Hallo,
eine Kollegin ist nun schon fast seit einem Jahr Krank.
Seit ca. Ende Mai gibt es keine AU mehr vom Arzt, gemeldet hat sie sich auch noch nicht.
Diese Kollegin ist in der Mitarbeitervertretung und somit unkündbar.
Aber, bei einem solchen Pflichtverstoß ist sie doch trotzdem kündbar oder nicht?
Muss der Arbeitgeber den Kontakt suchen und nachfragen was bei ihr los ist?
UNKÜNDBAR???
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Nein, muss er nicht.
Wenn er nicht mag, dann kann man ihn nicht dazu zwingen, das ist alleine die Entscheidung des Arbeitgebers.
Danke...
Aber wie ist es hiermit?
Zitat:
Aber, bei einem solchen Pflichtverstoß ist sie doch trotzdem kündbar oder nicht?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wieso Pflichtverstoß? Die genaue Information beim AG kennt man doch gar nicht. Vielleicht ist auch ein sozialer AG, der dem AN die Rückkehr ermöglichen möchte. Mangels Lohnfortzahlung (>6 W. Krankengeld der KK) ist so ein AN jedenfalls schön billig und macht krank weniger Ärger.
Jeder ist kündbar. Nur die Voraussetzungen für eine Kündigung sind eben unterschiedlich. Aber die Entscheidung liegt ausschliesslich beim Arbeitgeber, und nicht bei Kollegen.
wirdwerden
Zitat:eine Kollegin ist nun schon fast seit einem Jahr Krank.
Seit ca. Ende Mai gibt es keine AU mehr vom Arzt, gemeldet hat sie sich auch noch nicht.
Nach 6 Wochen gibt es keine AU Bescheinigung mehr, da hier der Bezug des Krankengeldes anfängt.
Wie kann es dann sein, das nach so langer Krankheit der Arzt noch AU Bescheinigungen ausgestellt hat?
Zitat:Aber, bei einem solchen Pflichtverstoß ist sie doch trotzdem kündbar oder nicht?
Was für einen Pflichtverstoß sollte sie den begehen können, wenn diese Krank ist, bzw von Arzt Auszahlscheine für die KK erhält?
Zitat:Muss der Arbeitgeber den Kontakt suchen und nachfragen was bei ihr los ist?
Müssen nicht, jedoch wenn es um eine betriebliche Planung geht, wünscht sich mancher Arbeitgeber doch wie lange die Krankheit noch dauern kann, oder auch ob hier innerbetriebliche Maßnahmen, wie Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz eine vorzeitige Beschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung von Erfolg wäre.
Zitat:Aber, bei einem solchen Pflichtverstoß ist sie doch trotzdem kündbar oder nicht?
Was für ein Pflichtverstoß?
Vor einer Kündigung kommt in der Regel erst mal eine Abmahnung, dann erst die Kündigung.
Sicherlich sind bei dauerhaften und/oder schweren Verfehlungen auch die "Geschützen" kündbar. Irgendwann ist immer die Grenze der Zumutbarkeit übeschritten.
Hier scheinen offenbar einige nicht zu wissen, dass die Nachweispflichten aus § 5 EFZG
auch dann gelten, wenn der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen ist. Sprich die erkrankte Mitarbeiterin der Mitarbeitervertretung muss also weiterhin Bescheinigungen des Arztes einreichen, aus denen sich ergibt wie lange sie noch krank ist, und sie muss bei weitergehender Erkrankung auch rechtzeitig Bescheid geben, dass sie weiterhin krank ist. Wenn z.B. in der Vorbescheinigung der voraussichtliche Beendigungstermin der AU mit dem 29.06.2015 angegeben wird, dann reicht es nicht am 29.06.2015 zum Arzt zu gehen und dann einfach ohne jedes weitere Wort dem AG die Bescheinigung per Post zuzuschicken, da müsste dann am 29.06.2015 bereits eine Meldung über die weitere AU über Telefon, E-Mail oder wie auch immer kommuniziert wird, erfolgen.
Wenn die Mitarbeiterin sich seit Mai nicht mehr gemeldet hat, dann liegt tatsächlich ein Pflichtverstoß vor. Allerdings reicht dieser allein nicht für eine außerordentliche Kündigung. Hier muss erstmal eine Abmahnung her.
Und wenn der AG nicht tätig werden will, dann kann man als Kollege sowieso nichts machen.
Zitat:Hier scheinen offenbar einige nicht zu wissen, dass die Nachweispflichten aus § 5 EFZG auch dann gelten, wenn der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen ist
Hier mal als Zitat
Zitat:(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Dazu die Begriffsdefinition:
Zitat:Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Nach 6 Wochen braucht der Arbeitgeber nicht mehr Lohnfortzahlung leisten, damit hat dieses Gesetz im arbeitsrechtlichen Sinnen null Aussagekraft.
Zitat:Wenn z.B. in der Vorbescheinigung der voraussichtliche Beendigungstermin der AU mit dem 29.06.2015 angegeben wird,
Noch mal, nach 6 Wochen und Krankengeldbezug wird der Arzt nichts mehr ausstellen. Das einzige was der Arzt ausstellt sind die Auszahlungsbelege für die Krankenkasse, und diese haben schlicht weg den Arbeitgeber gar nicht zu interessieren.
Natürlich ist der Arbeitnehmer auf Nachfragen des Arbeitgebers verpflichtet, so fern er sagen kann, wie lange seine Krankschreibung noch dauern könnte.
Jedoch ist es wie man lesen kann dem Arbeitgeber egal wie lange die MA noch krank ist, klar bei guter Personaldecke dürfte es auch keine Rolle spielen, denn es fallen keine Kosten an.
Hallo
Da haben mich wohl einige falsch Verstanden...
Ich möchte in keinster Weise gegen meine Kollegin vor gehen, mich hat nur das Prozedere interessiert, wie es weiter geht wenn sich jemand nicht weiter krank meldet und sich einfach nicht mehr meldet...
Und letztendlich interessiert es mich auch wie weit eine solche "Unkündbarkeit" reicht.
DANKE
Mitglieder des BR genießen zwar einen starken Schutz, gleichwohl aber keinen absoluten. Geschützt werden sie insbesondere in ihrer Tätigkeit als BR-Mitglied, damit der AG keinen Hebel hat, missliebige BR-Leute aus dem Betrieb zu schaffen. Kündbar ist auch ein BR-Mitglied nach schweren Verfehlungen gegen seinen AV. In seiner Eigenschaft als BR-Mitglied können schwere Verstöße gegen die Pflichten des BR zur Feststellung der Wahlunwürdigkeit führen > Ausschluss aus dem BR, und wenn die Verfehlungen zugleich eine gegen die AN-Pflichten sind, auch > Kündigung.
Hier ist also schwerL"Land zu gewinnen"; wenn die Kollegin aber so lange krank ist, liegt offenbar eine lange und wohl auch schwere Erkrankung vor, die womöglich nach 72 Wochen zur Aussteuerung aus der KK und in die Erwerbsunfähigkeit führen könnte. Ein Frage der Prognose.
Zum Verfahren gg. BR-Mitglieder siehe
http://www.hensche.de/Betriebsrat_Kuendigungsschutz_Betriebsratsmitglied.html#tocitem6
Zitat:Und letztendlich interessiert es mich auch wie weit eine solche "Unkündbarkeit" reicht.
Soweit wie der Arbeitgeber es mitmacht und der Gesetzgeber/Richter es erlaubt.
Zitat:
Nach 6 Wochen braucht der Arbeitgeber nicht mehr Lohnfortzahlung leisten, damit hat dieses Gesetz im arbeitsrechtlichen Sinnen null Aussagekraft.
Woher nehmen Sie denn diese Weisheit?
Das ist völlig falsch. Nur weil der Titel des Gesetzes auf die Lohnfortzahlung verweist bedeutet dies nicht,dass die Anwendbarkeit und normierten Verpflichtungen für den Arbeitnehmer mit Auslauf der Lohnfortzahlungspflicht enden. Da gibt es auch BAG Rechtsprechung zu.
Wenn der Patient es fordert,wird der Arzt auch eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Das muss der Patient zwar evtl. bezahlen, hat vom AG aber einen Erstattungsanspruch.
Ohne Nachweis läuft ein AN jedoch direkt Gefahr zuerst einmal eine Abmahnung und, wenn das nicht zur Änderung des Verhaltens führt, eine Kündigung zu erhalten. Zumindest in den Fällen, in denen keine ordentliche Unkündbarkeit im Spiel ist.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
8 Antworten
-
8 Antworten
-
6 Antworten
-
9 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten