Hallo,
ich bin im August 2016 aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Nun würde ich gerne bei einem Kunden meines alten Unternehmens anfangen.
Im alten Arbeitsvertrag steht folgendes:
Es gelten die Vorschriften der §§ 74 ff.HGB. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im bestehenden Kundeneinzugsgebiet nicht für ein Konkurrenzunternehmen mit dem gleichen bestehenden Kundenstammziel des Arbeitgebers tätig zu sein, noch unmittelbar oder mittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken
Frage 1: Dass ich nicht bei einem Kunden arbeiten darf steht ja hier nicht oder?
Frage 2: Da im Vertrag nichts von einer Karenzentschädigung steht, ist diese Klausel dann nichtig?
Frage 3: Im Arbeitsvertrag steht ein Verfallsklausel von einem halben Jahr für Ansprüche, hilft mir das hier weiter?
Trotz Wettbewerbsverbot beim Kunden meines alten AG anfangen?
22. Dezember 2016
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Frage vom 22. Dezember 2016 | 23:37
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Trotz Wettbewerbsverbot beim Kunden meines alten AG anfangen?
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#1
Antwort vom 23. Dezember 2016 | 03:59
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8078x hilfreich)
Ist ja schon merkwürdig, dass der AG hier den §74 HGB
erwähnt und offensichtlich mit Absatz 2 schon überfordert war.
1. Spielt keine Rolle, da
2. die Klausel nichtig ist. Ohne Karenzentschädigung kein Wettbewerbsverbot.
#2
Antwort vom 23. Dezember 2016 | 07:04
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 248x hilfreich)
ZitatIst ja schon merkwürdig, dass der AG hier den :§74 HGB erwähnt und offensichtlich mit Absatz 2 schon überfordert war.
Es gelten §§ 74ff. HGB , also auch 74a.
Glaube nicht, daß der überfordert war. Der wollte nur Angst machen. Ist ihm ja auch gelungen.
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#3
Antwort vom 23. Dezember 2016 | 08:56
Von
Status: Gelehrter (11339 Beiträge, 4314x hilfreich)
Vin der Nichtigkeit abgesehen, sind Kunden und Konkurrenzunternehmen (meist) nicht die selben.
-- Editiert von spatenklopper am 23.12.2016 08:57
#4
Antwort vom 24. Dezember 2016 | 01:37
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat:ZitatIst ja schon merkwürdig, dass der AG hier den :§74 HGB erwähnt und offensichtlich mit Absatz 2 schon überfordert war.
Es gelten §§ 74ff. HGB , also auch 74a.
Glaube nicht, daß der überfordert war. Der wollte nur Angst machen. Ist ihm ja auch gelungen.
Sehe ich genau so. AG wissen meistens genau, dass ihr Klauseln unwirksam sind, trotzdem schreiben sie die rein. Dient in der Regel nur als Druckmittel.
Zum Sachverhalt:
Wenn die Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB fehlt, ist die Klausel unwirksam (BAG, Urteil vom 15.01.2014 - Az. 10 AZR 243/13 ).
ZitatVin der Nichtigkeit abgesehen, sind Kunden und Konkurrenzunternehmen (meist) nicht die selben. :
Korrekt, Kundenunternehmen sind in der Regel eben keine Konkurrenzunternehmen - zumal in der Klausel von "Konkurrenzunternehmen mit dem gleichen bestehenden Kundenstammziel" die Rede ist.
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