Überlappende Arbeitsvertäge und Sozialversicherung

6. Dezember 2025 Thema abonnieren
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Überlappende Arbeitsvertäge und Sozialversicherung

Hallo, die Situation ist etwas verworren, ich versuche es, auf das wichtigste herunter zu brechen:

Also, es bestand, bzw. besteht ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit. Dieses hat der Arbeitgeber gekündigt, zum 5.7., hilfsweise zum 15.10. Seit 21.6. wurde kein Arbeitslohn mehr bezahlt, ebenso wurde die Sozialversicherung bereits zu diesem Tag abgemeldet.

Da auch ein vorheriger Arbeitgeber rechtswidrig weder Sozialabgaben abführte noch Lohnbescheinigungen ausfüllte, sieht die Arbeitsagentur die Anwartschaft nicht als erfüllt an, und zahlt kein Arbeitslosengeld.

Die Krankenkasse führt mich nun als "freiwilliges Mitglied", und möchte über 10.000 Euro an Krankemkassenbeiträgen haben, die ich natürlich nicht aufbringen kann.

Gegen beide Kündigungen wurde Kündigungsschutzklage erhoben, nach einem erfolglosen Gütetermin steht demnächst der Kammertermin an.

Nun wird eine "kurzfristige Nebenbeschäftigung" von maxmimal 2 Monaten Dauer angenommen . Es wird in den Monaten September und Oktober gearbeitet.

Das geht ja aber nur, wenn man eben wirklich einen Vollzeitjob hat und, die Nebenbeschäftigung ein echter Nebenjob ist. Was ist nun aber, wenn sich durch die Gerichtsverhandlung herausstellt, daß der Hauptjob nun doch schon im Juli geendet hat? Oder noch komplizierter, mitten im Oktober, also nach Beginn, aber vor Ende der Nebenbeschäftigung?

Zu allem Übel gibt es auch für den Nebenjob nichts schriftliches: Es wurde lediglich ein Vordruck eines Arbeitsvertrages "für kurzfristig Beschäftigte von maximal 2 Monaten Dauer" , mit vielen Leerzeilen für Name, Adresse, Beginn, Ende usw. übergeben - und darin nichts ausgefüllt. Also wirklich gar nichts. Einfach nur ein leerer Vordruck ohne Inhalt, und ohne Unterschriften.

Beim Arbeiten kam aber mal der Zoll, und hat alle Arbeiter überprüft. Er fand nichts zu beanstanden, also muss ich ja wohl angemeldet gewesen sein. Das Geld kam auch aufs Konto.

Nur, wie kriege ich dies Durcheinander auseinander sortiert? Das Gehalt bei diesem Nebenjob war gut - besser als im Hauptjob. Also wäre es wohl auch ein Vorteil für mich, wenn dieser auch in die Sozialversicherung eingeht, oder nicht?




21 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39391 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von Arbeitstierchen):
Nun wird eine "kurzfristige Nebenbeschäftigung" von maxmimal 2 Monaten Dauer angenommen .
Nö. Der *blanko-Arbeitsvertrag* sieht keine Nebenbeschäftigung, sondern---> kurzfristige Beschäftigung von maximal 2 Monaten Dauer.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Also wirklich gar nichts. Einfach nur ein leerer Vordruck ohne Inhalt, und ohne Unterschriften.
Doch. Wenn du im September und Oktober gearbeitet hast und Lohn erhalten hast, reicht sogar ein mündlicher Vertrag. Den Lohnerhalt kannst du belegen?

Zitat (von Arbeitstierchen):
Nur, wie kriege ich dies Durcheinander auseinander sortiert?
Das wird sich ergeben, wenn dein Anwalt bis zum Kammertermin alles gut und deutlich fürs Gericht aufbereitet hat.

Zitat (von Arbeitstierchen):
und möchte über 10.000 Euro an Krankemkassenbeiträgen haben,
Klärt/relativiert sich auch nach dem Kammertermin. Die KK muss immer zunächst von den Höchstbeiträgen/Bemessungsgrenze ausgehen, wenn sie keine Kenntnis des tatsächlichen Einkommens hatte.

Zitat (von Arbeitstierchen):
wenn dieser auch in die Sozialversicherung eingeht,
Wenn es eine kurzfristige Beschäftigung war...geht da idR nichts ein außer der Anmeldung.

Ob und was sich überlappt, stellt das Gericht fest.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2025 12:00

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#2
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das wird sich ergeben, wenn dein Anwalt bis zum Kammertermin alles gut und deutlich fürs Gericht aufbereitet hat.


Da ich keine Rechtschutz-Versicherung habe, habe ich auch keinen Anwalt. Beim Kammertermin geht es auch nur um meine bisherige Vollzeit-Beschäftigung, und nicht um meinen Ärger mit der Krankenkasse, der ja auch noch andere Ursachen hat. Auch der Nebenjob ist nicht Teil der streitigen Verhandlung.

Zitat (von Anami):
Nö. Der *blanko-Arbeitsvertrag* sieht keine Nebenbeschäftigung, sondern---> kurzfristige Beschäftigung von maximal 2 Monaten Dauer.


Welche als sozialversicherungsfrei gilt, wenn sie neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Soweit ich weiss, ist es aber nicht zulässig, eine SV-freie Beschäftigung als alleinigen Job zu haben. Der "Nebenjob" brachte ca 3.500€ netto pro Monat - deutlich mehr, als der Hauptjob.

Zitat (von Anami):
Doch. Wenn du im September und Oktober gearbeitet hast und Lohn erhalten hast, reicht sogar ein mündlicher Vertrag. Den Lohnerhalt kannst du belegen?
Ja, man kann einen Arbeitsvertrag mündlich schließem. Aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, die wesentlichen Merkmale des Vertragsinhalt schriftlich zu bestätigen - Nachweisgesetz. Das hat er allerdings auch nicht getan. Und: Soweit mir bekannt kann man einen Arbeitsvertrag nur unbefristet mündlich schließen, eine wirksame Befristung, oder aber eine Kündiung hätte schriftlich erfolgen müssen. Der Lohn kam in mehreren Tranchen verteilt aufs Konto. Ich will diesem Arbeitgeber aber nicht zu sehr ans Bein pinkeln. Aber die Sozialversicherung sollte halt gerade gezogen sein, damit ich zum einen wieder krankenversichert bin, und zum anderen Anspruch auf ALG I habe - was erfüllt ist, wenn noch zwei Monate Beiträge eingehen.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2025 12:21

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39391 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von Arbeitstierchen):
Da ich keine Rechtschutz-Versicherung habe, habe ich auch keinen Anwalt.
Ach so.

Den Ärger mit der KK du so oder so selbst klären. Es bleibt dabei, dass die KK die tatsächlichen Einkommensnachweise braucht, um von dem geforderten Höchstbetrag eine geringere Forderung zu ermitteln.

Zitat (von Arbeitstierchen):
wenn sie neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
Ja, aber du bist doch nicht in einer Hauptbeschäftigung und auch nicht in einem Nebenjob. Derzeit bist du zum 5.7. gekündigt.
Es sei denn, im Kammertermin wird festgestellt, dass deine Hauptbeschäftigung bis zum 15.10. bestand.
Was ist denn Inhalt deiner KS-Klage?

Zitat (von Arbeitstierchen):
Soweit ich weiss, ist es aber nicht zulässig, eine SV-freie Beschäftigung als alleinigen Job zu haben.
Soweit ich weiß und las, geht das nur bei einer nicht berufsmäßigen Beschäftigung und bis max. 3 Monaten Dauer. Eben als Ausnahme---> Kurzfristige Beschäftigung. Dann ist brutto=netto.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Das hat er allerdings auch nicht getan.
Ach so. Ich kenne mich im Nachweisgesetz nicht aus. Evtl. hättest du das verlangen müssen? Evtl. war der Zoll aber aus guten Gründen mal dort ?
Zitat (von Arbeitstierchen):
Aber die Sozialversicherung sollte halt gerade gezogen sein,
Ich gehe davon aus, dass im Kammertermin zu klären ist, bis wann du bei dem *Haupt-AG* beschäftigt warst.
Sollte das der 15.10. sein, bist du bis dahin versichert.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Den Ärger mit der KK du so oder so selbst klären. Es bleibt dabei, dass die KK die tatsächlichen Einkommensnachweise braucht, um von dem geforderten Höchstbetrag eine geringere Forderung zu ermitteln.


Ich bin doch Arbeitnehmer. Die Forderung der KK sollte sich an den bzw. die Arbeitgeber richten. Der muss doch die Beiträge abführen, und hat es unterlassen.

Zitat (von Anami):
Ja, aber du bist doch nicht in einer Hauptbeschäftigung und auch nicht in einem Nebenjob. Derzeit bist du zum 5.7. gekündigt.
Es sei denn, im Kammertermin wird festgestellt, dass deine Hauptbeschäftigung bis zum 15.10. bestand.
Was ist denn Inhalt deiner KS-Klage?


Am 21.6. fand ich einen Computer-Ausdruck mit einer fristlosen Kündigung in meinem Briefkasten. Dieser Ausdruck war nicht unterschrieben. Per Whattsapp wurde mir mitgeteilt, daß ich ab sofort nicht mehr zur Arbeit kommen soll, weil ich "gefeuert" sei.

Ich erhob Lohnzahlungsklage, und begründete diese damit, daß ich "nicht gekündigt" (will meinen: nicht WIRKSAM gekündigt!) sei.

Im Gütetermin unterstellte mir der Anwalt des Klägers, daß ich ein Schlamper bin, und die Kündigung in meinem Briefkasten übersehen, oder verloren haben muss.

Er legte eine "Kopie" der Kündigung vor, die er mir persönlich in den Briefkasten gesteckt haben will. Das war aber keine fristlose Kündigung, sondern eine Probezeit-Kündigung zum 5.7.

Als ich daraufhin die nicht unterschriebene, fristlose Kündigung vorlegte, fiel ihm erst einmal die Kinnlade runter, und war ganz erstaunt, daß ich ein Kündigungsschreiben vorlege, obwohl ich doch angegeben hatte "nicht gekündigt" worden zu sein.

Als er sich eingermaßen gefangen hatte, bezeichnete er diese als eine von mir angefertigte Fälschung. Ich wurde zum 5.7., und nicht zum 21.6. gekündigt, so wie in der nun vorgelegten "Kopie" Natürlich wäre das Original, welches er in meinen Briefkasten gesteckt haben will, unterschrieben gewesen, und das habe ich wohl vernichtet, und statt dessen diese "Fälschung" angefertigt.

Daß mir nur der Lohn bis zum 21.6. gezahlt wurde, nennt er ein kleines Versehen, welches er umgehend korrigieren wollte - und bis heute nicht getan hat.

Daß ich keine Lohnabrechnung für den Juni erhalten habe wäre ein Fehler der Buchhaltung, sowas kommt schon mal vor. Auch diese Lohnabrechnung fehlt bis heute. Von Juli ganz zu schweigen.

Den Vergleichsvorschlag des Gericht, das Arbeitsverhältnis zu Ende Juli zu beenden, lehnte er ab, und beharrte auf dem 5.7., und keinen Tag länger. Also wurde ein Kammertermin angesetzt.

In der Zwischenzeit kam dann die - dieses Mal auch unterschriebene - hilfsweise Kündigung zum 15.10, die ich als unwirksam ansehe, da hier die Sozialauswahl fehlt.

Darum eben die Kündigungsschutzklage.

Der AG behauptete im neuen Gütetermin, ich habe keine 6 Monate für gearbeitet, und keinen Kündigungsschutz

Ich sage, zum Zeitpunkt, als er die hilfsweise Kündigung schrieb, waren die 6 Monate seit Beginn des Arbeitsverhältnis überschritten. Daß ich einen Großteil dieser Zeit auf der Ersatzbank schmoren musste verkürzt nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Zusätzlich kommt er damit da, daß er ja Kleinbetrieb unter 10 Mitarbeiter sei, weil er überwiegend Teilzeitkräfte beschäftigt, die nur anteilig zählen. Ich aber sage, es sind durchaus mehr als 10 Stellen, auch wenn man die TZ-Kräfte nur mit 0,5, bzw. 0.75 rechnet.

Also wird das nun ebenfalls im eh schon angesetzten Kammertermin verhandelt.

Zitat (von Anami):
Soweit ich weiß und las, geht das nur bei einer nicht berufsmäßigen Beschäftigung und bis max. 3 Monaten Dauer. Eben als Ausnahme---> Kurzfristige Beschäftigung. Dann ist brutto=netto.


Und soweit ich weiß, geht das eben erst recht nur, wenn man - in der Regel durch einen SV-pflichtigen Hauptjob- anderweitig sozialversichert ist. Man kann nicht gleichzeitig zB arbeitslos sein, und zusätzlich zum ALG einen SV-freien Kurzfrist-Job ausüben. Wenn der Kurzfrist-Job der einzige Job ist, dann ist er automatisch zwingend "berufsmäßig".

Zitat (von Anami):
Ach so. Ich kenne mich im Nachweisgesetz nicht aus. Evtl. hättest du das verlangen müssen? Evtl. war der Zoll aber aus guten Gründen mal dort ?


Der Zoll war dort, weil es ein sehr prestige-trächtiger und öffentlichkeitswirksamer Arbeitsplatz war/ist, an dem mehrere Tausend Beschäftigte über ein undurchsichtiges Geflecht von Sub- und Subsub-Unternehmen herumwuseln, um aus einer Baustelle einen einzigartigen, schwimmenden Erlebnis-Palast zu machen. Denk an ein Comic-Imperium, denke an ein über 300 Meter langes, rund 50 Meter hohes, und ungefähr ebenso breites Objekt, welches nach Fertigstellung über die Weltmeere schippern, und 6000 Gästen ein "Adventure" der besonderen Art zukommen lassen soll, und dann kannst du dir vorstellen, wo mein Nebenjob war.

Nachweisgesetz:
[i][i](1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 9 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. [,,,]. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 7 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 7 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 7 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.[/i][/i]

Zitat (von Anami):
Ich gehe davon aus, dass im Kammertermin zu klären ist, bis wann du bei dem *Haupt-AG* beschäftigt warst.
Sollte das der 15.10. sein, bist du bis dahin versichert.


Ich gehe sehr stark davon aus, daß der 5.7. als Kündigungszeitpunkt nicht zu halten sein wird.

Gehen wir vom 15.10. aus. Dann war/ist der "Kurzfrist-Job" ab 16.10. mein einziger Job. Und das ganze mit einem mündlichen Arbeitsvertrag, der ebenfalls nur mündlich befristet war, wobei sich das Enddatum der angedachten Befristung mehrfach verschoben hat - was aber in meinen Augen nicht mündlich vereinbart werden darf.
" Kurzfrist-Job mein einziger Job.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2025 15:19

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34309 Beiträge, 17759x hilfreich)

@Anami: Bei kurzfristiger Beschäftigung ist brutto und netto keineswegs gleich: Von der Lohnsteuer haben Sie doch sicher schon mal gehört...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39391 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Bei kurzfristiger Beschäftigung ist brutto und netto keineswegs gleich:
Stimmt. :sweat: Ich hatte nur die SV-Beiträge im Sinn.
-------------------
Zitat (von Arbeitstierchen):
Ich bin doch Arbeitnehmer.
...gewesen. Von wan bis wann, soll doch erst vor Gericht geklärt werden.
Im Nachhinein immer mehr Einzelteile hier reinzubringen, ist quasi nutzlos für eine Einschätzung.
Aber du brauchst offenbar keine, denn du weißt alles schon. Also auf zum Kammertermin.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Und soweit ich weiß,
Wenn du meinst...und auch das sollte vor Gericht geklärt werden, evtl. erst durch eine weitere Klage? Gegen den 3. AG, der in dem jetzt laufenden Verfahren noch nicht mitspielt.

Ich denk inzwischen an die ehemalige Gobal dream und an die aktuelle Disney Adventure und hoffe, dass sie in Bhaven endlich fertig wird...und gen Singapur schippert.
Ist aber für deine arbeitsrechtliche Frage völlig irrelevant.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Gehen wir vom 15.10. aus.
Na dann...voran...ich wünsch viel Glück.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Dann war/ist der "Kurzfrist-Job" ab 16.10. mein einziger Job.
Mag sein. Dazu gibts keine Entscheidung im Kammertermin , weder ALG-Anwartschaften noch Erlass der KV-Beitragsschulden... noch einen Platz auf der Achterbahn der D-Adventure.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
...gewesen. Von wan bis wann, soll doch erst vor Gericht geklärt werden.
Im Nachhinein immer mehr Einzelteile hier reinzubringen, ist quasi nutzlos für eine Einschätzung.
Aber du brauchst offenbar keine, denn du weißt alles schon. Also auf zum Kammertermin.


Du hast nach Einzelheiten gefragt, und darauf habe ich sie nachgereicht.

Ja, im Kammertermin wird wohl festgestellt, ob bzw. zu welchem Termin meine SV-Pflichtige Hauptbeschäftigung endet.

Hier aber habe ich die Frage gestellt, was mit meiner Sozialversicherung vor allem ab dem Zeitpunkt, nachdem dieser geendet hat, weiter passiert - gerade eben vor dem Hintergrund, da aktuell nicht geklärt ist, für welche Zeit der Arbeitgeber meine Sozialbeiträge nachzuentrichten hat. Und das wurde bisher weitestgehend ignoriert.

Ich versuche, es ja selbst zu recherchieren, und lese, und google mich so durch das Internet. Aber bekanntlich findet man da eben auch einiges an Halb- und Unwahrheit, weshalb ich mir hier einen Austausch erhoffe, der mit hilft, Halb- und Unwahrheit als solche zu erkennen.

Zitat (von Anami):
Wenn du meinst...und auch das sollte vor Gericht geklärt werden, evtl. erst durch eine weitere Klage? Gegen den 3. AG, der in dem jetzt laufenden Verfahren noch nicht mitspielt.

Was im Moment vor allem bedeutet, daß meine Frage "Was ist mit meiner Sozialversicherung nahc Beendigung meines bisherigen SV-Pflichtigen job? NICHT im Kammertemin geklärt werden kann. Das war aber auch klar. Darum stelle ich diese Frage ja auch hier, und nicht dem Richter.

Zitat (von Anami):
Ich denk inzwischen an die ehemalige Gobal dream und an die aktuelle Disney Adventure und hoffe, dass sie in Bhaven endlich fertig wird...und gen Singapur schippert.
Ist aber für deine arbeitsrechtliche Frage völlig irrelevant.

stimmt, ist es. Aber es verdeutlichst, daß der Nebenjob allein schon aus dem Umständen heraus nur als befristet angesehen werden kann, da von vorn herein fest stand, daß die Adventure ohne mich gen Singapur schippern wird. Aber entbindet das den Arbeitgeber davon, mich schriftlich zu kündigen, wie er es bei einem sonstigen Job tun müsste?

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49944 Beiträge, 17505x hilfreich)

Zitat (von Arbeitstierchen):
Welche als sozialversicherungsfrei gilt, wenn sie neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Nein, wie kommt man darauf?

Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV setzt keine Hauptbeschäftigung voraus.

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#9
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, wie kommt man darauf?

Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV setzt keine Hauptbeschäftigung voraus.


Weil es auch rein denklogisch seltsam erscheint, sozialversicherungsfrei viel Geld zu verdienen, und zB zeitgleich Arbeitslosemgeld zu erhalten, bzw. via die Agentur für Arbeit sozialversichert zu sein.

Zudem besagt Abs. 1 Satz 2 des besagten § : ....es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Und so, wie es mir bisher erklärt wurde, gilt eine Beschäftigung, die als alleinige Beschäftigung ausgeübt wird, immer auch als eine "berufsmäßige Beschäftigung".

Bei mehr als 3000 netto pro Monat dürfte die Geringfügigkeit ebenfalls überschritten sein. Aber was weiss ich schon davon?

Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

-- Editiert von User am 7. Dezember 2025 12:53

-- Editiert von User am 7. Dezember 2025 12:53

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39391 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von Arbeitstierchen):
im Kammertermin wird wohl festgestellt, ob bzw. zu welchem Termin meine SV-Pflichtige Hauptbeschäftigung endet.
Ja, eben. Ich ging davon aus, dass deine eigentliche Frage --> wie kriege ich dies Durcheinander auseinander sortiert? für den gesamten Komplex gilt resp. *überlappende AV*.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Aber es verdeutlichst, daß der Nebenjob ...
NÖ. Es hätte irgendeine kurzfristige Beschäftigung für max. 3 Monate sein können. Es ist kein Nebenjob neben dem Hauptjob.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Aber entbindet das den Arbeitgeber davon, mich schriftlich zu kündigen, wie er es bei einem sonstigen Job tun müsste?
Ja. Tut es, denn die Beschäftigung war bekanntermaßen eine kurzfristige. Das Ende stand schon am 1. Arbeitstag fest. Für die 2 Monate auf der *Adventure* hättest du selbst die SV-Beiträge zahlen müssen, entspr. dem Einkommen...falls GKV-versichert.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Weil es auch rein denklogisch seltsam erscheint, sozialversicherungsfrei viel Geld zu verdienen...
Nö. Was ist das jetzt für eine Wendung?
-Du bist seit 16.10. nicht arbeitslos gemeldet, kannst (noch) keine Anwartschaften nachweisen.
-Du beziehst seit 16.10. kein ALG.
-Du bist deshalb über die Agentur NICHT sozialversichert.
-Es ruht auch kein ALG-Anspruch, währenddessen du versichert gewesen wärst.

Wer hat dir das mit dem *berufsmäßig* erklärt?
https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/kurzfristige-beschaeftigung#doc69281535401de22f3aa24161bodyText2

Zitat (von Arbeitstierchen):
Bei mehr als 3000 netto pro Monat dürfte die Geringfügigkeit ebenfalls überschritten sein.
Das stimmt. Allerdings hast du nicht geringfügig als Minijobber, sondern kurzfristig beschäftigt geackert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, eben. Ich ging davon aus, dass deine eigentliche Frage --> wie kriege ich dies Durcheinander auseinander sortiert? für den gesamten Komplex gilt resp. *überlappende AV*.


Ich denke, die SV ist der wichtigste Aspekt bei der ganzen Geschichte.
Zitat (von Anami):
NÖ. Es hätte irgendeine kurzfristige Beschäftigung für max. 3 Monate sein können. Es ist kein Nebenjob neben dem Hauptjob.


Was soll es denn sonst sein?

Zitat (von Anami):
Ja. Tut es, denn die Beschäftigung war bekanntermaßen eine kurzfristige. Das Ende stand schon am 1. Arbeitstag fest. Für die 2 Monate auf der *Adventure* hättest du selbst die SV-Beiträge zahlen müssen, entspr. dem Einkommen...falls GKV-versichert.


Die erste Frage wäre, ob es überhaupt zulässig ist, eine kurzfristige, und damit ja auch befristete Beschäftigung in nichtschriftlicher Form, zu vereinbaren. Der Chef wollte ja immer den AV-Vordruck bei Gelegenheit noch ausfüllen, und unterschreiben, hat es aber eben nie getan.

Das zweite: Nein, das Ende stand nicht schon am 1. Arbeitstag fest, sondern wurde immer wieder verändert Mal sollten es nur im August sein, dann sollten es ein paar Wochen im September werden, am ersten tatsächlichen Arbeitstag hieß es dann. am 6. Oktober ist Schluss, das wurde dann auch wieder gekippt, und so ging das munter hin und her. Was gestern gesagt wurde, muss heute keine Gültigkeit mehr besitzen, und schriftliches, auf das man den Arbeitgeber festnageln könnte, gab es auch nicht. Die einzige Zusage, die eingehalten wurde, war ein versprochener Netto-Lohn (!!) pro tatsächlich gearbeiteter Stunde, der ohne Abzüge auf das Konto überwiesen wurde - allerdings mit wochenlanger Verzögerung. Übrigens hat man es sich auch gespart, eine Lohnabrechnung auszuhändigen.

Es wäre mir völlig neu, daß irgend ein GKV-versicherter Arbeitnehmer in egal welcher Komstellation jemals dafür verantwortlich wäre, selbst seine SV-Beiträge abzuführen. Da wüsste ich weder eine Rechtsgrundlage daafür, noch wie das rein prozessual ablaufen sollte.

Zitat (von Anami):
Nö. Was ist das jetzt für eine Wendung?
-Du bist seit 16.10. nicht arbeitslos gemeldet, kannst (noch) keine Anwartschaften nachweisen.
-Du beziehst seit 16.10. kein ALG.
-Du bist deshalb über die Agentur NICHT sozialversichert.
-Es ruht auch kein ALG-Anspruch, währenddessen du versichert gewesen wärst.


Was meinst du mit "Wendung"? Auch sonst bringsts du da einiges durcheinander.

Ich habe mich am 23.6. arbeitslos gemeldet, nachdem ich gefeuert wurde, wie es meine Pflicht als Arbeitnehmer ist. Natürlich habe ich auch hinzugefügt daß ich die Kündigung nicht akzeptiere, und dagegen vorgehen werde.

Da wurde mir mitgeteilt, daß mir gut 4 Wochen Anwartschaft (bis zum 19. Juli) fehlen, um ALG zu erhalten, zusätzlich wurde mir mitgegeben, in meiner Klage darauf hinzuwirken, daß der Arbeitgeber nicht nur die Sozialbeträge (zusätzlich zum Lohn) leistet, sondern auch wirklich eine Nachversicherung durchführt. Ansonsten soll ich die Agentur bitte vom weiteren Verlauf des Rechtsreit in Kenntnis setzen.


Wir gehen jetzt mal weiter davon aus, daß im Kammertermin festgelegt wird, daß der Job zu, 15.10. geendet hat.

Dann gehe ich davon aus, daß ich bis 15.10. durch den Arbeitgeber SV bin, und ab dem 16.10. durch die Agentur für Arbeit - wenn da jetzt nicht noch die Sache mit dem Job auf der Adventure wäre.

Zitat (von Anami):
Wer hat dir das mit dem *berufsmäßig* erklärt?
https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/kurzfristige-beschaeftigung#doc69281535401de22f3aa24161bodyText2


Aus deinem Link:
Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten oder Personenstatus
Auch am Erwerbsverhalten oder am Personenstatus lässt sich erkennen, ob jemand berufsmäßig beschäftigt ist.

Personenstatus:
Manche Personengruppen sind durch ihren Status automatisch berufsmäßig beschäftigt – zum Beispiel Beschäftigungslose, die arbeitsuchend gemeldet sind. Damit ist eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst über 556 Euro ausgeschlossen.


Ich habe den Eindruck, daß genau das auf meine Situation ab 16.10. zutreffen könnte. Oder nicht?

Btw: Auch wenn ich nur die Stunden nach dem 15.10. nehme, überschreite ich die Verdienstgrenze.

Zitat (von Anami):
Das stimmt. Allerdings hast du nicht geringfügig als Minijobber, sondern kurzfristig beschäftigt geackert.


Bei haufe.de findet sich das hier:

Prüfungsreihenfolge für die Meldung eines kurzfristigen Minijobs
Arbeitgeber, die eine Aushilfe auf Basis eines kurzfristigen Minijobs einstellen möchten, müssen die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung wie folgt vornehmen:

Schritt 1: Handelt es sich unter Berücksichtigung anzurechnender Vorbeschäftigungszeiten um eine befristete Beschäftigung von bis zu drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres?
"Ja" -> Schritt 2
"Nein" -> Es liegt kein kurzfristiger Minijob vor.

Schritt 2: Beträgt das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt mehr als 520 Euro?
"Ja" -> Schritt 3
"Nein" -> Es liegt ein kurzfristiger Minijob vor.

Schritt 3: Liegen Indizien für eine berufsmäßige Beschäftigung vor?
"Ja" -> Es liegt kein kurzfristiger Minijob vor.
"Nein" -> Es liegt ein kurzfristiger Minijob vor.


Und nach obiger Beschreibung, wäre bei Schritt 3 die Frage mit "JA" zu beantworten.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39391 Beiträge, 6467x hilfreich)

O.K. Wenn die SV dir das wichtigste ist...
Ich durfte bisher davon ausgehen, und gehenoch davon aus, dass du in Bhaven beim 3. AG eine kurzfristige Beschäftigung für 2 Monate ausgeführt hast und dafür entlohnt wurdest.

Ja, ein mündlicher Arbeitsvertrag ist zulässig. Du hast ihn angenommen, nach Anweisung gearbeitet und wurdest bezahlt. Du hast steuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Das war konkludentes Handeln.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Nein, das Ende stand nicht schon am 1. Arbeitstag fest,
Tja, neue Info. Wenn du keine Nachweise hast, wird das die KK wenig interessieren.
Zitat (von Arbeitstierchen):
Auch sonst bringsts du da einiges durcheinander.
Möglich, wenn keine anderen Fakten im EP lesbar sind.
Gern deshalb:
-Du hast dich am 23.6. bei der Agentur für Arbeit gemeldet wegen der fristlosen Kündigung, die dann gar nicht fristlos, sondern zum 5.7., hilfsweise zum 15.10. kam.
- Es fehlten dir Tage zum grds. ALG-Anspruch. Deshalb kein ALG, auch noch keine SV durch die Agentur.
- Weiteres würde sich nach der gerichtl. Entscheidung ergeben, das will die Agentur wissen, ist auch total üblich und normal.
- Natürlich ist die Zeit der kurzfristigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Da warst du nicht arbeitslos, nicht mal arbeitsuchend. Und nicht sv-pflichtig beschäftigt. Und kein Minijobber.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Es wäre mir völlig neu,
Das tut mir leid, aber das ist so. SGB V.

Dann gehe ich nach derzeitigem Informationsstand davon aus, dass du erst nach der gerichtl. Entscheidung wissen kannst, wer deine SV-Beiträge für welche Zeiten zahlt.
Ich nehme an, für die 2 Monate beim 3.AG bist du bereits bei deiner KK als frw. Versicherter eingestellt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, ein mündlicher Arbeitsvertrag ist zulässig. Du hast ihn angenommen, nach Anweisung gearbeitet und wurdest bezahlt. Du hast steuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Das war konkludentes Handeln.


Die Frage, die sich stellt ist, ob ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich möglich ist - und sofern es da nicht irgendwelche Ausnahmen gibt, ist das nach meinem Kenntnisstand eben nicht möglich. Auch wenn es noch so offensichtlich war, daß der Auftrag endet, wenn das Schiff fertig ist. Grundsätzlich denke ich schon darüber nach, ob man es als einen Werkvertrag bezeichnen könnte, aber es gab eben auch kein konkretes Ziel, das zu erreichen vereinbart war. Und auch ein Werkvertrag geht nach meiner Auffassung nur schriftlich.

Zitat (von Anami):
-Du hast dich am 23.6. bei der Agentur für Arbeit gemeldet wegen der fristlosen Kündigung, die dann gar nicht fristlos, sondern zum 5.7., hilfsweise zum 15.10. kam.


Also noch einmal: Ich habe am 21.6. eine nicht unterschriebene, fristlose Kündigung in meinem Briefkasten vorgefunden. Ebenfalls am 21.6. wurde mir per Whattsapp mitgeteilt, daß ich gekündigt sei.

Wir sind uns doch hoffentlich einig, daß Kündigungen sowohl per Whattsapp, als auch ohne Unterschrift unwirksam sind?

Darauf ging sich sowohl zum Arbeitsamt (der 22.6. war ein Sonntag, da ging es nicht) wegen der Meldung,, als auch zum Arbeitsgericht, wegen der Klage.

Im Gütetermin behauptete der Arbeitgeber, er hätte mich nicht fristlos zum 21.6., sondern fristgemäß zum 5.7. gekündigt, konnte dies aber nicht belegen. Denn abgemeldet wurde ich zum 21.6., und auch Lohn wurde nur bis 21.6. gezahlt.

Nach dem Gütetermin kam dann die hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Termin - das war der 15.10.

Zitat (von Anami):
Das tut mir leid, aber das ist so. SGB V.


Und wo genau steht im SGB V , daß der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer seine Beiträge selbst abzuführen hat? Eine Solche Vorschrift habe ich bisher nicht finden können.
Ich kenne es nur so, daß es die Pflicht der Arbeitgeber ist, die korrekte Beitragshöhe zu ermitteln, und abzuführen. Zudem ist auch zu lesen, daß ,man für die Übermittlung der SV-Beiträge die Betriebsnummer des Arbeitgeber benötigt.

Zitat (von Anami):
- Natürlich ist die Zeit der kurzfristigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Da warst du nicht arbeitslos, nicht mal arbeitsuchend. Und nicht sv-pflichtig beschäftigt. Und kein Minijobber.


Das halte ich immer noch für falsch. Effektiv würde das bedeuten, daß niemand in dieser Zeit für meine Sozialversicherung bezahlt. Und das System sieht es schlicht nicht vor, daß man versichert ist, und niemand einen Versicherungsbeitrag leistet. Noch weniger, wenn man dabei auch noch gutes Geld verdient. Kinder und Ehepartner sind zwar kostenfrei mit versichert, aber auch gibt es ja wen, der einen Beitrag leistet. Und ich bin weder als Kind, noch als Ehepartner versichert.

Arbeitssuchend war ich übrigens auch sehr wohl in dieser Zeit. Arbeitssuchend kann man sich auch melden, wenn man nur von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Was bei einer kurzfristigen Beschäftigung eben auch der Fall ist

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#14
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2099 Beiträge, 413x hilfreich)

@Anami: Wie kann man nur soviel Unsinn in einem einzigen Thread schreiben?

@Arbeitstierchen: Ich würde an Deiner Stelle die Aussagen von anami nicht berücksichtigen.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39391 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
@Anami: Wie kann man nur soviel Unsinn in einem einzigen Thread schreiben?
Gib doch stattdessen dem TE deine Expertise.
-------------------
Zitat (von Arbeitstierchen):
Die Frage, die sich stellt ist,
Mir stellt sich diese Frage nicht, aber gern kannst du das bei Bedarf zB der GKV oder xyz erklären.
Außerdem: Nicht das Schiff muss fertig sein, sondern deine kurzfristige Beschäftigung endete nach 2 Monaten....im Oktober. Der Pott ist noch längst nicht fertig.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Wir sind uns doch hoffentlich einig, daß Kündigungen sowohl per Whattsapp, als auch ohne Unterschrift unwirksam sind?
Ja, einig. Allerdings liegen inzwischen Kündigungen zum 5.7.,hilfsweise zum 15.10. vor. Genau DAZU soll das Arbeitsgericht im Kammertermin möglichst entscheiden.

Zitat (von Arbeitstierchen):
Und wo genau steht im SGB V , daß der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer seine Beiträge selbst abzuführen hat?
Ein AN, der nicht in sv-pflichtiger Beschäftigung arbeitet, unterliegt der KV-Pflicht, muss sich also selbst krankenversichern.
Zitat (von Arbeitstierchen):
Arbeitssuchend war ich übrigens auch sehr wohl in dieser Zeit.
Danke für die späte Info.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mir stellt sich diese Frage nicht, aber gern kannst du das bei Bedarf zB der GKV oder xyz erklären.
Außerdem: Nicht das Schiff muss fertig sein, sondern deine kurzfristige Beschäftigung endete nach 2 Monaten....im Oktober. Der Pott ist noch längst nicht fertig.


OK, du bist also nicht an der Fragestellung interessiert, sondern willst einfach nur irgend einen Unsinn postulieren. Verstehe ich dich da richtig?

Ursprünglich sollte der Pott mal am 6. Oktober fertig sein, und an den Auftraggeber übergeben werden, aktuell lautet das offizielle Zieldatum übrigens 4. Januar - und intern wird bezweifelt, ob dieser Termin gehalten werden kann. Aber das tut natürlich nichts zur Sache, ist nur informell.

Zitat (von Anami):
Ja, einig. Allerdings liegen inzwischen Kündigungen zum 5.7.,hilfsweise zum 15.10. vor. Genau DAZU soll das Arbeitsgericht im Kammertermin möglichst entscheiden.


Nein, eine Kündigung zum 5.7. liegt eben nicht vor. Der AG behauptet lediglich, daß eine solche Kündigung existieren soll - nur hat keiner eine solche Kündigung je zu Gesicht bekommen.

Aber ja, das wird dann im Kammertermin verhandelt.

Zitat (von Anami):
Ein AN, der nicht in sv-pflichtiger Beschäftigung arbeitet, unterliegt der KV-Pflicht, muss sich also selbst krankenversichern.
, tja, so wie ich das sehe, war/bin ich aber sehr in SV-pflichtiger Beschäftigung, nur führten die jeweiligen AG ihre SV-Beiträge nicht ab.

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#17
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Danke für die späte Info.


Das war keine Info, sondern eine Korrektur deiner Falschaussage.

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#18
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 360x hilfreich)

Ich sehe das Problem darin, dass jemand (wer eigentlich?) auf die Idee kam, das spätere Arbeitsverhältnis als kurzfristiges Arbeitsverhältnis zu deklarieren. Das hätte man nicht machen sollen, dann wäre die Krankenversicherung bezahlt. Das nun rückgängig zu machen ist wahrscheinlich kompliziert, aber nicht unmöglich.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39391 Beiträge, 6467x hilfreich)

Zitat (von Arbeitstierchen):
Verstehe ich dich da richtig?
Nein. Falsch. Dass der Pott längst noch nicht fertig ist, tut tatsächlich absolut nichts zur Sache. Wenn du dich am 23.6. arbeitsuchend gemeldet hast, war das richtig und findet sich in der Akte der Agentur.

Zitat (von Arbeitstierchen):
nur hat keiner eine solche Kündigung je zu Gesicht bekommen.
Es gibt ne Akte beim Gericht...
Gern wiederholt zum xten Mal: Das Gericht sollte dazu entscheiden. Dann könnte sich auch das Problem mit der SV lösen lassen.
Die *Pottgeschichte* mit dem 3. AG löst sich vielleicht nicht auf, weil du nichts Schriftliches hast...und dem AG nicht ans Bein p** willst.

Grundsätzlich kann man im Forum davon ausgehen, dass falsche oder unsinnige Antworten von mitlesenden Usern korrigiert werden (zB. hier im #5). Evtl. wissen User sogar schon, wie das Gericht im K-Termin entscheiden muss.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von dummfragerin):
Ich sehe das Problem darin, dass jemand (wer eigentlich?) auf die Idee kam, das spätere Arbeitsverhältnis als kurzfristiges Arbeitsverhältnis zu deklarieren. Das hätte man nicht machen sollen, dann wäre die Krankenversicherung bezahlt. Das nun rückgängig zu machen ist wahrscheinlich kompliziert, aber nicht unmöglich.


Als ich für die Adventure angefragt wurde, hieß es, die Aktion solle "etwa 3 Wochen im August/September dauern", und ob ich da Zeit hätte. Wie schon erwähnt, wurden die Pläne, bzw. mündlichen Verabredungen immer wieder über den Haufen geworfen, man sei ja auch abhängig von anderen Gewerken, und deren Fortschritt, weshalb man nicht genau planen könne.

Zu der Zeit war ich bei meinem Hauptjob schon kalt gestellt, aber es hatte noch nicht einmal die erste Güterverhandlung gegeben, ergo lag zu diesem Zeitpunkt nur die nicht unterschriebene, fristlose Kündigung zum 21.6. vor.

Ich erklärte dem Chef die Situation, daß ich im Hauptjob zwar kalt gestellt bin, mich aber grundsätzlich noch als dem Unternehmen zugehörig, bzw. bei diesem angestellt sehe. Dann wurde ich gefragt, ob, und wenn ja wie viel ich denn in diesem Jahr schon nebenher gearbeitet hätte, und als ich sagte, noch gar nicht, darauf schlug der Chef vor, daß man das Arbeitsverhältnis am Besten über die 70-Tage-Regelung erfasse.

An meinem ersten Arbeitstag bekam ich dann einen AV-Vordruck, bei dem eben "kurzfristige Beschäftigung von maximal 2 Monaten Dauer" Teil des Vordruck-Textes ist. Meine Kollegen haben den gleichen Vordruck bekommen, allerdings schon ausgefüllt. Ich war erst reltiv kurzfristig dazu gestossen, so daß man meinen AV wohl vergessen hatte. Früher waren ja mal 2 Monate die gesetzliche Maximaldauer, erst seit nicht so langer Zeit sind es 3 Monate. Ich vermute stark, die (vom Arbeitgeber selbst angefertigten) Vordrucke sind entsprechend alt.

Während also bei allen anderen auf dem Schiff die Arbeitsverträge auch in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt, und unterschrieben wurden, geriet das bei mir irgendwie in Vergessenheit ("Können wir die Tage dann mal ausfüllen, eilt ja nicht") , so daß eben bis heute kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Das Ende kam dann ebenso plötzlich und überraschend, indem man mir mündlich mitteilte, daß ich bitte das Schiff verlassen, und nach Hause fahren soll.

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#21
 Von 
Arbeitstierchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Beklagtenseite glänzte durch Abwesenheit. Per Versäumnisurteil wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Also bin ich nach wie vor in ungekündigter Stellung, und der Arbeitgeber muss Lohn und Sozialbeiträge seit Ende Juni nachbezahlen.

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