Termin auf Arbeitsgericht steht bald an, mit wie vielen Stunden die offenen Urlaubstage abgerechnet

17. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Katja0609
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Termin auf Arbeitsgericht steht bald an, mit wie vielen Stunden die offenen Urlaubstage abgerechnet

Ein Arbeitnehmer war 30 Jahre beschäftigt, immer mit 4,2 Stunden pro Tag (Mo-Fr).

Im den letzten 12 Monaten war der Mitarbeiter krank gemeldet, woraus 26 offene Urlaubstage offen sind.
Er war nicht krank, hatte keine Lust mehr. Hat Schwarzarbeit bei anderen Leuten getätigt.
Leider hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter in seiner Krankheit noch einen Vorschuss von 780€ ausgezahlt.

Der Mitarbeiter hat nun den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht angezeigt, dass er noch offene Urlaubstage hat und diese immer mit 8h abgerechnet wurden.
Beim Schlichtungstermin hat der Mitarbeiter behauptet, er hat immer 8h gearbeitet und der Vorschuss wäre kein Vorschuss, sondern der Arbeitgeber muss hier seine Einkommsteuer bezahlen.
Als Schlichtungsergebnis wurde vorgeschlagen, den Urlaub mit den 26 Tagen a 4,2h/Tag abzurechnen und auf den Vorschuss zu verzichten.
Der Arbeitgeber hat den Vergleich angenommen, der Arbeitgeber nicht.

Jetzt kommt es zur Verhandlung, hat jemand Erfahrung, welche Beweise der Arbeitgeber hier sammeln soll und was er noch machen kann um sein Recht zu bekommen.
Was zählt vor Gericht mehr, alte Lohnabrechnungen, Aussagen von anderen Mitarbeitern? Gibt es sonst Ideen?

Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat, er war meistens die 8,2h/Tag da. Es gab aber gelegentlich einen Tag, an dem er 8,4h da war und dann einen Tag nicht. Es war aber oft auf seinen Wunsch.
Die alten Urlaubstage wurden immer mit 4,2h abgrechnet ohne eine Diskussion.

Die Richterhin hat eine Frist gesetzt, um Sachen einzureichen. Soll hier was eingereicht werden oder besser alles zur Verhandlung mitbringen.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130073 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Katja0609):
Der Arbeitgeber hat den Vergleich angenommen, der Arbeitgeber nicht.

Was denn nun?



Zitat (von Katja0609):
hat jemand Erfahrung, welche Beweise der Arbeitgeber hier sammeln soll

Alle Beweise die seine Position stützen.



Zitat (von Katja0609):
Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat, er war meistens die 8,2h/Tag da.

Also dürfte der Arbeitgeber keine Beweise haben die seine Position stützen.

Die prozessuale Wahrheitspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist primär über § 46 Abs. 2 ArbGG, § 138 (ZPO) geregelt. Prozessbetrug (§ 263 StGB) und Falschaussage (§ 153 StGB) sind von den Strafgerichten gar nicht gerne gesehen, man sollte da nicht mit Nachsicht rechnen.



Zitat (von Katja0609):
Die alten Urlaubstage wurden immer mit 4,2h abgrechnet ohne eine Diskussion.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer also um knapp 50% des dem Arbeitnehmer Zustehenden betrogen. Noch dazu die Sozialversicherung und das Finanzamt.



Zitat (von Katja0609):
Die Richterhin hat eine Frist gesetzt, um Sachen einzureichen. Soll hier was eingereicht werden oder besser alles zur Verhandlung mitbringen.

Ist die Frage ernstgemeint?
Selbstverständlich sollten man von Gericht gesetzte Fristen nicht ignorieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40430 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von Katja0609):
Es war aber oft auf seinen Wunsch.
Auf Wunsch des Mitarbeiters?

Zitat (von Katja0609):
Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat
Was soll das für ein Grundsatz sein? Was steht denn seit 30 Jahren im Arbeitsvertrag?
Wahrscheinlich wurde genau nach Arbeitsvertrag der Resturlaub berechnet.
Zitat (von Katja0609):
Es gab aber gelegentlich einen Tag, an dem er 8,4h da war und dann einen Tag nicht
Dann wären das grundsätzlich 4,2 Std/pro Tag so wie der Vertrag es sagt.
Zitat (von Katja0609):
Die Richterhin hat eine Frist gesetzt, um Sachen einzureichen
Also sollten die Sachen fristgerecht zum Gericht geschickt werden. In der Verhandlung wird die Richterin nicht anfangen, die Sachen zu lesen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13477 Beiträge, 4810x hilfreich)

@ TE
Bitte den eigenen Beitrag nochmal Korrekturlesen und Dinge hier klarstellen.
Mal die gröbsten Patzer:

Unstimmigkeit 1:

Zitat (von Katja0609):
Der Arbeitgeber hat den Vergleich angenommen, der Arbeitgeber nicht.


Unstimmigkeit 2:
Zitat (von Katja0609):
Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat, er war meistens die 8,2h/Tag da.
War er jetzt 4,2 oder 8,2 Std. meistens da?

Zitat (von Anami):
Was steht denn seit 30 Jahren im Arbeitsvertrag?

Größtenteils veraltetes Zeug, was heute keinerlei Relevanz mehr hat?
Zitat (von Anami):
Wahrscheinlich wurde genau nach Arbeitsvertrag der Resturlaub berechnet.

Wahrscheinlich wurde das nicht gemacht, oder meinst Du, dass die Urlaubstage auch mit dem Gehalt/Stundenlohn von vor 30 Jahren abgerechnet wurden?

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13477 Beiträge, 4810x hilfreich)

Die Forderungen des AN sowie der Vorschlag des Gerichts sind beide als seltsam zu bezeichnen.

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt in der Regel mit folgender Formel:

1. Den Durchschnittsverdienst ermitteln.
Dafür wird die Summe des Brutto-Arbeitsentgelts (inkl. Provisionen, Zulagen) der letzten 13 Wochen vor Arbeitsende genommen.

2. Den Tagesverdienst berechnen.
Dafür wird der Gesamtverdienst aus Schritt 1 durch die tatsächlichen Arbeitstage im entsprechenden 13-Wochen-Zeitraum geteilt.

3. Abgeltung berechnen.
Tagesverdienst x Resturlaubstage = Brutto-Abgeltungsbetrag

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