Überbezahlung nach 1 Jahr erkannt

13. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sigma007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Überbezahlung nach 1 Jahr erkannt

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit meinem alten Arbeitgeber.

In Kürze:
Ich war bis Juli 2016 bei meinem alten Arbeitgeber beschäftigt und habe dort nach massiven Zahlungsproblemen über ein halbes Jahr (teilweise 3 Monate kein Gehalt) gekündigt, da ich glücklicherweise eine neue Anstellung in direkter nähe gefunden habe. Nun soll laut meinem Ex-AG im August versehentlich nochmal Lohn bekommen haben.

Eine Abrechnung habe ich davon bis heute nicht bekommen und mir selber ist es zu diesem Zeitpunkt auch nicht aufgefallen. Nachdem ich glücklicherweise die Rückzahlung der 3 Monate am Ende noch bekommen habe war das Konto gut gefüllt. Zudem zahlt mein neuer AG erst zum 10. des Monats.

Bis jetzt, fast ein Jahr später kommt mein alter AG auf mich zu und fordert einen Betrag zurück den ich so nicht nachvollziehen kann. Und ehrlich gesagt habe ich aktuell das Geld auch nicht mehr.

Nun habe ich mich soweit schlau gemacht und was von Ausschlussfristen gelesen, die auch in meinem Vertrag mit 3 Monaten angegeben sind. Sind diese auf diesen Fall so anwendbar?

Vielen Dank schonmal im Voraus!




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8093x hilfreich)

In Unkenntnis der Formulierung im Vertrag ist eine Aussage schwierig, aber wenn denn da eine gültige Vereinbarung steht, dann kann der AG das Gehalt nicht mehr nachfordern.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20047 Beiträge, 7271x hilfreich)

Ich sehe es wie altona: Wenn eine Ausschlussfrist von 3 Monaten vereinbart ist, gilt die auch für den AG. Unter der Annahme, dass es sich um eine übliche Formel handelt, d.h. ohne Überraschung, Und 3 Mon. Ausschlussfrist sind anerkannt.
Also entspannt zurücklehnen.

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Christof H. Böhmer
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

Selbst wenn die Ausschlussfrist zu kurz bemessen wäre, wäre dies kein Problem für Sie. Denn die Unwirksamkeit ergäbe sich gegebenenfalls aus den Vorschriften über "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Diese schützen aber lediglich den Vertragspartner des "Verwenders". Verwender ist aber immer der Arbeitgeber....

Selbst wenn die Ausschlussfrist also "unwirksam" wäre (richtig: nicht in den Vertrag einbezogen), könnten nur Sie sich darauf berufen.

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#4
 Von 
Sigma007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Da mein alter Arbeitsvertrag ein Standartvertrag der Verlagsanstalt Handwerk GmbH ist, ist auch der Inhalt hier der übliche (Zweistufige Auschlussfrist). Das werde ich meinem alten AG auch so vorhalten, auch wenn ich befürchte das ihn das wie so oft nicht interessieren wird.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8093x hilfreich)

Es gibt überhaupt keinen Grund darüber nachzudenken, was irgendein ehemaliger AG von Ihnen will. Sie brauchen dem gar nichts zu zeigen. Sollte er rechtliche Schritte einleiten, was ich gerade irgendwie für unwahrscheinlich halte, gerne weiter hier. Eigentlich weiß dieser AG doch selber, dass er eine Ausschlußfrist vereinbart hat. Er versucht es halt... :party:
Wenn da noch was schriftliches zu kommt, wir sind ja länger hier :)




-- Editiert von altona01 am 14.07.2017 22:41

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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