Übernahme nach Ausbildung/Kündigungsfrist?

4. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Dommi0612
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Übernahme nach Ausbildung/Kündigungsfrist?

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe hier einige Fragen und hoffe, dass mir jemand schnell helfen kann.

Fall: Ich habe in meinem Betrieb 2013 eine dreijährige Ausbildung begonnen und diese im Januar nach 2,5 Jahren erfolgreich absolviert. Schon in der Ausbildung habe ich schnell feststellen müssen, dass der Betrieb mir nicht 100%ig zusagt, habe aber die Zähne zusammen gebissen und es durchgezogen. Nach der Ausbildung habe ich einen, auf einen Jahr befristeten, Arbeitsvertrag unterschrieben, Zusatzklausel: Probezeit von sechs Monaten entfällt durch vorangegangene Ausbildung.

Nach der Ausbildung veränderte sich das Klima in der Firma, sodass ich beschlossen habe zu kündigen und mir eine neue Stelle zu suchen, bin mir aber nicht sicher, wie ich mit der Kündigungsfrist umzugehen habe.

Da die Probezeit entfällt gilt die Kündigungsfrist nach §622 BGB . Zählt die Ausbildung zur Betriebszugehörigkeit? Demnach müsste die Kündigungsfrist vier Wochen sein? Muss ich auch weitere Punkte achten (Meldung der Kündigung beim Amt, etc.)?Bin durch den Wegfall der Probezeit ziemlich verunsichert. :s

Hoffe auf hilfreiche Antworten.

Lg

-- Editier von Dommi0612 am 04.04.2016 14:49

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

... und was steht in deinem Vertrag zum Thema Kündigung? Es ist nicht selbstverständlich, dass du einen befristeten AV kündigen kannst.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dommi0612
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... und was steht in deinem Vertrag zum Thema Kündigung? Es ist nicht selbstverständlich, dass du einen befristeten AV kündigen (123recht.net Tipp: Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)

$(document).ready(function() { callGA.call($(".forum2Generator")); });
kannst.


Zunächst steht, dass das Arbeitsverhältnis nach einem Jahr endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (logisch). Desweiteren steht: Nach Ablauf der Probezeit gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§622 BGB ), und zwar bei längerer Betriebszugehörigkeit auch für eine Kündigung durch den Mitarbeiter/in.

Im nächsten Abschnitt steht, dass dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist.

Da ich aber keine Probezeit habe, bin ich total verunsichert.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Dommi0612):
Zitat (von blaubär+)
Zunächst steht, dass das Arbeitsverhältnis nach einem Jahr endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (logisch). Desweiteren steht: Nach Ablauf der Probezeit gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§622 BGB ), und zwar bei längerer Betriebszugehörigkeit auch für eine Kündigung durch den Mitarbeiter/in.
Im nächsten Abschnitt steht, dass dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist.
Da ich aber keine Probezeit habe, bin ich total verunsichert.


Das ist der Originalwortlaut des Vertrages mit "und zwar..."?

Das keine Probezeit mit der verkürzten gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart wurde ist völlig richtig. Das ist bei direkt übernommenen Azubis rechtlich gar nicht anders möglich.
Mit der Klausel will der AG erreichen, das beiderseits die sich verlängernden gesetzlichen Fristen gelten. Falls die Klausel im Original zitiert wurde, bin ich unsicher, ob das gelungen ist. Im Moment ist der Unterschied jedoch nicht so gravierend und es würde eine 1-Monatige Kündigungsfrist zum Monatsende gelten. Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit dann entsprechend die Verlängerung auf 2 Monate.

1x Hilfreiche Antwort

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