Teilzeit während Elternzeit - kein Anspruch auf vorherige Position/Stelle

13. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Nora24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilzeit während Elternzeit - kein Anspruch auf vorherige Position/Stelle

Ich bin Schwanger und arbeite seit vielen Jahren als Angestellte bei der Bundesagentur für Arbeit. Mein Mutterschutz beginnt im Sommer 2024. Nach Beendigung des Mutterschutzes nehme ich meine restlichen Urlaubstage bis Ende 2024. Am 01.01.25 möchte ich ca. 18-20 Monate in Elternzeit gehen (bis ein Betreuungsplatz vorhanden ist) und während dieser Zeit Teilzeit (15h/wöchentlich und damit sozialversicherungspflichtig) auf meiner jetzigen Stelle weiterarbeiten. Meine Personalabteilung und meine Führungskraft teilten mir mit, dass meine Arbeitsstelle nur 12 Monate für mich freigehalten wird. Ab dem 13. Monat in Elternzeit habe ich lediglich einen Anspruch auf eine Stelle die gleichwertig vergütet wird. Die Teilzeittätigkeit würde nichts an der Tatsache ändern, dass ich ab dem 13. Monat zu einem sogenannten Versorgungsfall werde und eine andere Stelle zugewiesen bekomme. Ich bin angestellt in Nürnberg mit einem individuellen Dienstort in NRW. Ein Wechsel in eine andere Abteilung könnte einen Umzug zur Folge haben, was mich vor großen Herausforderungen stellen würde. Der Verlust meiner Arbeitsstelle bereitet mir generell massive Sorgen. Über eine Einschätzung ihrerseits wäre ich dankbar.

Meine Frage: ist das so rechtens oder diskriminierend?

Kurzer Nachtrag: ab dem 13. Monat regulär Teilzeit zu arbeiten (ohne Status Elternzeit) ist für mich keine wirkliche Option, da ich schlichtweg dann noch keine Betreuung für mein Kind haben werde und Angst habe, dass mir eine Abmahnung drohen könnte wenn ich Teilzeit im Homeoffice arbeite und parallel mein Kind zu Hause habe. Teilzeit während der Elternzeit berücksichtigt einfach die Betreuung, stilllegten usw.




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20441 Beiträge, 7386x hilfreich)

Zitat (von Nora24):
Ab dem 13. Monat in Elternzeit habe ich lediglich einen Anspruch auf eine Stelle die gleichwertig vergütet wird.

M.E. hast du nach Elternzeit überhaupt keinen Anspruch auf denselben Arbeitsplatz; gängige Rechtsprechung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nora24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ich bereits sagte habe ich wenn ich nur 12 Monate EZ nehme, Anspruch auf meine jetzige Stelle. Steht so in unserem Tarifvertrag. Ich gehe aber während der EZ arbeiten - war also nie weg. Die Frage ist, wie es sich bei Teilzeit verhält. Bitte nur antworten von Leuten die sich auskennen bzw. In der gleichen Situation waren. Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2412 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Nora24):
Ich gehe aber während der EZ arbeiten - war also nie weg.
Du bist aber trotzdem in Elternzeit, nutzt halt nur die Möglichkeit, in TZ während dieser Zeit zu arbeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43090 Beiträge, 14820x hilfreich)

Ich hab jetzt keine Lust, heraus zu finden, welcher Tarifvertrag da zur Anwendung kommt. Ich wage trotzdem eine Interpretation. Wir haben einmal den Arbeitsvertrag, welcher auf der Basis von Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung umgesetzt wird. So, damit ist auch festgelegt, wie der Mitarbeiter unter normalen Bedingungen einzusetzen ist. Das ist die Regel. Jetzt kommen wir zur Ausnahme, bzw. zu dem Fall, für den spezielle Regelungen getroffen worden sind. Das ist die Elternzeit. Juristisch gesehen eine andere Situation. Da hat auch das Paket "Arbeitsplatz, Arbeitszeit" eine neue Definition; wir bewegen uns nicht mehr im Regelfall. Das, was da während der Elternzeit als Anspruch besteht, hat also einen anderen Rechtscharakter. Und dieser besondere Rechtscharakter endet eben nach einem Jahr. Dann gelten wieder die allgemeinen Regelungen. Ab da besteht dann ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz nach den allgemeinen Regelungen. Ein anderer Arbeitsplatz müsste mit dem genannten Regelwerk vereinbar sein.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nora24
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke. Das macht natürlich Sinn. In der Praxis ist es natürlich trotzdem schlecht für mich, da ich nach den 12 Monaten keinen Betreuungsplatz haben werde und gezwungen bin die EZ zu verlängern. Obwohl ich ja gern arbeite und auch unbedingt meinen dienstposten behalten will.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19237 Beiträge, 10355x hilfreich)

Zitat (von Nora24):
Wie ich bereits sagte habe ich wenn ich nur 12 Monate EZ nehme, Anspruch auf meine jetzige Stelle. Steht so in unserem Tarifvertrag.

Sie müssten verraten, um welchen Tarifvertrag es geht.

Im TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - Bund) steht das nämlich nicht(!) drin.
Das muss ein Sonderregelung der Bundesagentur für Arbeit sein, die über den normalen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes und die gesetzliche Regelung hinausgeht.

Ganz allgemein gilt:
Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ist bei Versetzungen auf andere Stellen sehr großzügig - zum Nachteil der Arbeitnehmer. Angestellte des öffentlichen Dienstes können wesentlich leichter versetzt werden als Angestellte in der Privatwirtschaft. Im öffentlichen Dienst hat man nie Anspruch auf eine konkrete Stelle, sondern nur auf irgendeine Stelle, die der Qualifikation/Entgeltstufe entspricht. D.h. der Arbeitgeber muss nach der Geburt "nur" eine Stelle anbieten, die zur Qualifikation/Entgeltstufe passt, nicht unbedingt die vorherige - und dabei ist es völlig egal, ob Elternzeit oder nicht-Elternzeit. Das ist ein Überbleibsel aus der Zeit, dass Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes als "Staatsdiener light" zählten mit Beamten-ähnlichen Regelungen. (Beamte können ja auch ziemlich leicht hin- und herversetzt werden - als Gegenleistung für die lebenslange Absicherung.)

Falls es bei der Agentur für Arbeit besonders familienfreundliche Sonderregelungen gibt, kann es natürlich anders aussehen. Aber das weiß hier wahrscheinlich niemand.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.360 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.640 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.