Über Urteil sprechen und Unternehmen unter 10 Personen

30. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
malcolm2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Über Urteil sprechen und Unternehmen unter 10 Personen

Hallo Forum,

da ich zu beiden Punkten nichts gefunden habe stelle ich die beiden Fragen einfach mal hier rein und hoffe ihr könnt mir helfen.

1. Arbeitnehmer wird von der Firma gekündigt, es werden scheinbare schwere Vorwürfe angegeben. Ebenfalls gibt der Chef diese Gründe an manche Leute offenkundig weiter. Arbeitnehmer währt sich erstens gegen die Kündigung, und zweitens wegen dem Ruf. Er beantragt Kündigungsschutzklage, welche nun im Laufe der Zeit verhandelt wird. Sollte es zu keiner Einigung im Gütetermin kommen, und es findet ein Kammertermin statt, wird ja wahrscheinlich ein Urteil gefällt werden. Darf man dann über dieses Urteil offen mit jedem darüber sprechen? In der Art: Es ist mir zu Ohren gekommen dass Ihnen das von mir gesagt worden ist, aber hier ist das Urteil, sie können es sich gerne durchlesen.

2. Ein Unternehmen unter 10 Mitarbeiter hat ja besondere Kündigungsfristen. Es wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Erweiterungsvertrag erstellt, indem beide Seiten ein gesondertes Kündigungsrecht vereinbaren. Sie beschließen in den kommenden 4 Jahren beidseitig nicht kündigen zu können, außer aus schweren Grund. Dem Arbeitnehmer wird es mit Dienstwagen und weiteren Benefits schmackhaft gemacht, der Arbeitgeber will dafür nur die Sicherheit haben ihn langfristig behalten zu können. Jetzt wurde ein scheinbarer schwerer Grund von Arbeitgeberseite ausgerufen. Hoffnung war eine schnelle und günstige Kündigung herbeizuführen, da noch eine Restlaufzeit von 3 Jahren bestand. Wird vor Gericht die unterschriebene Klausel in Betracht gezogen, oder dort die "gesetzlichen Kündigungsfristen".

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Darf man dann über dieses Urteil offen mit jedem darüber sprechen? Natürlich. Allerdings pflegt ein Kammertermin erst nach mehreren Monaten stattzufinden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
malcolm2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank muemmel :)

Falls noch einer was zu der zweiten Frage sagen kann, dann wäre es ein super Ostern :)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von malcolm2016):
Ein Unternehmen unter 10 Mitarbeiter hat ja besondere Kündigungsfristen

Das wäre mir jetzt allerdings neu.



Zitat (von malcolm2016):
Wird vor Gericht die unterschriebene Klausel in Betracht gezogen

Rechtlich gültige einzelvertragliche Vereinbarungen sind den gesetzlichen Regelungen vorzuziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
malcolm2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, vielen Dank Harry van Sell.

Tatsächlich noch eine Frage hat sich ergeben.

Wenn der Arbeitnehmer vorher in einem Bereich gearbeitet hat, und die Kündigung ist nach dem Urteil aufgehoben, darf der AN zurück in seinen Bereich? Oder wird es so sein dass er jede "zumutbare Tätigkeit" annehmen muss, wie z.B. Gartenarbeit, Reinigungen, oder einer sinnlosen Tätigkeit wie z.B. Überwachen eines Monitors.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von malcolm2016):
Wenn der Arbeitnehmer vorher in einem Bereich gearbeitet hat, und die Kündigung ist nach dem Urteil aufgehoben, darf der AN zurück in seinen Bereich?

Eine Kündigung die nichtig ist, hat nie existiert.


Allerdings könnte der Arbeitgeber einen versetzen. Ob erfolgreich, hängt dann von der Güte seiner Argumente ab.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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