Hallo. Ich habe folgendes Problem: Im Moment besitze ich einen befristeten Arbeitsvertrag, der eigentlich jetzt verlängert werden sollte. Mein Arbeitgeber sagt, dass dies aber nicht möglich sei, da mir nach der jetzigen Verlängerung ein Anrecht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag entstünde. Ich will aber gar keinen unbefristeten, sondern nur einen befristeten, so lange ich an meiner Doktorarbeit schreibe. Zu den bisherigen Arbeisverträgen mit dem Arbeitgeber: 1.Praktikum für 3 Monate, 2. Praktikum verlängert für 2 Monate 3.Stelle als studentische Hilfskraft - für 6 Monate; und jetzt sollte eigentlich 4.kommen: Stelle als Doktorand. Aus oben geschilderten hapert es aber daran. Meiner Meinung nach würde aus einer weiteren Verlängerung kein Anspruch auf eine unbefristete Stelle entstehen, da jetzt ein Sachgrund vorliegt und ich somit einen neuen Arbeitsvertrag machen könnte, der bis zu 2 Jahre befristet werden kann. Oder kann ich eventuell eine Verzichtserklärung unterschreiben, dass ich gar keine unbefristete Stelle angeboten bekommen möchte?
Grüße,
mag12
TzbfG - Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo mag, spielt da das HRG irgendeine Rolle?
Du kannst nicht durch Unterschrift wirksam darauf verzichten, dass du keine unbefristete Stelle nach der Befristung willst (wenn diese unwirksam sein sollte). Das weiß der Arbeitgeber auch und wird sich auf sowas nicht einlassen.
MfG
Hallo venotis.
Das HRG spielt meines Wissens keine Rolle, da ich nicht an einer Uni als studentische Hilfskraft bin, sondern in der Privatwirtschaft. Die Sache mit der Unterschrift bezog sich auf meine Hilflosigkeit, welches Argument ich bringen könnte, den Vertrag doch noch zu bekommen.
Grüße mag12
-- Editiert von mag12 am 12.03.2006 22:24:06
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Der Vertrag kann nach einer der in § 14 Abs. 1 TzBfG
genannten Gründe befristet werden.
Der Umstand, dass Du Doktorand bist, reicht nach meiner Einschätzung alleine nicht aus.
Bis zu zwei Jahren insgesamt, also 13 weitere Monate ist eine Befristung auch ohne Sachgrund erlaubt. Außerdem ist eine dreimalige Verlängerung erlaubt, so dass das auch kein Hinderungsgrund ist.
Mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG
) gibt es übrigens weder eine Beschränkung auf 2 Jahre, noch eine Beschränkung der Anzahl der Verlängerungen.
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