Hallo liebe Community,
es geht um folgendes Problem:
Ich bin bei einem Personaldienstleister angestellt und arbeite in der Regel neben meinem Studium 40/Std im Monat.
Nun war ich im Juli für vier tage krankgeschrieben und hätte dort auch regulär arbeiten müssen, daher habe ich mir eine AU besorgt und diese eingereicht.
Als ich nun die Abrechnung des Monats Juli erhalten habe, sah ich, dass mir für die vier Arbeitstage lediglich 7,28 Stunden angerechnet wurden. Ich selber bin davon ausgegangen, dass die vier tage voll angerechnet werden. (4*6,5= 26 Stunden).
Nach langer Diskussion wurde ich von der Verwaltung auf den § 13.3 mtv bap verwiesen, der besagt, dass Krankheitstage durch den Durchschnitt der zuletzt erbrachten Arbeitsleistung der letzten 3 Monate errechnet werden.
Ich wollte hier einfach mal fragen, ob dies rechtens ist, da ich die Regelung eher kritisch sehe...
Vielleicht kann mich ja hier jemand aufklären und etwas Licht ins Dunkel bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Sypher
Teilzeit berechnete Stunden bei Krankheit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Schau mal hier rein:ZitatIch wollte hier einfach mal fragen, ob dies rechtens ist :
https://www.frag-einen-anwalt.de/DGB-BAP-MTV-Stand-092013--f310806.html
und aktueller der MTV mit §13.3: (Seite 16)
https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/11_Publikationen/BAP_Basistarifwerk_Dez19.pdf#200706_BAP_Basistarifwerk_RZ_i.indd%3A.20407%3A3
Ich meine, die Aussage der Verwaltung ist korrekt.
//// Nun war ich im Juli für vier tage krankgeschrieben und hätte dort auch regulär arbeiten müssen,
Wenn das heißt, dass du für diese Tage verbindlich eingeplant warst (lt. Einsatzplan, Schichtplan), dann steht dir das Geld zu, als ob du gearbeitet hättest.
Zitat:Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
-- Editiert von blaubär+ am 14.09.2021 18:16
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Zitatden § 13.3 mtv bap verwiesen, der besagt, dass Krankheitstage durch den Durchschnitt der zuletzt erbrachten Arbeitsleistung der letzten 3 Monate errechnet werden. :
Und?
ZitatUnd? :
Wie ich finde widerspricht sich §13.3 mtv bap mit dem §3 des Entgeldfortzahlungsgesetz. Daher hätte ich gerne gewusst welches Gesetz vorrangig gilt.
Für deinen Vertrag gilt der o.g. MTV der BAP-Tarifgemeinschaft.
Im EntgfG § 4, Absatz 4 ist die *Einschränkung* erfasst/geregelt/erlaubt.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden... Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
In dem für dich und deinen AG geltenden TV/MTV wurde genau diese Möglichkeit verankert.
Es geht nicht um vorrangig, es geht um ---es kann auch nach Abs 4--
ZitatDaher hätte ich gerne gewusst welches Gesetz vorrangig gilt. :
Diese Frage stellt sich nicht, da es da ja nur ein Gesetz und einen Vertrag gibt.
Ansonsten gilt, das der Tarifvertrag das Gesetz in der Regel schlägt.
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