Hallo,
Person A wurde damals als Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsanspruch von 80% eingestellt mit Einverständnis, dass dessen Arbeitszeit auf bis zu 100% verlängert werden und diese üblich sein können.
Die mehrgeleisteten Stunden werden in Form von Freizeit oder Bezahlung abgegolten.
Der Arbeitgeber von Person A hat nun ein Angebot zur Hochstufung unterbreitet - mit dem Hinweis das dies nur bis zu einer bestimmten Frist möglich wäre, diesen abzuschließen.
In dieser Zusatzvereinbarung werden 2 Punkte verändert:
Sie werden als Teilzeitbeschäftigter eingesetzt und haben einen festen Beschäftigungsanspruch von 90% der jeweils gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit; in Entsprechung dieses Prozentsatzes zahlen wir Ihnen den monatlichen Tariflohn (...).
Diese Vergütung erhalten Sie auch dann, wenn Sie in einem Monat zu einem anderen Prozentsatz gearbeitet haben.
Zur Durchführung dieser Regelung erkären Sie sich damit einverstanden, dass sich die Stundenzahl in den einzelnen Wochen auf bis zu 70% (Mindestarbeitszeit) verringern oder auf bis zu 100% (Höchstarbeitszeit) der jeweils gültigen Wochenarbeitszeit erhöhen kann.
Stellt sich Person A damit nicht schlechter?
Liebe Grüße
sheytan
Teilzeitkraft - "Hochstufung" auf 90%
22. November 2021
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Frage vom 22. November 2021 | 21:02
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilzeitkraft - "Hochstufung" auf 90%
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 23. November 2021 | 08:17
Von
Status: Weiser (17342 Beiträge, 6462x hilfreich)
Ob du damit 'schlechter' gestellt bist, lässt sich nicht sagen, weil das Vergleichsgegenüber fehlt, dein aktueller AV. Die Bewertung halte ich im Übrigen für eine persönliche Angelegenheit, die nur du vornehmen kannst.
Sicher ist nur, dass der AG mit einem variablen Zeitrahmen für die Wochenarbeitszeit agieren möchte bei gleichbleibendem Lohn.
Aus der Darstellung entnehme ich jedenfalls nicht, dass du durch die Änderung unfair behandelt würdest.
#2
Antwort vom 28. November 2021 | 13:17
Von
Status: Lehrling (1518 Beiträge, 668x hilfreich)
ZitatSie ... haben einen festen Beschäftigungsanspruch von 90% der jeweils gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit; :
Laut Nachweisgesetz muß im Arbeitsvertrag "die vereinbarte Arbeitszeit" geregelt sein. Es sollte klar gestellt werden, dass die (durchschnittliche?) wöchentliche Arbeitszeit 90% der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nach Traifvertrag XYZ berägt.
ZitatZur Durchführung dieser Regelung erkären Sie sich damit einverstanden, dass sich die Stundenzahl in den einzelnen Wochen auf bis zu 70% (Mindestarbeitszeit) verringern oder auf bis zu 100% (Höchstarbeitszeit) der jeweils gültigen Wochenarbeitszeit erhöhen kann. :
Was ist mit dieser betrügerischen Formulierung gemeint?
Dass die "regelmäßige(!) Wochenarbeitszeit" auf bis zu 100% erhöht sein kann, aber trotzdem nur 90% eines Vollzeitlohns gezahlt werden?
Wenn eine Arbeitszeit von 90% vereinbart ist, dann fallen bei darüberhinausgehender Arbeit möglicherweise (tarif-)vertraglich vereinbarte Zeitzuschläge für Überstunden an.
Es sollte im Arbeitsvertrag ausdrücklich, klar und zweifelsfrei festgehalten sein, dass Arbeitszeit, die über die VEREINBARTE WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT ( = 90% einer Vollstelle ) hinausgeht, sofort gesondert und zusätzlich mit Zeitzuschlägen vergütet wird.
RK
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