Hallo,
folgende Frage hätte ich: bis jetzt war ich über eine Zeitarbetisfirma in mehreren Unternehmen tätig.
Nun, mein jetztiger Arbeitgeber würde mich übernehmen. Im Arbeitsvertrag habe ich aber einen Klausel wo drin steht das wenn ich innerhalb der nächsten 3 Monate kündige (4 Wochen Kündigungsfrist-keine Probezeit mehr) dann muss ich die Ablösesumme (einige Tausend €), die er an die Zeitarbeitsfirma zahlen muss, zurückzahlen.
Wer kennt sich mit sowas aus und kann mir Tipps geben?
Für mich klingt es unfair und komisch, deswegen überlege ich den Vertrag abzulehnen. Andererseits kann ich ihn auch verstehen, er will sich absichern.
Würde mich über Eure Tipps und Vorschläge freuen.
Übernahme (Festanstellung) nach Zeitarbeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Die Klausel ist gültig.
Ich verstehe aber auch Dein Problem damit nicht oder bist Du schon auf der suche nach einem weiteren neuen Job?
Ein Zeitraum von 3 Monaten lässt sich doch problemlos überschauen. Da Du Deinen AG und Deine dortige Tätigkeit bereits kennst, solltest Du entscheiden können, ob Du ausschließen kannst, in den nächsten 3 Monaten selbst zu kündigen.
ja, da die finanzielle Seite nicht so toll ist, bewerbe ich mich ab und zu. Ich kann es 100% nicht ausschließen dass in den nächsten 3-4 Monaten meine Bewerbungen Erfolg bringen.
Betrifft die Ablösesumme nicht NUR den Arbeitgeber und die Zeitarbeitsfirma?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der AG will natürlich verhindern, dass er die Ablösesumme zahlt, dann aber nichts davon hat.
Über diesen Umweg betrifft die Ablösesumme auch Dich.
Die Klausel muss nach meiner Kenntnis übrigens so formuliert sein, dass die Rückzahlungssumme sinkt, je länger Du dort beschäftigt bist. Sonst könnte sie aus diesem Grund unwirksam sein.
-- Editiert von hh am 06.08.2007 13:52:50
Ich antworte mal bewusst auf einen alten Thread, da er im Google-Ranking hoch steht unter den passenden Suchbegriffen und die rechtliche Situation nicht richtig wiedergegeben wurde.
Hier ein Auszug aus dem Urteil des BGH vom 03.Jul. 2003 (III ZR 348/02
):
Zitat
BGB § 134
AÜG § 9 Nr. 4
in der Fassung vom 3. Februar 1995
Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG
.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02
- OLG Celle
LG Hannover
BGH vom 11.März. 2010 III ZR 240/09
:
Zitat
AÜG § 9 Nr. 3
Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG
, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG
und ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09
- LG Siegen
AG Olpe
Also sind pauschale vertragliche Absprachen zu Ablösen nicht rechtmäßig. Entsprechend muss Du sie auch nicht zurückzahlen
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten