Schön guten Tag liebe Community.
Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag von 6 Monaten. Dieser läuft Ende Dez aus. Ich habe im September mit meinem Chef gesprochen und ihm gesagt das ich mehr Stunden brauche oder ich leider kündigen muss. Hatte zu dem Zeitpunkt dieses Gespräches eine neue Stelle inkl neuem Arbeitsvertrag schon zuhause liegen. Er sicherte mir 10 Std die Woche mehr zu. Dies aber in einer anderen Betriebsstelle. Was auch für mich ok war. Dann passierte nix. Der neue Plan vom November zeigte das ich nun 30 Std die Woche arbeite. Ende November habe ich ihn dann gefragt bzgl des neuen Schichtplans warum denn im Dez wieder nur 20 Std drin stehen, kam die Antwort, sie haben ja noch gar keine mehr Stunden, erst ab Januar. Die 30 Std Woche im November diente dazu aus ihrem minus raus zukommen. Darauf nahm ich das so hin und frage ihn nochmal ob es bei Januar bleibt. Er sagte ganz klar ja. Nun kam gestern der Anruf, ich werde sie Leider doch nicht übernehmen.
Kann ich irgendetwas dagegen tun? Ich weiß es bedarf keiner Kündigung etc. Aber er hat es mir 2x ganz klar zugesagt und ich habe die vollzeitstelle ja auch abgesagt. Dazu kommt das alle Mitarbeiter Weihnachtsgutscheine bekommen und ich nicht. Stehen mir diese nicht Anteilsmäßig zu?
Ich danke euch schonmal für eure Antworten und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Liebe Grüße
Übernahme abgelehnt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zu den Weihnachtsgutscheinen kann ich nichts sagen, weil ich die Regeln der Vergabe nicht kenne.
Bzgl. der Übernahme und Mehrstunden ist es nicht einfach: Der Knackpunkt wird sein, ob hier eine rechtsverbindliche Zusage vorliegt - und wie sich das beweisen ließe.
Selbst wenn der Chef berechtigt ist, solche Zusagen zu treffen, ergibt sich wohl ein Beweisproblem.
Ist die Befristung überhaupt wirksam vereinbart?
Hast Du denn ob der drohenden Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen?
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Aus leidvoller Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass es nichts gibt, was Ihnen hilft.
Die Verlängerung der Frist oder ein neuer Arbeitsvertrag hat ein zwingendes, unabdingbares Schriftformerfordernis. Wenn es keine schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages gibt, gibt es m.E. nichts, was man tun kann.
ZitatDie Verlängerung der Frist oder ein neuer Arbeitsvertrag hat ein zwingendes, unabdingbares Schriftformerfordernis. :
Gibt es zu dieser interessanten Meinung auch eine Rechtsquelle?
Moin (Bin kein experte).
Also §14 Abs. 4 TzBfG bestimmt das zwingende Schriftformerfordernis.
Zwar führt das nicht beachten/nicht korrekte erfüllen dieses Erfordernisses bei "neuen" Arbeitsverträgen (AV) dazu, dass der AV unbefristet gilt
So wie ich es (damals bei mir) verstanden habe, resultiert daraus aber auch, dass ein (kalendarisch, zeitlich) befristeter Vertrag ohne schriftliche Ergänzung / Vereinbarung mit Ablauf der Frist endet.
Vereinfacht: So wenig wie ein AG sich bspw. auf eine mündliche Änderung der Befristung berufen kann, kann dies der AN tun.
(Ausnahme sind hier"neue", ggf. auch konkludent abgeschlossene Anschlussverträge)
Grüße
ZitatDie Verlängerung der Frist oder ein neuer Arbeitsvertrag hat ein zwingendes, unabdingbares Schriftformerfordernis. :
Das ist falsch. Ein neuer Arbeitsvertrag kann selbstverständlich mündlich geschlossen werden.
Zitat:
Das ist falsch. Ein neuer Arbeitsvertrag kann selbstverständlich mündlich geschlossen werden.
Ein neuer Arbeitsvertrag kann zwar mündlich geschlossen werden, allerdings müssen die wesentlchen Bedingungen des Vertrags schriftlich festgehalten werden §1 oder 2 NachwG.
In diesem Fall handelt es sich aber nicht um einen neuen Vertrag, sondern eine Vertragsverlängerung und dies verlangt nach TzBG der Schriftform.
Wenn man ganz gemein ist kannst du als Arbeitnehmer am 1.1. bzw. am ersten Arbeitstag zur Arbeit erscheinen und deiner Arbeit nachgehen. Wenn dein Chef dich dann nicht nach Hause schickt ist dein Arbeitsverhältnis automatisch unbefristet. Allerdings hätte das keine Auswirkung auf deine Stunden. Der Erhöhung auf 30Std. muss dein AG schon zustimmen.
ZitatEin neuer Arbeitsvertrag kann zwar mündlich geschlossen werden, allerdings müssen die wesentlchen Bedingungen des Vertrags schriftlich festgehalten werden §1 oder 2 NachwG. :
Und wenn Letzteres eben nicht passiert, besteht dennoch ein Arbeitsvertrag.
ZitatIn diesem Fall handelt es sich aber nicht um einen neuen Vertrag, sondern eine Vertragsverlängerung und dies verlangt nach TzBG der Schriftform. :
Nein, lediglich eine Befristung des Arbeitsverhältnisses unterliegt der Schriftformerfordernis. Fehlt eine diesbezügliche Vereinbarung, ist eine Befristung unwirksam, aber nicht der neue Arbeitsvertrag.
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