Hallo liebe Forenmitglieder,
Ausgangslage des Falles:
Die Arbeitnehmerin befindet sich derzeit mit dem zweiten Kind (geb. Ende 2020) in Elternzeit und beabsichtigt ab Dezember 2021 mit 25 Stunden pro Woche Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten.
Der Antrag wurde fristgerecht im September 2020 gestellt und im Dezember 2020 wurden drei Jahre Elternzeit genehmigt, über den Antrag auf TZ in EZ konnte/wollte der Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt jedoch nicht entscheiden und möchte dies zu einem späteren Zeitpunkt machen.
Es besteht für das erste Kind noch eine bis April 2022 laufende Ergänzung zum Arbeitsvertrag mit Teilzeit in Elternzeit und 30 Stunden pro Woche.
Diese Elternzeit wurde trotz zweiter Elternzeit nicht widerrufen. Inwieweit besitzt die Ergänzung aufgrund der neueren Elternzeit vom zweiten Kind noch Gültigkeit?
Zur Mitte des Jahres haben die Kollegen der Arbeitnehmerin die Kündigung erhalten und wurden gemäß Sozialplan abgefunden.
Die Arbeitnehmerin fällt allerdings wegen Elternzeit nicht unter den Sozialplan und besitzt Kündigungsschutz.
Der Betriebsrat sieht aktuell keinen Handlungsbedarf und verweist auf die Möglichkeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten.
Die Arbeitnehmerin vermutet der AG möchte den Fall aussitzen in der Hoffnung, dass sie sich selbstständig einen neuen Arbeitsplatz sucht.
Allerdings dürfte sich dies im aktuellen konjunkturellen Umfeld schwierig gestalten, eine temporäre Beschäftigung bei einem anderen AG zu vergleichbaren Konditionen erscheint zudem nicht realistisch.
Es ist also zu erwarten, dass der Arbeitgeber die Teilzeit in Elternzeit wegen des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ablehnt.
Aufgrund der Elternzeit besitzt die Arbeitnehmerin vermutlich auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und ein Abfindungsangebot kommt aufgrund des Kündigungsschutzes auch nicht in Frage.
Der Arbeitgeber hat zudem eine für Mitte 2021 gesetzte Frist für die Antwort auf den Antrag verstreichen lassen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, damit die Arbeitnehmerin ab Ende 2021 nicht ohne Einkommen sein wird?
Vielen Dank schon mal vorab
Teilzeit in Elternzeit beantragt - Kollegen jedoch vom AG gekündigt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?

Lange Rede kurzer Sinn: dem AG geht es derzeit nicht gut und dem Antrag auf TZ in EZ hat der AG nicht stattgegeben.
Bleibt also die Frage: Was ist mit dem ersten AV TZ in EZ mit 30 Wochenstunden (*)? Der wurde durch den neuerlichen Mutterschutz sozusagen unterbrochen und müsste 8 Wochen nach der Geburt wieder erfüllt werden oder worden sein - es sei denn, er wäre durch die erneute Elternzeit quasi de facto ausgehebelt/beendet/..., was ich nicht einzuschätzen weiß.
Wenn der AG derzeit TZ in EZ nicht anbieten kann, bleibt i.d.T noch die Möglichkeit, bei einem anderen AG TZ zu arbeiten, wie schon der BR gesagt hat.
(*) Du schreibst oben "Diese Elternzeit wurde trotz zweiter Elternzeit nicht widerrufen. ..." - ich vermute, dass es heißen müsste die [i]Teilzeit wurde nicht gekündigt.[/i]
Ja, das ist wohl leider zu erwarten.ZitatEs ist also zu erwarten, dass der Arbeitgeber die Teilzeit in Elternzeit wegen des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ablehnt. :
Den hat sie erst, wenn sie --arbeitslos-- wird.ZitatAufgrund der Elternzeit besitzt die Arbeitnehmerin vermutlich auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld :
Er weiß einfach nicht, was zum Jahresende mit der Firma sein wird. Jetzt zum Halbjahr siehts recht schlecht aus, das wissen beide.ZitatDer Arbeitgeber hat zudem eine für Mitte 2021 gesetzte Frist für die Antwort auf den Antrag verstreichen lassen. :
1. Einen anderen Job suchen und selbst kündigen. Ergibt Lohn-Einkommen.ZitatWelche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, damit die Arbeitnehmerin ab Ende 2021 nicht ohne Einkommen sein wird? :
2. Das Angebot des BR annehmen und im anderen AG-Teil arbeiten. Ergibt Lohneinkommen.
3.Die AG-Kündigung abwarten, evtl. eine Abfindung aushandeln. Dann ALG beantragen.
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ZitatDen hat sie erst, wenn sie --arbeitslos-- wird. :
Das stimmt so nicht. Sie muss nur die Voraussetzungen erfüllen:
- dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d.h. die Kinderbetreuung muss gesichert sein
- die Anwartschaftszeiten müssen erfüllt sein
- der jetzige AG bestätigt schriftlich, dass eine Beschäftigung während der Elternzeit im Unternehmen nicht möglich ist und sie woanders arbeiten darf
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