Übergabe Nachfolger, Videoprotokoll, rechtlich

19. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)
Übergabe Nachfolger, Videoprotokoll, rechtlich

Hi,

folgende Situation: ich verlasse demnächst mein Unternehmen und habe mit meinem Nachfolger ein videoprotokoll zu einer größeren Anwendung (die ich selber geschrieben habe) angefertigt, damit er alle Ifnromationen, die er braucht, jederzeit für sich abrufen kann.

Jetzt möchte ich natürlich nicht, dass das irgendwie im Internet auftaucht oder anders verwendet wird. Die Assistenz der Geschäftsführung hat jetzt ein Schreiben aufgesetzt. Ist das prinzipiell so ok, oder muss ich dabei etwas beachten??


1. Eigentümerin und damit allein Nutzungsberechtigte der Videoaufnahmen ist die Firma XY in Ort.

2. Mein Nachfolger erhält im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter bei Firma XY vollen Zugriff auf die Videodaten.

3. Die Daten dürfen ausschließlich auf von der Geschäftsleitung genehmigten Speichermedien von Firma XY archiviert und vorgehalten werden und das Haus nicht verlassen.

4. Mein Nachfolger hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugriff erhalten auf das Videomaterial. Dies gilt auch für mögliche Abschriften / Protokolle der in den Videos genannten Informationen. Insofern sind alle Dateien in besonders geschützten Bereichen des Netzwerks aufzubewahren.

5. Die Videos werden zur dauerhaften Absicherung der Interessen von Firma XY auf geeigneten externen Datenspeichern abgelegt (zum Beispiel DVD). Diese Speichermedien (mind. 2 Exemplare) werden in einem verschlossenen und in geeigneter Weise gekennzeichneten / versiegelten Umschlag im Zugriffsbereich der Inhaber aufbewahrt.

6. Auch für die Zukunft gilt, dass die Videos oder Teile davon in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden dürfen. Dies gilt auch für externe Dienstleister von Firma XY. Werden Informationen aus den Videos benötigt, darf hierauf ausschließlich Mein Nachfolger oder eine von ihm benannte Person zugreifen.

7. Scheidet Mein Nachfolger aus dem Unternehmen aus, so entscheiden die Inhaber Chef1 und Chef2 über die weitere Verwendung der Videos. Diese Verwendung darf aber weiterhin ausschließlich intern erfolgen. Insofern behalten die Punkte 2 bis 4 auch dann weiterhin Gültigkeit.


Vielen Dank.

-- Editier von streuner28 am 19.05.2015 12:32

-- Editier von streuner28 am 19.05.2015 12:33

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Das ist dann wohl ein Fall für eine Rechtsberatung

-- Editiert von blaubär+ am 19.05.2015 12:59

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Das ist offenbar ein Fall für Rechtsberatung

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, danke (schade). Ich habe leider auch nichts diesbezüglich im Internet gefunden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

... wie soll das ansonsten viel wissende Internet für einen Spezialfall eines Vertragsentwurfs etwas hergeben??

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
streuner28
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... wie soll das ansonsten viel wissende Internet für einen Spezialfall eines Vertragsentwurfs etwas hergeben??


Der Fall, das gewisse Dinge wie bspw. eine Eigenentwicklung einer Software (oder eine sonstige Eigenentwicklung in einem Unternehmen) an einen Nachfolger als videoprotokoll übergeben wird und ein Nutzungsrecht schriftlich festgelegt/definiert wird, hallte ich nicht zwangsläufig für einen Spezialfall. Eine Vorlage/Ansatz o.ä. wäre schon sehr hilfreich - anscheinend verwende ich bisher einfach die falschen Suchbegriffe.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39732x hilfreich)

Ich persönlich sehe da erstmal kein Problem.

Wer es sicher wissen will lässt das von einem Anwalt prüfen. Das geht auch gleich hier nebenan: http://www.frag-einen-anwalt.de/







Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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