage hat mein bekanter auch anspruch er hat ja auch ne 5 tage woche ?
Teilzeit - TzBfG
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



es gibt den § 4 TzBfG
aber es gibt auch den tarifvertrag, wie du schreibst
allerdings ist der § 4 unabdingbar
gem § 22 TzBfG
man könnte sich auf den standpunkt stellen, daß da irgendwas nicht stimmt, wenn keine weiteren sachgründe vorliegen , die eine ungleichbehandlung bezüglich des zusatzurlaubes rechtfertigen würden,
aber da müsste man erstmal nachlesen, was denn in diesem TV
zu dem thema genau geregelt ist
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"Tra il dire e il fare c’è di mezzo il mare.
(Zwischen Reden und Tun liegt das Meer) ital.Sprichwort"
"Eigentlich" sollte es keine Unterscheidungen mehr geben, die nur in der TZ begründet sind. Diese Diskriminierungen sind weithin bereinigt. Es könnte also sein, dass diese Regel noch ein Relikt darstellt. Es wäre die Aufgabe eines BR, hier auf Gleichstellung hin zu arbeiten. Gegebenenfalls würde auch ein Gericht die Sache überprüfen. Nur sollte das jemand angehen, der nichts mehr zu verlieren hat und bald geht.
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Hallo,
danke für die antworten nu weiß ich leiden noch nicht bescheid :-(
hier mal der text aus dem TV
1 Arbeitnehmer erhalten bei Erreichung des 55.Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren fünf Tage zusätzliche bezahlte Freizeit im Jahr.
2 Die Altersfreizeit wird nur für Vollbeschäftigte gewährt. Stichtag ist der 1.Januar eines Kalenderjahres.
3 Die zusätzlich gewährte Freizeit ist nicht abgeldbar, sie muß in Freizeit genommen werden.
so steht es im TV was kann mann nun machen und auf welche paragraphen kann mann sich beziehen?
MFG teilzeit
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quote:<hr size=1 noshade>so steht es im TV was kann mann nun machen und auf welche paragraphen kann mann sich beziehen? <hr size=1 noshade>
Wenn überhaupt, kommt nur der §4 TzBfG in Frage.
Ob hier aber eine Diskriminierung vorliegt ist fraglich. Denn schließlich dürfte eine 30h-Woche weniger anstrengend sein als eine 40h-Woche. Damit könnte der AG im Streitfall einen Sachgrund behaupten, der u.U. sogar zutreffen könnte.
Mit solchen Klagen setzt man - wie blaubär+ es durch die Blume gesagt hat - das Arbeitsverhältnis auf das Spiel. Diese 5 Tage Mehrurlaub, wiegen dann in der Regel nicht die Nachteile auf, die dadurch entstehen können, zumal der Anspruch fraglich ist, da die Beschränkung auf Vollzeit u.U. sachlich begründet sein könnte.
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
Das Problem ist halt in diesem Fall, dass nur gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen. Teilzeit und Vollzeit sind eben nicht gleiche Sachverhalte.
wirdwerden
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