Ein Arbeitnehmer war 30 Jahre beschäftigt, immer mit 4,2 Stunden pro Tag (Mo-Fr).
Im den letzten 12 Monaten war der Mitarbeiter krank gemeldet, woraus 26 offene Urlaubstage offen sind.
Er war nicht krank, hatte keine Lust mehr. Hat Schwarzarbeit bei anderen Leuten getätigt.
Leider hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter in seiner Krankheit noch einen Vorschuss von 780€ ausgezahlt.
Der Mitarbeiter hat nun den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht angezeigt, dass er noch offene Urlaubstage hat und diese immer mit 8h abgerechnet wurden.
Beim Schlichtungstermin hat der Mitarbeiter behauptet, er hat immer 8h gearbeitet und der Vorschuss wäre kein Vorschuss, sondern der Arbeitgeber muss hier seine Einkommsteuer bezahlen.
Als Schlichtungsergebnis wurde vorgeschlagen, den Urlaub mit den 26 Tagen a 4,2h/Tag abzurechnen und auf den Vorschuss zu verzichten.
Der Arbeitgeber hat den Vergleich angenommen, der Arbeitgeber nicht.
Jetzt kommt es zur Verhandlung, hat jemand Erfahrung, welche Beweise der Arbeitgeber hier sammeln soll und was er noch machen kann um sein Recht zu bekommen.
Was zählt vor Gericht mehr, alte Lohnabrechnungen, Aussagen von anderen Mitarbeitern? Gibt es sonst Ideen?
Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat, er war meistens die 8,2h/Tag da. Es gab aber gelegentlich einen Tag, an dem er 8,4h da war und dann einen Tag nicht. Es war aber oft auf seinen Wunsch.
Die alten Urlaubstage wurden immer mit 4,2h abgrechnet ohne eine Diskussion.
Die Richterhin hat eine Frist gesetzt, um Sachen einzureichen. Soll hier was eingereicht werden oder besser alles zur Verhandlung mitbringen.
Termin auf Arbeitsgericht steht bald an, mit wie vielen Stunden die offenen Urlaubstage abgerechnet
17. Februar 2026
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Frage vom 17. Februar 2026 | 20:24
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Termin auf Arbeitsgericht steht bald an, mit wie vielen Stunden die offenen Urlaubstage abgerechnet
#1
Antwort vom 17. Februar 2026 | 21:28
Von
Status: Unbeschreiblich (130073 Beiträge, 41474x hilfreich)
Zitat :Der Arbeitgeber hat den Vergleich angenommen, der Arbeitgeber nicht.
Was denn nun?
Zitat :hat jemand Erfahrung, welche Beweise der Arbeitgeber hier sammeln soll
Alle Beweise die seine Position stützen.
Zitat :Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat, er war meistens die 8,2h/Tag da.
Also dürfte der Arbeitgeber keine Beweise haben die seine Position stützen.
Die prozessuale Wahrheitspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist primär über § 46 Abs. 2 ArbGG, § 138 (ZPO) geregelt. Prozessbetrug (§ 263 StGB) und Falschaussage (§ 153 StGB) sind von den Strafgerichten gar nicht gerne gesehen, man sollte da nicht mit Nachsicht rechnen.
Zitat :Die alten Urlaubstage wurden immer mit 4,2h abgrechnet ohne eine Diskussion.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer also um knapp 50% des dem Arbeitnehmer Zustehenden betrogen. Noch dazu die Sozialversicherung und das Finanzamt.
Zitat :Die Richterhin hat eine Frist gesetzt, um Sachen einzureichen. Soll hier was eingereicht werden oder besser alles zur Verhandlung mitbringen.
Ist die Frage ernstgemeint?
Selbstverständlich sollten man von Gericht gesetzte Fristen nicht ignorieren.
#2
Antwort vom 18. Februar 2026 | 11:43
Von
Status: Unbeschreiblich (40430 Beiträge, 6573x hilfreich)
Auf Wunsch des Mitarbeiters?Zitat :Es war aber oft auf seinen Wunsch.
Was soll das für ein Grundsatz sein? Was steht denn seit 30 Jahren im Arbeitsvertrag?Zitat :Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat
Wahrscheinlich wurde genau nach Arbeitsvertrag der Resturlaub berechnet.
Dann wären das grundsätzlich 4,2 Std/pro Tag so wie der Vertrag es sagt.Zitat :Es gab aber gelegentlich einen Tag, an dem er 8,4h da war und dann einen Tag nicht
Also sollten die Sachen fristgerecht zum Gericht geschickt werden. In der Verhandlung wird die Richterin nicht anfangen, die Sachen zu lesen...Zitat :Die Richterhin hat eine Frist gesetzt, um Sachen einzureichen
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#3
Antwort vom 18. Februar 2026 | 12:10
Von
Status: Philosoph (13477 Beiträge, 4810x hilfreich)
@ TE
Bitte den eigenen Beitrag nochmal Korrekturlesen und Dinge hier klarstellen.
Mal die gröbsten Patzer:
Unstimmigkeit 1:
Zitat :Der Arbeitgeber hat den Vergleich angenommen, der Arbeitgeber nicht.
Unstimmigkeit 2:
War er jetzt 4,2 oder 8,2 Std. meistens da?Zitat :Zu dem Grundsatz, dass er 4,2 oder 8h gearbeitet hat, er war meistens die 8,2h/Tag da.
Zitat :Was steht denn seit 30 Jahren im Arbeitsvertrag?
Größtenteils veraltetes Zeug, was heute keinerlei Relevanz mehr hat?
Zitat :Wahrscheinlich wurde genau nach Arbeitsvertrag der Resturlaub berechnet.
Wahrscheinlich wurde das nicht gemacht, oder meinst Du, dass die Urlaubstage auch mit dem Gehalt/Stundenlohn von vor 30 Jahren abgerechnet wurden?
#4
Antwort vom 18. Februar 2026 | 12:33
Von
Status: Philosoph (13477 Beiträge, 4810x hilfreich)
Die Forderungen des AN sowie der Vorschlag des Gerichts sind beide als seltsam zu bezeichnen.
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt in der Regel mit folgender Formel:
1. Den Durchschnittsverdienst ermitteln.
Dafür wird die Summe des Brutto-Arbeitsentgelts (inkl. Provisionen, Zulagen) der letzten 13 Wochen vor Arbeitsende genommen.
2. Den Tagesverdienst berechnen.
Dafür wird der Gesamtverdienst aus Schritt 1 durch die tatsächlichen Arbeitstage im entsprechenden 13-Wochen-Zeitraum geteilt.
3. Abgeltung berechnen.
Tagesverdienst x Resturlaubstage = Brutto-Abgeltungsbetrag
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