Hallo,
ich war 2 Jahre in Elternzeit (komplett) und habe das Jahr danach in der Elternzeit 4 Tage mit je 6,33 Stunden gearbeitet.
Nach Beendigung der Elternzeit im September würde ich mir gerne mit einer Kollegin eine vollzeitstelle teilen (ich 3 Tage mit je 7,6 Stunden, sie 2 Tage mit je 7,6 Stunden), der Chef lehnt dies jedoch ab.
ihm wäre es am liebsten, wir würden beide je 3 Tage Teilzeit (6,33 Stunden) arbeiten (eine von uns den Samstag, was wir beide ausschließen).
Kann er meinen Wunsch abschlagen? es handelt sich um ein großes Unternehmen, alleine in unserer Abteilung sind >15 Leute beschäftigt, betriebsbedingte Gründe nach §8 (4) TzBfG würde ich ausschließen, da wir uns ja eine reguläre Vollzeitstelle teilen wollen.
Betriebsrat kann/will nichts unternehmen.
vielen Dank für die Hilfe!
Teilzeit nach Elternzeit - kann Chef tägl. Arbeitszeit festlegen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatKann er meinen Wunsch abschlagen? :
Komische Frage – er tat macht es doch schon, da ist die Frage ob er es kann doch überflüssig?
Aber ja, er kann. Denn Bitten und Wünsche zu äußern, dass ist eher ein Konzept das es z.B. in diversen Vereinigungen zum Zwecke der kultischen Verehrung einer überlegenen Entität gibt und selbst da nicht wirklich erfolgreich praktiziert wird.
Juristisch gesehen sind sie in der Regel irrelevant.
Eventeull sollten beide mal einen entsprechenden Antrag stellen, als ersten Schritt.
Zitatihm wäre es am liebsten, wir würden beide je 3 Tage Teilzeit (6,33 Stunden) arbeiten :
Hat er das auch begründet?
Zitateine von uns den Samstag, was wir beide ausschließen :
Da wäre relevant, was sich zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen findet.
Zitat§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit :
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. ...
Die Teilzeit-Wünsche nach Elternzeit auch zu erreichen, setzt voraus, dass AN sich auch an die Vorschriften halten, namentlich Vorlaufzeit und Verteilung der AZ. Anderenfalls kann der AG freilich schalten und walten, wie er mag.
-- Editiert von blaubär+ am 04.06.2022 07:58
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Gesetz ist bekannt, Frist wurde auch eingehalten. Chef möchte aber keine Leute, die tageweise 7, 6std (Vollzeit) arbeiten, nach ihm soll nur 6.33 std pro Tag gearbeitet werden.
Es gibt aber mehrere Kollegen, die regulär Vollzeit die 7.6std arbeiten.
Begründet hat er es mit "es soll kein neues Arbeitszeitmodell geschaffen werden", aber 2 Leute Teilen sich eine reguläre Vollzeitstelle, daher finde ich als Laie die Begründung etwas dünn.
Nun - die Antwort ist dünn und der Chef lehnt offenbar TZ generell ab, was der Intention des TzBfG zuwider läuft.
Also die Frage, ob dann nicht Abs. 5 greift mit seiner Mechanik.
Eine Schwäche deines Bestrebens sehe ich darin, dass du nicht nur für dich eine TZ-Lösung willst, sondern auch gleich noch eine für eine Kollegin. Das steht dir wohl eher nicht zu.
Wenn Abs. 5 greift, bleibt immer noch die ganz grundsätzliche Frage, ob du darum streiten magst, also die Sache vor Gericht bringen willst.
-- Editiert von blaubär+ am 04.06.2022 11:19
ZitatBegründet hat er es mit "es soll kein neues Arbeitszeitmodell geschaffen werden", :
Ich fürchte, das diese Begründung nicht wirklich gerichtsfest ist ...
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