Hallo,
ich bin eine 6 Std Teilzeitkraft in einem Callcenter.
Text Arbeitsvertrag:
Die regelmäßige wöchentliche AZ beträgt 30 Std bei einer 5-Tage Woche. Die Einteilung der AZ wird durch den AG bekannt gegeben und kann bei Vorliegen entsprechender betrieblicher Erfordernisse durch Aushang oder Einzelanweisung vorrübergehend oder dauerhaft verändert werden.
Die Einteilung der Arbeit erfolgt durch eine zentrale Arbeitszeitplanung, der mögliche Zeitrahmen in der man geplant werden kann ist Mo-Fr 08:30-23:00 Uhr sowie SA + So 9-18 Uhr
Die Einteilung, wann ich die 6 Std pro Tag erbringen soll wird mir 14 Tage im Voraus bekannt gegeben.
Ich arbeite seit mehreren Jahren in diesem Unternehmen. Bei der Einstellung habe ich darauf hingewiesen, dass ich eine selbständige Nebentätigkeit ausübe, überwiegend am Wochenende. Da meine bisherige Abteilung nur Mo-Fr arbeitete, gab es weder Probleme, noch verlangte der AG eine schriftliche Mitteilung über die Tätigkeit, obwohl dies im Arbeitsvertrag eigentlich verlangt wird.
Jetzt wurde ich in eine andere Abteilung versetzt. Hier gibt es immer wieder Konflikte mit der Planung.
Es geht mir ausschließlich um die Planung an SA Vormittagen, diese benötige ich für meine selbständige Tätigkeit.
Die SA, die ich frei haben will habe ich immer 3-4 Wo vorher angekündigt.
Ausserdem habe ich angeboten, SA nachmittags sowie gerne ersatzhalber Sonntags zu arbeiten.
Mein Abteilungsleiter hat die Genehmigung der Nebentätigkeit (keine Konkurrenz zur eigentlichen Arbeit, nur ca. 20 Std pro Monat) verweigert mit dem Hinweis, ich müsse der Abtlg. immer zur Planung zur Verfügung stehen, man müsse frei über mich verfügen können, ansonsten wäre es eine Beeinträchtigung meiner Arbeit und eine Benachteiligung anderer Mitarbeiter.
Frage: ist das so zulässig?
Zusatzfrage: der AG will zudem wissen, was ich bei der Tätigkeit pro Monat verdiene und ich soll die Tätigkeit monatlich anzeigen (falls sie genehmigt wird). Die Auskunft über meine Einkünfte sehe ich als Verstoß gegen meine Privatsphäre, wie seht Ihr das?
Danke für Eure Meinungen
Teilzeitkraft + Nebentätigkeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Was steht zur Nebentätigkeit in deinem AV?
Auszugehen ist m.E. von einer genehmigten Tätigkeit, dass ein Abteilungsleiter die Genehmigung widerrufen kann, scheint mir zweifelhaft..
Und ganz sicher geht deinen AG nichts an, was du dabei verdienst. Dass du deine AZ im Nebenjob anzeigst, scheint mir schon ehere plausibel.
Das Problem ist doch ein anderes. Nicht, ob sie eine Nebentätigkeit ausübt, sondern ob die Nebentätigkeit planungstechnisch zu berücksichtigen ist. Und da finde ich im Arbeitsvertrag nichts.
wirdwerden
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Zitat:Mein Abteilungsleiter hat die Genehmigung der Nebentätigkeit (keine Konkurrenz zur eigentlichen Arbeit, nur ca. 20 Std pro Monat) verweigert mit dem Hinweis, ich müsse der Abtlg. immer zur Planung zur Verfügung stehen, man müsse frei über mich verfügen können, ansonsten wäre es eine Beeinträchtigung meiner Arbeit und eine Benachteiligung anderer Mitarbeiter.
Mit der Argumentation kommt er gerichtlich nicht durch, vermute ich. Bei einer Teilzeittätigkeit sind die Bedürfnisse des Arbeitnehmers, der ja aus irgendeinem Grund darauf verzichtet, in Vollzeit zu arbeiten und dafür auch bezahlt zu werden, gerade in der Frage der ständigen Verfügbarkeit besonders zu berücksichtigen.
Zitat:der AG will zudem wissen, was ich bei der Tätigkeit pro Monat verdiene und ich soll die Tätigkeit monatlich anzeigen (falls sie genehmigt wird). Die Auskunft über meine Einkünfte sehe ich als Verstoß gegen meine Privatsphäre, wie seht Ihr das?
Was genau meint der AG mit monatlich anzeigen?
Ich denke, er hat weder auf Mitteilung der Einkommenshöhe noch auf Information darüber, wann Sie gearbeitet haben, Anspruch. Fragen Sie ihn einfach mal, wo steht, dass Sie ihm das mitteilen müssen. Das steht nämlich nirgends.....
Danke für die bisherigen Meinungen!
In meinem Arbeitsvertrag steht zum Thema Nebentätigkeit:
Die Übernahme jeder auf Erwerb gerichteten Nebentätigkeit sowie....bedürfen der schriftlichen Mitteilung (bestehende) bzw der schriftl. Einwilligung (zukünftige) des AG....
Da ich meine selbständige Tätigkeit bei Eintritt schon ausgeübt habe (=bestehende) bedarf es also offensichtlich nur der schriftlichen Mitteilung und nichts sonst !!.
Gehe ich also richtig davon aus, dass der AG in gewisser Weise darauf Rücksicht nehmen muss? Wir sprechen hier immerhin nur von 1/2 Tag immer Samstag Vormittag, den ich nicht geplant werden will, mehr verlange ich ja garnicht.
Der AG wünscht jeden Monat eine Mitteilung, ob ich die Tätigkeit noch ausübe od. zB ruhen lasse oder ganz einstelle. Muss ich das wirklich mitteilen?
-- Editiert von samba14 am 03.10.2015 19:12
ich bestätige gerne Ihre 2 Ausrufezeichen.
"Der AG wünscht jeden Monat eine Mitteilung, ob ich die Tätigkeit noch ausübe od. zB ruhen lasse oder ganz einstelle. Muss ich das wirklich mitteilen?
Fragen Sie ihn nach der Rechtsgrundlage. ES GIBT KEINE.
Sie müssen da nichts mitteilen.
@altona01 Danke !
Kann ich also davon ausgehen, dass mein AG meinen Bedarf an freien Samstagen berücksichtigen MUSS ?
Zudem ich die jeweiligen Termine rechtzeitig ankündige?
Genau davon kannst Du nicht ausgehen.
wirdwerden
Das meinte ich ja. Man stelle sich mal die Planungsprobleme des Arbeitgebers vor. Einer kann Montags nicht, aber sonst immer, viele können Samstags nicht (das ist der Lieblings-Frei-Tag der Arbeitnehmer), der andere Donnerstag am Nachmittag nicht u.s.w. Dann kommt noch die Pflege für die Oma zu gewissen Zeiten dazu, die Hortzeiten der Kids (soziale Belange sind ja auch zu berücksichtigen) und was sonst noch. Es funktioniert einfach nicht.
wirdwerden
@wirdwerden
Die Planungsprobleme des AG rechtfertigen nicht die Erwartung, dass eine TZ-Kraft rundum und jederzeit zur Verfügung zu stehen habe, eine Nebentätigkeit also praktisch verunmöglicht wird. Wenn ein AG um die TZ-Tätigkeit weiß, besteht durchaus aus der allg. Fürsorgepflicht heraus, eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme. Wie auch andersherum: der AG muss wissen können und dürfen, worauf er Rücksicht zu nehmen hat. Sonst kann nichts daraus werden und dogmatisch wird man da nicht weit kommen.
Und planungstechnisch schaffen es Betriebe mit notorisch vielen TZK doch auch, sei es in der Gastronomie, sei es in den Pflegeeinrichtungen usw.
Die haben aber andere Verträge, als er hier vorliegt. Planungstechnisch schafft es die Gastronomie und der Pflegedienst ja eben nicht. Das geht vielleicht, wenn man ein Kleinbetrieb ist, in welchem die Oma beim Fernsehen Planung und Abrechnung macht. In größeren Betrieben funktioniert das nicht. Und hier ist ja der Samstag noch ausdrücklich als Arbeitstag vorgesehen.
wirdwerden
@blaubär+
danke für die hilfreiche Meinung (danke natürlich auch an alle anderen)
Tatsächlich ist es bei mir so, dass ich planungstechnisch sogar an 7 Tagen der Woche zur Verfügung stehen soll, denn es wird ja auch Sonntags gearbeitet !
Dadurch, dass ich nur eine 6 Std Kraft bin, dürfte das Unterbringen meiner Arbeitszeit eher leichter sein, als bei einer 8 Std Kraft, immerhin steht pro Tag ein Zeitfenster zw. 08:30-23:00 Uhr zur Verfügung.
Dazu kommt noch, dass laut Arbeitsvertrag die Arbeit in einer 5 Tage Woche zu erbringen ist, 2 Tage sind also eh als frei zu planen.
Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass bei anderen Mitarbeitern, die aus aus meiner Ex-Abteilung hierher versetzt wurden durchaus "Sonderwünsche" berücksichtigt werden, so arbeitet z.B. eine Kollegin prinzipiell nur Mo,Di und Do und an den anderen Tagen nicht.
Ich sehe mich dem gegenüber als unangemessen benachteiligt......
Du hast den Vertrag unterschrieben. Jetzt willst Du eine Abänderung. Die geht nun mal nur einvernehmlich.
wirdwerden
ZitatDu hast den Vertrag unterschrieben. Jetzt willst Du eine Abänderung. Die geht nun mal nur einvernehmlich. :
wirdwerden
Ich sehe keinen Wunsch nach Abänderung.
Die 6Std an 5 Tagen sollen ja weiterhin erbracht werden.
Mein Wunsch ist eine Berücksichtung der Nebentätigkeit an lediglich 1 festen Tag pro Woche.
Das Problem ist letzten Endes, dass dem AG im Hinblick auf die Arbeitszeit ein Direktionsrecht zusteht. Das ist im vorliegenden Fall auch nicht eingeschränkt, da keine festen Arbeitszeiten vereinbart wurden.
Die Ausübung des Direktionsrechts muss allerdings billigem Ermessen entsprechen. Letzten Endes kommt es dabei zu einer Interessenabwägung der Vorteile/Nachteile für AG und AN. Das Ergebnis wird stets eine Einzelfallentscheidung sein. Sodass man für den konkreten Fall gar nicht beurteilen kann, ob der AG hier rechtmäßig handelt oder nicht.
Den Weisungen muss ein AN auch erstmal Folge leisten. Tut er dies nicht und kommt beispielsweise an einem Samstag, an dem er eingeteilt ist, nicht zur Arbeit, kann dies weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen. Hält der AN das Verhalten des AG für rechtswidrig, weil es nicht billigem Ermessen entspricht, dann muss er zwangsweise die Unrechtmäßigkeit gerichtlich feststellen lassen.
Natürlich ist es eine Abänderung des Vertrages. Du willst einen Ausschluss eines Tages haben, der im Vertrag nicht ausgeschlossen ist. Das ist doch der Klassiker.
wirdwerden
ZitatNatürlich ist es eine Abänderung des Vertrages. Du willst einen Ausschluss eines Tages haben, der im Vertrag nicht ausgeschlossen ist. Das ist doch der Klassiker. :
wirdwerden
Wenn das so ist, dann ist das Verlangen des AG, auch Sonntags und im Bedarfsfall auch Feiertags zu arbeiten doch wohl auch eine Abänderung? Oder ist das automatisch bei dem Begriff "5-Tage Woche" mit drin???
Wir kennen den Vertrag nur insoweit wie Sie ihn gepostet haben. In dem geposteten Text steht nichts von Sonntagsarbeit. Es könnte aber sein, dass an anderer Stelle etwas zur Verpflichtung von Sonntagsarbeit steht. Aber selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, ist zu beachten, dass dem AG bzgl. der Lage der Arbeitszeit ein Direktionsrecht zusteht und demnach eine einseitige Bestimmung möglich ist.
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