Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage: mein auslaufender befristeter Arbeitsvertrag ist aufgrund Umstrukturierungsmaßnahmen nicht verlängert worden. Aufgrund des gesamten Resturlaubs waren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung genau 2 (!) Arbeitstage übrig, die nun auch verstrichen sind, d.h. ich habe bis zum Ende meiner Vertragslaufzeit Urlaub und vertraglich gesehen keinen einzigen regulären Arbeitstag mehr.
Der Arbeitgeber
hat also versäumt (da der Resturlaub offenbar komplett vergessen wurde), Zeit für eine ordentliche Übergabe der Tätigkeiten an einen anderen Mitarbeiter einzuplanen. Bin ich verpflichtet, dies noch zu machen (wird nämlich behauptet) oder kann ich mich theoretisch stur stellen und keinen Finger mehr krumm machen - oder noch besser: mich als freien Mitarbeiter zu einem beliebigen Tarif für die Übergabe anbieten... ??
Danke im Voraus und VG
Übergabepflicht bei Kündigung?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
quote:
Der Arbeitgeber hat also versäumt (da der Resturlaub offenbar komplett vergessen wurde), Zeit für eine ordentliche Übergabe der Tätigkeiten an einen anderen Mitarbeiter einzuplanen.
Das ist alleinges Problem des Arbeitgebers.
Nach Ende des Arbeitsvertrages sind Sie zu nichts mehr verpflichtet.
quote:
- oder noch besser: mich als freien Mitarbeiter zu einem beliebigen Tarif für die Übergabe anbieten... ??
Ich weiss nicht, was Sie unter freier Mitarbeiter verstehen, aber gegen Bezahlung könnte man so eine befristete Arbeit durchaus vereinbahren.
Für mich ist noch nicht ganz klar, ob die Befristung jetzt bereits ausgelaufen ist?
Wenn nein, wurde der Urlaub durch den AG bereits genehmigt? Oder meint der AN nur weil ihm noch x Tage Urlaub zustehen, könne er einfach nicht mehr zur Arbeit gehen?
Sollte tatsächlich nicht genehmigter Urlaub vorliegen, dann hat m.E. der AG Recht. Der AN darf dann nicht einfach sich selbst beurlauben sondern muss zur Arbeit erscheinen und damit auch die Übergabe machen.
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Hallo und vielen Dank für die Antworten!
Der Vertrag läuft zum 31.08. aus. Der komplette Resturlaub ab 31.07. wurde schriftlich genehmigt! ;-) Daher gehe ich davon aus, dass die erste Antwort Gültigkeit hat. Vielen Dank!
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Gut dann habe ich das entwas anders verstanden. Wenn der Urlaub aber genehmigt wurde und der AN seit 31.07. bereits im Urlaub ist, dann kommt es am Ende auf das Gleiche raus. Der AN müsste den Urlaub jedenfalls nicht abbrechen oder dergleichen.
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